Datum der Kundmachung
30.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung geändert wird
Text
Nr. 49
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung geändert wird
Auf Grund des § 63 Abs. 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 41/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 29/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 128/2008, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
"§ 8a
Nichtraucherschutz
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen gilt, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in Heimen Rauchverbot.
(2) Nach Maßgabe der individuellen Bedürfnisse ist den Heimbewohnerinnen oder -bewohnern in ihren Wohneinheiten oder in speziell gewidmeten Räumlichkeiten das Rauchen zu ermöglichen, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind.
(3) Für rauchende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann bei Bedarf eine geeignete Räumlichkeit gewidmet werden, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind. Insbesondere ist dabei zu gewährleisten, dass Rauch nicht in die übrigen vom Rauchverbot belegten Bereiche dringt."
2. § 16 Abs. 1 lautet:
"(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
1. | zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes, | |||||||||
2. | zur Ausübung des Berufsbildes der Fach- oder Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt | |||||||||
Altenarbeit (FSB "A" oder DSB "A") nach dem Oö. Sozialberufegesetz, | ||||||||||
3. | zur Ausübung des Berufsbildes der Heimhilfe nach dem Oö. Sozialberufegesetz oder der Altenbetreuung im Sinn des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes | |||||||||
berechtigt sind, oder | ||||||||||
4. | die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer "A" | |||||||||
stehen, und die Pflegehilfeausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben." | ||||||||||
3. | § 16 Abs. 2 erster Satz lautet: | |||||||||
"Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 3 anrechenbare Personal soll sich wie folgt zusammensetzen: | ||||||||||
a) | 20 bis 25 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z. 1, | |||||||||
b) | 60 bis 70 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z. 2, | |||||||||
c) | 10 bis 15 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z. 3." | |||||||||
4. | Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: | |||||||||
"(2a) Personen, die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf stehen und die Ausbildung zur Heimhilfe nach den Vorschriften des Oö. Sozialberufegesetzes oder die Pflegehilfeausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben, können nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung, maximal jedoch zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes, im Mindestpflegepersonalschlüssel berücksichtigt werden. Je Einrichtung darf jedenfalls eine Personaleinheit, maximal jedoch 5 % des in der Einrichtung tätigen Pflege- und Betreuungspersonals,
gemäß § 16 Abs. 2 lit. b bzw. c angerechnet werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landeshauptmann-Stellvertreter