Datum der Kundmachung

30.11.2010

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2010,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert wird (2. Oö. Rettungsgesetz-Novelle 2010)

Text

Nr. 72

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert wird

(2. Oö. Rettungsgesetz-Novelle 2010)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

              1.              Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

"(1) Das Hilfs- und Rettungswesen im Sinn dieses Gesetzes umfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

  1. Ziffer eins
    die Aufgaben des allgemeinen und besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (örtlicher Hilfs- und Rettungsdienst),
  2. Ziffer 2
    den Flugrettungsdienst."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, angefügt:
"(3a) Aufgabe des Flugrettungsdienstes ist
  1. Ziffer eins
    die medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihren Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Hubschraubern in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt (Rettungsflüge),
  2. Ziffer 2
    der aus medizinischen Gründen notwendige Transport von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Hubschraubern von einer Krankenanstalt in eine andere (Ambulanzflüge)."

  1. Ziffer 3
    Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

"(4) Durch dieses Gesetz werden sonstige Hilfeleistungspflichten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Oö. Katastrophenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, dem Oö. Feuerpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1994,, und dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 132, nicht berührt."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 6, Absatz eins, wird nach dem Wort "Landesregierung" die Wortfolge "bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres" eingefügt.
  2. Ziffer 5
    Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a und 6b eingefügt:
    "§ 6a
Aufgaben des Landes
  1. Absatz einsDie Aufgaben des Flugrettungsdienstes sind vom Land zu besorgen. Das Land kann die Besorgung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag an Dritte gemäß Absatz 2 und 3 übertragen oder durch Vereinbarung mit anderen Gebietskörperschaften sicherstellen.
  2. Absatz 2Das Land kann mit der Organisation und Durchführung des Flugbetriebs für Rettungs- und Ambulanzflüge eine anerkannte Flugrettungsorganisation (Paragraph 6 b,) betrauen.
  3. Absatz 3Das Land kann die Beistellung des für den Flugrettungsdienst erforderlichen medizinischen (notärztlichen) Personals dadurch sicherstellen, dass es mit Trägern von öffentlichen Krankenanstalten im Sinn des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 Verträge über die Mitwirkung von Notärztinnen und Notärzten abschließt. Zur Beistellung der erforderlichen Sanitäter (Rettungs- und Notfallsanitäter) kann das Land mit anerkannten Rettungsorganisationen (Paragraph 4,) Verträge abschließen.
  4. Absatz 4Das Land kann alle Aufgaben auf dem Gebiet der Flugrettung einer anerkannten Flugrettungsorganisation übertragen, wenn diese die Verfügungsberechtigung über das erforderliche medizinische Personal (Notärztinnen und Notärzte sowie Rettungs- und Notfallsanitäter) nachweisen kann.

Paragraph 6 b,

Anerkennung einer Flugrettungsorganisation

  1. Absatz einsFlugrettungsorganisationen, die die im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllen, sind auf Antrag mit Bescheid als Flugrettungsorganisation anzuerkennen.
  2. Absatz 2Voraussetzungen für die Anerkennung als Flugrettungsorganisation sind:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Flugrettung als statuten- oder satzungsgemäßen Zweck,
    2. Ziffer 2
      gemeinnützige Tätigkeit, das heißt, ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen,
    3. Ziffer 3
      keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für sie handelnden Personen,
    4. Ziffer 4
      die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung des Flugbetriebs für Rettungs- und Ambulanzflüge im gesamten Landesgebiet,
    5. Ziffer 5
      die Verfügungsberechtigung über die erforderliche Anzahl von Hubschraubern mit der für den Flugrettungsdienst erforderlichen technischen Ausstattung sowie dem erforderlichen sachkundigen Flugpersonal,
    6. Ziffer 6
      die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen.
  3. Absatz 3Die Anerkennung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes erforderlich ist. Ergibt sich während des Betriebs der anerkannten Flugrettungsorganisation, dass Einrichtungen und Betriebsmittel nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Anerkennungsbescheids nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden oder schwerwiegende, nicht behebbare Mängel vorliegen."

              6.               Im Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Der Landesregierung kommt das in den Absatz eins und 2 umschriebene Aufsichtsrecht auch gegenüber der vom Land beauftragten anerkannten Flugrettungsorganisation zu."

              7.              Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

"(3) Erwachsen einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Absatz eins, Verpflichteten durch einen ordnungsgemäß durchgeführten Rettungseinsatz Schäden, so gebührt ihm für Rettungseinsätze im Rahmen des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes von der Gemeinde und für Rettungseinsätze im Rahmen der Flugrettung vom Land eine angemessene Entschädigung, sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zuge eines ordnungsgemäßen Rettungseinsatzes gesetzte schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Absatz eins, Verpflichteten diente. Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkunft erzielt werden kann, im ordentlichen Rechtsweg geltend

zu machen. Der Gemeinde oder dem Land steht ein Regressanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass für den Hilfs- und Rettungseinsatz gegeben hat."

              8.              Paragraph 10, lautet:

"§ 10

Behörde

  1. Absatz einsBehörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes in erster Instanz der Bürgermeister (Magistrat) und in Angelegenheiten der Flugrettung die Landesregierung.
  2. Absatz 2Zur Durchsetzung der Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 kann bei Gefahr im Verzug unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden. Diese Befugnisse können während eines Hilfs- und Rettungseinsatzes namens der Behörde auch von dem den Einsatz leitenden Organ der anerkannten Rettungsorganisation bzw. des Hilfs- und Rettungsdienstes der Gemeinde mit mehr als 25.000 Einwohnern (Paragraph 2, Absatz 7,) oder der anerkannten Flugrettungsorganisation wahrgenommen werden, solange kein Organ der Behörde anwesend ist.
  3. Absatz 3Behörde zur Durchführung von Verfahren gemäß Paragraphen 4 a,, 4b und 6b ist die Landesregierung."

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 7,
bis 11 angefügt:
  1. "7
    sich ohne Anerkennung gemäß Paragraph 6 b, als anerkannte Flugrettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt,
  2. Ziffer 8
    als anerkannte Flugrettungsorganisation Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3 a, von nicht ausreichend ausgebildetem Personal durchführen lässt,
  3. Ziffer 9
    Auflagen gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, nicht erfüllt,
  4. Ziffer 10
    den Einsatz der Flugrettung veranlasst, obwohl er weiß,
dass kein Anlass für einen Einsatz besteht,
  1. Ziffer 11
    Einrichtungen der Flugrettung missbräuchlich verwendet oder beschädigt."

  1. Ziffer 10
    Paragraph 11, Absatz 3, entfällt.

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

              Der Erste Präsident              Der Landeshauptmann:

              des Oö. Landtags:

              Friedrich Bernhofer              Dr. Pühringer