Datum der Kundmachung

31.07.2002

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2002, 64. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 und das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 geändert werden

(Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2002 – Oö. JWG-Novelle 2002)

Text

Nr. 68

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 und das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 geändert werden

(Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2002 – Oö. JWG-Novelle 2002)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Litera a
    Die Eintragung zu Paragraph 4, lautet: "§ 4 Jugendwohlfahrtsträger, Aufgabenverteilung und Zuständigkeit";

  1. Litera b
    nach der Eintragung zu Paragraph 5, werden folgende Eintragungen eingefügt:

"§ 5a Meldung von Verdachtsfällen der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen
Paragraph 5 b, Datenerfassung in Verdachtsfällen der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen";

c)              die Eintragung zu § 15 lautet: "§ 15  Eltern-,

Mutterberatungsstellen";

d)              die Eintragung zu § 19 lautet: "§ 19 Stationäre, ambulante und

nicht ortsfeste soziale Einrichtungen";

e)              die Überschrift zu "III. Hauptstück" lautet:

"Pflegeverhältnisse, Tagesbetreuung und Adoptivverhältnisse";

f)              der bisherige "2. Abschnitt" im III. Hauptstück lautet: "3.

Abschnitt";

g)              nach § 27 werden folgende neue Eintragungen eingefügt:

"2. Abschnitt: Tagesbetreuung

§ 27a Allgemeines

§ 27b Tagesmütter, Tagesväter – Tagespflegebewilligung

§ 27c Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Tagesmütter, -väter

§ 27d Betreuungsaufsicht

§ 27e Widerruf der Tagespflegebewilligung

§ 27f Tagesbetreuungseinrichtungen";

h)              die Eintragung zu § 32 lautet: "aufgehoben";

i)              die Eintragung zu § 45 lautet: "§ 45 Kosten der

vollen Erziehung";

j)              die Eintragung zu § 46 lautet: "aufgehoben".

2.              § 4 lautet:

"§ 4
Jugendwohlfahrtsträger,
Aufgabenverteilung und Zuständigkeit

(1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land Oberösterreich (öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger).

(2) Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes zu besorgen.

(3) Sofern durch Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge ausdrücklich dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(4) Freie Jugendwohlfahrtsträger können nach Maßgabe des Paragraph 5, mit der Besorgung nicht hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt betraut werden.

(5) Soziale Dienste können auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 82."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

              "Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt sind zur Erfüllung

von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt geeignet, wenn die Eignung mit Bescheid festgestellt wurde (Absatz 3 und 4); dies gilt nicht für Einrichtungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 27 f, oder Paragraph 30, bedürfen."

  1. Ziffer 4
    Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

"(5) Durch privatrechtlichen Vertrag kann ein freier Jugendwohlfahrtsträger (Absatz eins,) vom öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger sowie von Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz mit der Wahrnehmung bestimmter nicht hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt, zu deren Erfüllung er geeignet ist (Absatz 3,), betraut werden, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gesichert sind; ausgenommen davon ist die Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland."

5.              Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a und 5b eingefügt:

"§ 5a

Meldung von Verdachtsfällen der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen

(1) Neben den Personen gemäß Paragraph 37, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1999, haben auch Tagesmütter und Tagesväter sowie das in bewilligungspflichtigen Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Horten tätige Fachpersonal dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die von den Tagesmüttern, -vätern oder in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden.

(2) Die Trägerorganisationen der Tagesmütter und Tagesväter sowie die Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Horte haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der Kinderbetreuung befassten Personen Verdachtsfälle gemäß Absatz eins, erkennen und dem Jugendwohlfahrtsträger melden können.

