Datum der Kundmachung

29.08.2003

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, 101. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Mutterschutzgesetz und das Oö. Väter-Karenzgesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2003)

Text

Nr. 101

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,

das Oö. Gehaltsgesetz 2001,

das Oö. Landesbeamtengesetz 1993,

das Oö. Mutterschutzgesetz

und das Oö. Väter-Karenzgesetz

geändert werden

(Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2003)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbediensteten-gesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
    "§ 55a               Abfertigung; Anwendung des BMVG
Paragraph 56,               Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben
Paragraph 72,              Abfertigung der Vertragslehrer bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben"

  1. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz 2, Einleitungssatz lautet:
"Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:"

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

  1. Ziffer 4
    Dem Paragraph 25 b, wird folgender Absatz 10, angefügt:

"(10) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 56, Absatz 16, gilt Absatz 5, sinngemäß."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 32, Absatz 12, Ziffer 2, werden die Worte "eine Abfertigung" durch die Worte "eine Abfertigung gemäß Paragraph 56, oder Paragraph 72 ", ersetzt.
  2. Ziffer 6
    Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 55 a, eingefügt:
    "§ 55a
Abfertigung; Anwendung des BMVG

(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins und 4 BMVG ist der Monatsbezug gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Oö. GG 2001 bzw. das Monatsentgelt gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder Paragraph 67, dieses Landesgesetzes sowie die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 15, Absatz 3, dieses Landesgesetzes.
  2. Ziffer 2
    Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Landes hat durch die Landesregierung nach Anhörung der Vertretungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Landes beim Oberösterreichischen Landesrechnungshof hat durch den Direktor des Landesrechnungshofs zu erfolgen. Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz Oö. Landesrechnungshofgesetz gilt sinngemäß.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 6, Absatz eins, BMVG gilt mit der Maßgabe, dass für jene Vertragsbediensteten, für die die Bestimmungen des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbeamte anzuwenden sind, keine Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers oder Krankenfürsorgeträgers begründet wird, sondern die Beiträge direkt vom Land an die Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen werden.
  5. Ziffer 5
    Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 4 bis 6, Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 6, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß Absatz eins und 2, die der Kranken- oder Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, sind - abweichend von Absatz eins, Ziffer 5, - Paragraph 6, Absatz 2 und 3 BMVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, sowie auf Dienstverhältnisse, die durch das Gehaltskassengesetz 2002 geregelt sind, und die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist der 1. Teil des BMVG mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 48, Absatz 2, BMVG anzuwenden.

(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz.

(6) Für die Dauer einer Bildungskarenz oder einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete An-spruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz.

(7) Die Anwendbarkeit des Paragraph 55 a, schließt die Anwendung der Paragraphen 56 und 72 aus."

  1. Ziffer 7
    Die Überschrift von Paragraph 56, lautet:
    "Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben"

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 56, erhält der bisherige Absatz eins, die Bezeichnung "(1a)"; folgender Absatz eins, wird vorangestellt:

"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des Paragraph 55 a, aus."

9.              Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 18, angefügt:

"(18) Auf die Berücksichtigung der im Paragraph 3, Absatz 6, angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Absatz 12, Ziffer 3, anzuwenden."

  1. Ziffer 10
    Die Überschrift von Paragraph 72, lautet:
    "Abfertigung der Vertragslehrer bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben"

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 72, erhält der bisherige Absatz eins, die Bezeichnung "(1a)"; folgender Absatz eins, wird vorangestellt:

"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des Paragraph 55 a, aus."

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 72, Absatz 2, wird das Zitat "nach Absatz eins ", durch das Zitat "nach Absatz eins a, ", ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 74, Absatz 2, werden folgende Verweisungen eingefügt:
    1. "-
      Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 158/2002;
    2. Strichaufzählung
      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 20/2002;"

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 74, Absatz 2, wird das Zitat "Gehaltskassengesetz 2001, BGBl. Nr. 154/2001" durch das Zitat "Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2002" ersetzt.

Artikel II

Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001

Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 9, Absatz 12, Ziffer 2, werden die Worte "eine Abfertigung" durch die Worte "eine Abfertigung gemäß Paragraph 56, oder Paragraph 72, Oö. LVBG" ersetzt.

Artikel III

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Nach Paragraph 67, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Aus Anlass der Betreuung eines Kindes im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins und 2 bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Absatz eins, auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig."

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 156, wird folgender Paragraph 157, angefügt:
    "§ 157
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechts-änderungsgesetz 2003 Paragraph 67, Absatz eins a, gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden."

Artikel IV

Änderung des Oö. Mutterschutzgesetzes

Das Oö. Mutterschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 12 b, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Absatz eins, auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig."

  1. Ziffer 3
    Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, angefügt:
    "§ 20
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechts-änderungsgesetz 2003 Paragraph 13, Absatz eins a, gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden."

Artikel V

Änderung des Oö. Väter-Karenzgesetzes

Das Oö. Väter-Karenzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 8 a, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Absatz eins, auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 10, Absatz 4, wird das Zitat "§ 12" durch das Zitat "§ 9" ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, angefügt:
    "§ 16
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechts-änderungsgesetz 2003 Paragraph 9, Absatz eins a, gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden."

Artikel VI

Bestimmungen über eine Einmalzahlung für Landesbedienstete im Jahr 2003

(1) Den Beamtinnen und Beamten (Paragraph eins, Oö. LBG)

des Dienststands und den Vertragsbediensteten (Paragraph 2, Oö. LVBG) gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung von 100 Euro, wenn sie am 1. Juli 2003 Anspruch auf ein Monatsentgelt bzw. einen Monats-bezug bzw. einen Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 72 b, Oö. LVBG haben.

(2) Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die oder der Bedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Bedienstete am 1. Juli 2003 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach den Paragraphen 3 und 5 Oö. Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gestanden hat.

(3) Dem Anspruch auf ein Monatsentgelt bzw. einen Monatsbezug sind Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung von Kranken- oder Wochengeld gleichzuhalten. Absatz 2, gilt sinngemäß.

Artikel VII

In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    im Artikel römisch eins (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz):
    • Strichaufzählung
      Paragraph 25 b, Absatz 10, mit 1. Juli 2001;
    • Strichaufzählung
      Paragraph 55 a, Absatz 2,, 3, 4 und 7 mit 1. Jänner 2003;
    • Strichaufzählung
      die übrigen Bestimmungen mit 1. September 2003;
  2. Ziffer 2
    Artikel römisch II (Oö. Gehaltsgesetz 2001) mit 1. September 2003;
  3. Ziffer 3
    Artikel römisch III (Oö. Landesbeamtengesetz 1993) mit 1. Jänner 2003;
  4. Ziffer 4
    Artikel römisch IV (Oö. Mutterschutzgesetz) mit 1. Jänner 2003;
  5. Ziffer 5
    Artikel römisch fünf (Oö. Väter-Karenzgesetz) mit 1. Jänner 2003;
  6. Ziffer 6
    Artikel römisch VI (Einmalzahlung) mit 1. Juli 2003.