Datum der Kundmachung
30.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2010
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Zellersees festgelegt werden (Zellersee - Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)
Text
Nr. 45
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Zellersees festgelegt werden (Zellersee - Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Zell am Moos und Oberhofen am Irrsee werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001 festgelegt.
(2) Das Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1/1 und 1/2 (Pläne im Maßstab 1 : 5.000) gekennzeichneten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
1. | für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern bei Dachausführungen in Form eines Flach- oder Pultdaches eine Gebäudehöhe von 7 m, bei sonstigen Dachformen eine Gebäudehöhe von 10 m (jeweils gemessen vom tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem natürlich gewachsenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches, oder bei Abgrabungen gemessen vom jeweils tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem abgegrabenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches) nicht überschritten wird; bei Zu- und Umbaumaßnahmen, die unter den angegebenen zulässigen Höhen liegen, ist ein naturschutzbehördliches Verfahren durchzuführen, wenn die Gesamthöhe des Gebäudes die festgelegten zulässigen Höhen überschreitet; | |||||||||
2. | für die Errichtung von Carports, Autoabstellplätzen, Pergolen und Schwimmbecken, sofern dafür keine Errichtung von Stützmauern erforderlich ist, und für die Aufstellung von Tischen, Bänken, Liegeplattformen, Spielgeräten, Grillern und ähnlichen Einrichtungen; | |||||||||
3. | für die Errichtung von Stützmauern oder anderen sichtbaren technischen Hangsicherungsmaßnahmen (z.B. Grobsteinschlichtung), wenn diese im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden und hangoberseitig des Gebäudes mit einer Höhe von bis zu 2 m über dem Gelände ausgeführt werden; | |||||||||
4. | für die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen in Form von blickdurchlässigen Holzlattenzäunen mit mindestens 50 % Zwischenraumanteil, Maschendrahtzäunen und lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m; | |||||||||
5. | für die Errichtung oder Aufstellung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Löschwasserversorgung (z.B. Transformatoren, Leitungsmasten, Sende- und Empfangsanlagen, Rohr- und Kabelleitungen, Wasserbehälter, Hydranten). | |||||||||
(3) Bestehen Zweifel über die Abgrenzung der in den Anlagen 1/1 und 1/2 gemäß Abs. 2 gekennzeichneten Bereiche, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(4) Im räumlichen Anwendungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 "Fischergründe", BauR-3168/2 - 1973 des Gemeinderats der Gemeinde Zell am Moos vom 20. August 1973, in der Fassung der Änderung Nr. 2, BauR-P-441030/1-1997 vom 22. April 1997 (Anlage 3), gilt das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001 nicht für jene Vorhaben, die gemäß diesem Bebauungsplan zulässig sind.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 genannten Anlagen 1 bis 3 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zu-ständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
abrufbar.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landesrat