Paragraph 5 b,

Datenerfassung in Verdachtsfällen der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der (die) betroffene Minderjährige seinen (ihren) gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen (ihren) Aufenthalt hat, hat Meldungen an den Jugendwohlfahrtsträger über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die gemäß Paragraph 5 a, oder gemäß Paragraph 37, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1999, oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen erstattet werden, unverzüglich zu überprüfen. Sofern nach der Überprüfung der Verdacht weiterhin besteht, sind folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohls und zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt (etwa zur Planung und Erstellung von Konzepten und Statistiken) personenbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    zum(r) betroffenen Minderjährigen: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Art der Gefährdung, Herkunft und Datum der Meldung;
  2. Ziffer 2
    zur meldenden Person (Einrichtung): Name (Bezeichnung) und Adresse.

(2) Daten nach Absatz eins, können im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des Paragraph 50, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden. Auftraggeber dieses Informationsverbund-systems sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung; Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.

(3) Die Daten nach Absatz eins, sind im Fall ihrer Unrichtigkeit sofort, im Übrigen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit des (der) betroffenen Minderjährigen von Amts wegen zu löschen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind zur Sicherstellung der im Absatz eins, genannten Zwecke berechtigt, Daten im Sinn des Absatz eins, an andere Jugendwohlfahrtsbehörden zu übermitteln.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, garantieren. Als solche Vorkehrungen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Ziffer eins
    die Eintragung von Daten nur nach dem Vier-Augen-Prinzip;
  2. Ziffer 2
    der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff;
  3. Ziffer 3
    die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten;
  4. Ziffer 4
    die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in
öffentlichen Netzen."

  1. Ziffer 6
    Paragraph 6, Absatz 3, erster Halbsatz lautet:
"Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden, Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt obliegt (Paragraph 4, Absatz 2,, 3 und 5), unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung;"

  1. Ziffer 7
    Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

"(4) Zur Unterstützung der Organe, die mit der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt befasst sind, können sonstige geeignete Kräfte, welche die Voraussetzung des Absatz 2, nicht erfüllen, herangezogen werden, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern. Sonstige geeignete Kräfte genießen bei Ausübung einer solchen Tätigkeit den Schutz, den die im Paragraph 74, Ziffer 4, StGB genannten Personen genießen."

8.              Paragraph 10, lautet:

"§ 10

Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird eine "Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft" eingerichtet; Geschäftsstelle ist das Amt der Landesregierung. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Oö. Kinder- und Jugendanwalt (der Oö. Kinder- und Jugendanwältin) als Leiter (Leiterin) und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen).

(2) Der Leiter (Die Leiterin) ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Wird der Leiter (die Leiterin) nicht weiterbestellt, hat er (sie) auch nach dem Ablauf seiner (ihrer) Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers (einer Nachfolgerin) weiterzuführen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des Leiters (der Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft durch Verordnung zu regeln. Dabei hat sie unter Berücksichtigung des Aufgabenbereichs der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (Absatz 4,) festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber oder Bewerberinnen für die Funktion erfüllen müssen, und vorzusehen, dass die Funktion öffentlich auszuschreiben ist.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Der Leiter (Die Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Besorgung seiner (ihrer) Aufgaben nach Absatz 4, in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm (ihr) nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an seine (ihre) fachlichen Weisungen gebunden.

(4) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Kinder, Jugendliche, Eltern, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung des Minderjährigen und die Aufgaben der Eltern oder Erziehungsberechtigten betreffen;
  2. Ziffer 2
    bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen;
  3. Ziffer 3
    im Interesse von Kindern und Jugendlichen bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Einrichtungen vorstellig zu werden;
  4. Ziffer 4
    Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten und anzuregen, soweit die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt werden;
  5. Ziffer 5
    über die Rechte und Pflichten und über die Interessen von Kindern und Jugendlichen sowie über die Aufgaben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu informieren und Empfehlungen abzugeben.

(5) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnis dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft, insbesondere für Kinder und Jugendliche leicht möglich ist.

(6) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.

(7) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie ist insoweit zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Jugendwohlfahrt geboten ist.

(8) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, Sozialhilfeverbände, Städte mit eigenem Statut, die Träger der freien Jugendwohlfahrt und deren Einrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Absatz 4,) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.

(9) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist."

9.              Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4,), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (Paragraphen 35, ff)."

10.              Paragraph 12, Absatz 5 und 6 lauten:

"(5) Soziale Dienste im Sinn des römisch II. Hauptstückes können auch vom Land, den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden.

(6) Zur Einrichtung und Durchführung sozialer Dienste können nach Maßgabe des Paragraph 5, freie Jugendwohlfahrtsträger herangezogen werden."

  1. Ziffer 11
    Dem Paragraph 12, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
    "Beratungen werden auf Wunsch auch anonym durchgeführt."

  1. Ziffer 12
    Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

              "Beratungen (z.B. die Inanspruchnahme der Eltern-, Mutterberatungsstellen) sind unentgeltlich."

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 13, erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung "(5)"; die Absatz 2 bis 4 lauten:

"(2) Die Kosten von sozialen Diensten im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz, die durch das Entgelt gemäß Absatz eins, nicht gedeckt sind, haben die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut zu tragen, deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt. Die Kosten von sozialen Diensten im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4,, die durch das Entgelt gemäß Absatz eins, nicht gedeckt sind, hat das Land zu tragen.

(3) Die Kosten der Eltern-, Mutterberatungsstellen sind vom Land zu tragen; für Eltern-, Mutterberatungsstellen, die von Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden, trägt das Land nur den Aufwand in Höhe des im Paragraph 15, Absatz 2, festgelegten Standards. Bei der Neuerrichtung von Eltern-, Mutterberatungsstellen in Städten mit eigenem Statut wird der Aufwand nur dann getragen, wenn die Landesregierung den Bedarf (Paragraph 12, Absatz 3,) bescheidmäßig festgestellt hat.

(4) Das Land kann den Sozialhilfeverbänden bzw. den Städten mit eigenem Statut die Kosten, die sie im Rahmen der sozialen Dienste zu tragen haben, nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel teilweise oder zur Gänze ersetzen."

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie in der Überschrift des Paragraph 15 und im Paragraph 15, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort "Mutterberatungsstellen" durch die Wortfolge
"Eltern-, Mutterberatungsstellen" ersetzt.

  1. Ziffer 15
    Paragraph 15, Absatz 3, entfällt; die bisherigen Absatz 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" und "(4)". Im Paragraph 15, Absatz 3, (neu) und 4 (neu) wird das Wort "Mutterberatung" durch die Wortfolge "Eltern-, Mutterberatung" ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Familiendienste haben die Familie bei der Pflege und Erziehung der Minderjährigen sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten zu unterstützen und ihre Fähigkeit zu fördern, ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Entfaltung der Persönlichkeit des(r) Minderjährigen zu erfüllen. Die Familiendienste haben dabei besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung (zur Verhinderung psychischer, physischer und sexueller Gewalt) und den Schutz Minderjähriger Bedacht zu nehmen."

  1. Ziffer 17
    Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
  2. "1
    allgemeine und besondere Beratungsdienste: Familienberatung,
Kinderschutzzentren, therapeutische Hilfen für Eltern, Elternteile und Minderjährige, Angebote zur Früherkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten Minderjähriger;"

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 16, Absatz 3, lautet der Klammerausdruck:
    "(Erziehungsberatungsstellen; psychologische Diens-te)"

  1. Ziffer 19
    Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
  2. "4
    Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, wie
etwa Streetwork oder betreute Notschlafstellen."

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 19, lauten die Überschrift und Absatz eins :,
"§ 19
Stationäre, ambulante und nicht ortsfeste soziale Einrichtungen

(1) Zur Leistung der sozialen Dienste sollen bei Bedarf für Minderjährige insbesondere folgende stationäre, ambulante oder nicht ortsfeste soziale Einrichtungen bereitgestellt werden:

  1. Ziffer eins
    Einrichtungen zur vollen Erziehung und familienähnliche Einrichtungen (Pflegeplätze in Familien, Heimen, Wohngemeinschaften, Kinderdörfern und dgl.; nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, wie z. B. erlebnispädagogische Maßnahmen);
  2. Ziffer 2
    familienergänzende Einrichtungen (Tagesmütter, -väter, Krabbelstuben);
  3. Ziffer 3
    weitere Einrichtungen (Mutter-Kind-Wohnungen, Kinderschutzzentren)."

  1. Ziffer 21
    Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz zweiter Halbsatz entfällt; der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Die Überschrift des römisch III. Hauptstückes "Pflege- und Adoptivverhältnisse" wird durch die Überschrift "Pflegeverhältnisse, Tagesbetreuung und Adoptivverhältnisse" ersetzt; die Überschrift des 1. Abschnitts dieses Hauptstückes "Pflegekinder" wird durch die Überschrift "Pflegeverhältnisse" ersetzt.

  1. Ziffer 23
    Paragraph 20, lautet:
    "§ 20
Pflegeeltern/Pflegepersonen; Pflegekinder Pflegeeltern/Pflegepersonen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Personen, die ein Pflegekind pflegen und erziehen. Als Pflegekinder gelten Minderjährige, die von anderen als
  1. Ziffer eins
    bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten oder
  2. Ziffer 2
    von Wahleltern oder
  3. Ziffer 3
    von Personen, die mit der gesamten Obsorge für das Kind betraut
sind,
gepflegt und erzogen werden."

  1. Ziffer 24
    Paragraph 21, Absatz 2, letzter Halbsatz entfällt; der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt.

  1. Ziffer 25
    Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
  2. "3
    wenn das Pflegeverhältnis auf Grund einer Maßnahme der vollen
Erziehung begründet wurde,"

  1. Ziffer 26
    Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt; die bisherigen Ziffer 6,, 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen "5.", "6." und "7."; in der Ziffer 7, (neu) wird das Zitat "§ 32" durch das Zitat "§ 27f" ersetzt.

  1. Ziffer 27
    Paragraph 22, Absatz 3, lautet:

"(3) Eine Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass den Interessen des Pflegekindes Rechnung getragen wird, insbesondere wenn

  1. Ziffer eins
    begründete Aussicht besteht, dass durch die Unterbringung bei Pflegeeltern/Pflegepersonen das Wohl des Pflegekindes sowie seine persönliche und soziale Entfaltung sichergestellt sind,
  2. Ziffer 2
    die Pflegeeltern/Pflegepersonen geeignet sind, das Pflegekind zu fördern und seine soziale Integration in die Gesellschaft zu gewährleisten,
  3. Ziffer 3
    die Pflegeeltern/Pflegepersonen körperlich und geistig geeignet und zuverlässig sind,
  4. Ziffer 4
    die Pflegeeltern/Pflegepersonen oder mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen nicht wegen Straftaten verurteilt wurden, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes befürchten lassen,
  5. Ziffer 5
    der Altersunterschied zwischen den Pflegeeltern/Pflegepersonen und dem Pflegekind dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern entspricht, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert, und
  6. Ziffer 6
    die Pflegeeltern/Pflegepersonen entsprechende Räumlichkeiten für die Unterbringung des Pflegekindes besitzen."

  1. Ziffer 28
    Paragraph 22, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 6, entfallen.

  1. Ziffer 29
    Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, entfallen.

  1. Ziffer 30
    Im Paragraph 24, Absatz eins, entfällt die Wortfolge "bzw. die Tagesmütter (Tagesväter)".

  1. Ziffer 31
    Im Paragraph 24, Absatz 3, sowie Paragraph 25, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge "bzw. Tagesmütter (Tagesväter)".

  1. Ziffer 32
    Im Paragraph 25, Absatz eins, wird das Zitat "§ 22 Absatz 2, Ziffer eins,, 5, 6, 7 und 8" durch das Zitat "§ 22 Absatz 2, Ziffer eins,, 4, 5 und 6" ersetzt.
  2. Ziffer 33
    Im Paragraph 25, Absatz 3, entfällt die Wortfolge "bzw. von der jeweiligen Tagesmutter (dem Tagesvater)".

  1. Ziffer 34
    Paragraph 26, lautet:
    "§ 26
Widerruf der Pflegebewilligung
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegeeltern/Pflegepersonen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn durch den Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, oder aus sonstigen Gründen das Wohl des Kindes gefährdet wird. Paragraph 23, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden."

  1. Ziffer 35
    Paragraph 27, lautet:
"§ 27
Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe

(1) Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe werden zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß Paragraph 37 und Paragraph 43, Absatz 2, auf Antrag gewährt.

Anspruchsberechtigt sind:

  1. Ziffer eins
    Pflegeeltern/Pflegepersonen;
  2. Ziffer 2
    die Großeltern des Kindes;
  3. Ziffer 3
    Personen, die mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder
verschwägert sind, es sei denn, diese Personen sind selbst dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes gestaffelt nach Altersgruppen festzulegen (Richtsätze). Die Richtsätze sind so festzusetzen, dass der für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes notwendige Aufwand, z.B. für Nahrung, Bekleidung und Unterkunft, und andere erforderliche Aufwendungen gedeckt werden kann.

(3) Eine über den Richtsatz des Pflegegeldes hinausgehende finanzielle Unterstützung ist im Einzelfall bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, wenn sich das Kind als besonders verhaltensschwierig erweist und besondere Betreuungsmaßnahmen oder sonst zum Wohl des Pflegekindes erforderliche Anschaffungen (Sonderbedarf) erhöhte Aufwendungen erfordern.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Bekleidungsbeihilfe festzulegen. Sie ist zweimal jährlich auszuzahlen, und zwar im März und September. Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe ist so festzusetzen, dass besondere Anschaffungen an Bekleidung, wie z.B. Sport- und Berufskleidung, gedeckt werden können.

(5) Über die Gewährung, Höhe, Neufestsetzung und Einstellung des Pflegegeldes, über die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung einer Unterstützung gemäß Absatz 3, entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Maßnahme der vollen Erziehung durchzuführen hat, mit Bescheid.

(6) Das Pflegegeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen; für angefangene Kalendermonate gebührt der aliquote Teil. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht längstens bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Pflegekindes, im Fall der Durchführung der vollen Erziehung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 bis zur Beendigung der Maßnahme.

(7) Anspruchsberechtigte Personen haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegegeldes binnen zwei Wochen anzuzeigen."

  1. Ziffer 36
    Der 2. Abschnitt des römisch III. Hauptstückes erhält die Bezeichnung
  2. "3
    Abschnitt"; folgender neuer 2. Ab-schnitt wird eingefügt:

"2. Abschnitt

Tagesbetreuung

Paragraph 27 a,

Allgemeines

Tagesbetreuung ist die Übernahme eines(r) Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern oder anderen zumindest mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, -vater) als auch in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.

Tagesmütter, Tagesväter

Paragraph 27 b,

Vermittlung von Tagespflegeplätzen; Tagespflegebewilligung

(1) Für die Vermittlung von Tagespflegeplätzen ist Paragraph 21, Absatz 2,, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Tagesmütter, -väter bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Tagespflegebewilligung). Die Tagespflegebewilligung ist für eine bestimmte Anzahl namentlich nicht genannter Kinder zu erteilen; in besonders begründeten Fällen kann die Tagespflegebewilligung auch für namentlich genannte oder nach individuellen Merkmalen bestimmte Kinder erteilt werden. Als Auflage kann dabei insbesondere vorgeschrieben werden, dass der Wechsel von betreuten Kindern der Bewilligungsbehörde anzuzeigen ist.

