Datum der Kundmachung

31.03.2008

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2008, 38. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Grieskirchen, des politischen Bezirks Eferding, ausgenommen die Stadtgemeinde Eferding und die Gemeinde Pupping sowie der Gemeinden des politischen Bezirks Wels-Land, ausgenommen die Gemeinden Gunskirchen, Lambach, Marchtrenk und Stadl-Paura über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Hausruckviertel") genehmigt wird

Text

Nr. 38

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Grieskirchen, des politischen Bezirks Eferding, ausgenommen die Stadtgemeinde Eferding und die Gemeinde Pupping sowie der Gemeinden des politischen Bezirks Wels-Land, ausgenommen die Gemeinden Gunskirchen, Lambach, Marchtrenk und Stadl-Paura über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Hausruckviertel") genehmigt wird

Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz eins,

und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2002, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Grieskirchen, des politischen Bezirks Eferding, ausgenommen die Stadtgemeinde Eferding und die Gemeinde Pupping sowie der Gemeinden des politischen Bezirks Wels-Land, ausgenommen die Gemeinden Gunskirchen, Lambach, Marchtrenk und Stadl-Paura betreffend die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Hausruckviertel") wird genehmigt.

(2) Der Wortlaut der im Absatz eins, genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

Paragraph 2,

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei den Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen, Eferding und Wels-Land, sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.