Datum der Kundmachung

22.12.2011

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2011,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleisch-Untersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben geändert wird

Text

Nr. 113

Verordnung,

mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und

damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2009,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 2, Absatz 7, lautet:

"(7) Für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Fall der Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes ist eine 1/4 Stunde zu verrechnen."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz eins, wird in der Ziffer 5, das Wort "und" durch einen Beistrich und in der Ziffer 6, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffern angefügt:
  2. "7
    eine Pute (unabhängig vom Gewicht) ist 0,066 UE,
  3. Ziffer 8
    eine Gans, Ente (unabhängig vom Gewicht) ist 0,05 UE,
  4. Ziffer 9
    ein Stück sonstiges Geflügel (Huhn, Perlhuhn, Fasan) ist
0,02 UE,
  1. Ziffer 10
    ein Kaninchen (alle Altersstufen) ist 0,066 UE,
  2. Ziffer 11
    ein Zuchtlaufvogel (Strauß, unabhängig vom Gewicht) ist 0,4
UE."
  1. Ziffer 3
    Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt."

4. Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lauten:

"(2) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder deren Stellvertreter oder der beauftragte Erstuntersucher hat die zusammengefassten Aufzeichnungen (Sammelmeldung) eines Arbeitstages der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. dessen beauftragter Person zur Kenntnis zu bringen und gegenzeichnen zu lassen. Die gleiche Vorgangsweise ist bei allfälligen Vorkommnissen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben, einzuhalten. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt oder von der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes auf der Sammelmeldung festzuhalten oder dieser beizuschließen.

(3) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin eines Betriebs hat die Sammelmeldung nach Beendigung der Tätigkeit täglich in elektronischer Form an die Verrechnungsstelle zu übermitteln. Bei weniger als fünf Untersuchungstagen pro Monat ist eine Sammelmeldung bis zum Ende des Monats - auch in nicht elektronischer Form - zulässig."

  1. Ziffer 5
    Paragraph 7, Absatz 4a lautet:
    "(4a) Diese Entschädigung entfällt, wenn
  2. Ziffer eins
    die Sammelmeldung nach Paragraph 6, Absatz 3, erster Fall nicht täglich;
  3. Ziffer 2
    die Sammelmeldung nach Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Fall (weniger als fünf Untersuchungstage pro Monat) nicht (spätestens) bis zum 10. des auf die Untersuchungen folgenden Monats eingereicht bzw. freigegeben ist;
  4. Ziffer 3
    sich im Zug von Kontrollen herausstellt, dass eine falsche Meldung übermittelt wurde.
Wurde die Entschädigung bereits ausbezahlt, kann mit der
geschuldeten Entschädigung gegengerechnet werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft; auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2010, anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat