Datum der Kundmachung

30.09.2010

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2010,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz betreffend Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung

Text

Nr. 60

Landesgesetz

betreffend Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel 1              Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Artikel 2              Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

Artikel 3              Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Artikel 4              Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes

2002

Artikel 5              Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002

Artikel 6              Änderung des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985

Artikel 7              Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999

Artikel 8              Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998

Artikel 9              Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992

Artikel 10              Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Artikel 11              Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992

Artikel 12              Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989

Artikel 13              Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994

Artikel 14              Änderung des Oö. Archivgesetzes

Artikel 15              Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission

nach dem

              Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz

Artikel 16              Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 17              Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 18              Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

Artikel 19              Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes

Artikel 20              Änderung des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991

Artikel 21              Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

Artikel 22              Änderung des Oö. Pflegevertretungsgesetzes

Artikel 23              Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Artikel 24              Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967

Artikel 25              Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996

Artikel 26              Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002

Artikel 27              Änderung des Oö. Sportgesetzes

Artikel 28              Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, zuletzt

geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

              1.              Nach Paragraph 20, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, eingefügt:

"(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              2.              Nach Paragraph 104, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

"(6a) Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

  1. Ziffer 3
    Nach Paragraph 104, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

"(8a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

Artikel 2

Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 102, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

              1.              Nach Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen."

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 10, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

"(6a) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

  1. Ziffer 3
    Nach Paragraph 20, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

"(4a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 21, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"§ 10 Absatz 6 a, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmanns der Gemeinderat tritt; Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, gilt in Bezug auf Paragraph 10, Absatz 6 a, mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt."

Artikel 3

Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Nach Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen."

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              3.              Nach Paragraph 99, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

"(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              4.              Nach Paragraph 144, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

"(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

Artikel 4

Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

              1.              Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen."

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 54, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

"(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              3.              Nach Paragraph 77, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

"(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              4.              Nach Paragraph 152, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

"(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

Artikel 5

Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002

Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

              1.              Nach Paragraph 32, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

"(6a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 32, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

"(8a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              3.              Nach Paragraph 106, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

"(2a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              4.              Nach Paragraph 108, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

"(4a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

Artikel 6

Änderung des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985

Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 105, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Kurztitel lautet: "Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985".

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge "bis auf Widerruf".

  1. Ziffer 3
    Nach Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:

"(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten. Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

Artikel 7

Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999

Das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Nach Paragraph 45, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, eingefügt:

"(13) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu unterrichten. Die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 50, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "gemäß Absatz 3, bestellten".

  1. Ziffer 3
    Dem Paragraph 50, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
    "Im Fall der Abberufung der Leiterin bzw. des Leiters der für allgemeine Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung tritt die Vertreterin bzw. der Vertreter im Amt an ihre bzw. seine Stelle."

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 50, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, eingefügt:

"(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 51, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "gemäß Absatz 3, bestellten".

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 51, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
    "Im Fall der Abberufung der Magistratsdirektorin bzw. des Magistratsdirektors tritt die Vertreterin bzw. der Vertreter im Amt an ihre bzw. seine Stelle."

  1. Ziffer 7
    Nach Paragraph 51, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, eingefügt:

"(9) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Da-tenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

Artikel 8

Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998

Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 46, Absatz 5, entfällt die Wortfolge "gemäß Absatz 3, bestellten".

  1. Ziffer 2
    Dem Paragraph 46, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
    "Im Fall der Abberufung der bzw. des Vorsitzenden tritt die Vertreterin bzw. der Vertreter im Amt an ihre bzw. seine Stelle."

  1. Ziffer 3
    Nach Paragraph 46, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, eingefügt:

"(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

Artikel 9

Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

              1.              Nach Paragraph 39, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

"(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamts ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz entfällt die Wortfolge "und Abberufung".

Artikel 10

Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Das Statut für die Stadt Steyr 1992, Landesgesetzblatt Nr. 9, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Nach Paragraph 39, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

"(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamts ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz entfällt die Wortfolge "und Abberufung".

Artikel 11

Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992

Das Statut für die Stadt Wels, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Nach Paragraph 39, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

"(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollstelle zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) der Kontrollstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann den (die) Leiter (Leiterin) abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz entfällt die Wortfolge "und Abberufung".

Artikel 12

Änderung der Oö. Landarbeitsordnung 1989

Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Nach Paragraph 235, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

"(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 236, Absatz 4, wird der Beistrich durch das Wort "sowie" ersetzt und entfällt die Wortfolge "sowie über die Ahndung von Pflichtverletzungen der Beisitzer".

Artikel 13

Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994

Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

"Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landesgrundverkehrskommission zu unterrichten. Die Landesgrundverkehrskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

Artikel 14

Änderung des Oö. Archivgesetzes

Das Oö. Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

"(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Oö. Landesarchivs zu unterrichten. Die Direktorin bzw. der Direktor ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    ihre bzw. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    sie ihre bzw. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

Artikel 15

Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission

nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz

Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1978,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
Im Fall der Abberufung der oder des Vorsitzenden (des für sie oder ihn bestellten Ersatzmitglieds) ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender (ein neues Ersatzmitglied) zu bestellen. Im Fall der Abberufung eines sachverständigen Kommissionsmitglieds (Ersatzmitglieds) ist für die Erstellung des betreffenden Gutachtens ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen."

Artikel 16

Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Nach Paragraph 24, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, eingefügt:

"(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              2.              Nach Paragraph 28, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die

verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

Artikel 17

Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

              1.              Nach Paragraph 25, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, eingefügt:

"(9) Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungs-rechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              2.              Nach Paragraph 29, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungs-rechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 32, Absatz 3, wird das Wort "Stadtsenat" durch das Wort "Gemeinderat" ersetzt.

Artikel 18

Änderung des Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Nach Paragraph 20 f, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, eingefügt:

"(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Aus-künfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              2.              Nach Paragraph 20 h, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

              3.              Im Paragraph 20 j, Absatz 3, wird die Wortfolge "Der Landesschulrat" durch die Wortfolge "Die Landesregierung" ersetzt.

Artikel 19

Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes

Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Antidiskriminierungsstelle zu unterrichten. Die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Leiterin bzw. den Leiter abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen für ihre bzw. seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
  2. Ziffer 2
    sie ihre bzw. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

Artikel 20

Änderung des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991

Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 111, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

"(3a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Der Leiter (Die Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann den Leiter (die Leiterin) abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für seine (ihre) Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

Artikel 21

Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 132, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz lautet:
    "Wiederbestellungen sind zulässig."

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 13, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

"(3a) Das Amt als Mitglied bzw. Ersatzmitglied endet durch Ablauf der Amtsdauer, Abberufung, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Scheidet ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Die Patientenvertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt."

Artikel 22

Änderung des Oö. Pflegevertretungsgesetzes

Das Oö. Pflegevertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2004,, wird wie folgt

geändert:

Nach Paragraph eins, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

"(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegevertretung zu unterrichten. Die Pflegevertretung ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen."

Artikel 23

Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

"(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Um-weltanwaltschaft zu unterrichten. Der Oö. Umweltanwalt ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann den Oö. Umweltanwalt abberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
  3. Ziffer 3
    er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
Im Fall der Abberufung hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neubestellung zu erfolgen."

  1. Ziffer 3
    Der bisherige Text des Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; es wird folgender Absatz 2, angefügt:

"(2) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im übertragenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers zu besorgen, als dieser im Bereich des Umweltschutzes lan-desgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs wahrnimmt. Der Selbstverwaltungskörper ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden."

Artikel 24

Änderung des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967

Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Dem Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, wird folgender Halbsatz angefügt:
    "die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden;"

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz wird die Wendung "der Präsidentin oder dem Präsidenten" durch die Wendung "der Hauptwahlbehörde" ersetzt.

Artikel 25

Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996

Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Dem Paragraph 9, wird folgender Satz angefügt:
    "Diese Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden."

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz wird die Wendung "dem Präsidenten" durch die Wendung "der Hauptwahlbehörde" ersetzt.

Artikel 26

Änderung des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002

Das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Pflanzenschutzstelle im übertra-genen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden."

Artikel 27

Änderung des Oö. Sportgesetzes

Das Oö. Sportgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 20, Absatz 4, wird nach dem Wort "Wirkungsbereich" die Wendung "und nach den Weisungen der Landesre-gierung" eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 21, Absatz 4, wird nach dem Wort "Wirkungsbereich" die Wendung "und nach den Weisungen der Landesre-gierung" eingefügt.

Artikel 28

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

              Der Erste Präsident              Der Landeshauptmann:

              des Oö. Landtags:

              Friedrich Bernhofer              Dr. Pühringer