(3) Tagesmütter, -väter haben die Tagespflegebewilligung vor der erstmaligen Übernahme einer bestimmten Anzahl namentlich nicht genannter Kinder und vor jeder Erhöhung einer genehmigten Anzahl sowie in den Fällen des Absatz 2, zweiter Satz, zweiter Halbsatz vor der Übernahme der namentlich genannten oder nach individuellen Merkmalen bestimmten Kinder bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Parteistellung hat nur der (die) Antragsteller(in).

(4) Keiner Tagespflegebewilligung bedarf die Übernahme (Betreuung) eines Lehrlings im Fall der Betreuung durch einen Lehrberechtigten.

(5) Für die Erteilung der Tagespflegebewilligung sind die Bewilligungskriterien nach Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 27 c,

Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Tagesmütter, -väter Ändern die Tagesmütter, -väter ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist Paragraph 24, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 27 d,

Betreuungsaufsicht

Für die Ausübung der Betreuungsaufsicht gilt Paragraph 25, sinngemäß.

Paragraph 27 e,

Widerruf der Tagespflegebewilligung

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tagesmütter, - väter ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat die Tagespflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn durch den Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 5, oder aus sonstigen Gründen das Wohl des Kindes gefährdet wird. Paragraph 27 b, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 27 f,

Tagesbetreuungseinrichtungen

(1) Tagesbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres regelmäßig und gewerbsmäßig für einen Teil des Tages betreut werden, sofern es sich nicht um Kindergärten, Horte, Schülerheime oder Schulen handelt.

(2) Die Betreuung und Erziehung hat in Form von Gruppen zu erfolgen, und zwar:

  1. Ziffer eins
    in Krabbelstuben: Krabbelstuben sind Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr; in einzelnen Ausnahmefällen können Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr weiterbetreut werden;
  2. Ziffer 2
    in Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

(3) Tagesbetreuungseinrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden.

(4) Keiner Bewilligung nach Absatz 3, bedürfen:

  1. Ziffer eins
    Einrichtungen, die dem Oö. Kindergarten- und Hortgesetz unterliegen;
  2. Ziffer 2
    Schülerheime;
  3. Ziffer 3
    Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern
durchgeführt werden;
  1. Ziffer 4
    Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung;
  2. Ziffer 5
    Kinderkurzzeitbetreuungseinrichtungen (z.B. in Kaufhäusern).

(5) Eine Bewilligung nach Absatz 3, darf nur erteilt werden, wenn die Einrichtung gemäß Absatz eins, nach ihrer Ausstattung und Leitung Gewähr für eine sachgemäße und verantwortungsbewusste Betreuung bietet. Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Halbsatz Ziffer eins bis 5 und 7 sowie Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 31, sind sinngemäß anzuwenden; die näheren Bewilligungsvoraussetzungen werden durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Halbsatz Ziffer eins bis 5 und 7 geregelt."

  1. Ziffer 37
    Paragraph 28, Absatz 3, letzter Halbsatz entfällt; der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt.

  1. Ziffer 38
    Im Paragraph 30, Absatz 2, wird nach der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
  2. "8
    Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden."

  1. Ziffer 39
    Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Eine nach Absatz eins, erteilte Bewilligung kann von der Landesregierung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn das sozialpädagogische Konzept, das der Bewilligung zugrunde liegt, nicht mehr dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand in den Bereichen der Psychologie, Medizin, Pädagogik und Soziologie entspricht und dies zur Gewährleistung des Wohles der Minderjährigen erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen."

40.              Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Aufsicht über Heime, Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Sofern eine Kostenabgeltung nach diesem Landesgesetz erfolgt, erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis der Landesregierung auch darauf, ob die geleisteten Beträge sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden (Wirtschaftlichkeitsprüfung)."

  1. Ziffer 41
    Im Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
    "Zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit (Absatz eins,) sind die erforderlichen Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Aufsichtsbehörde vorzulegen."
  2. Ziffer 42
    Paragraph 32, entfällt.

  1. Ziffer 43
    Im Paragraph 34, Absatz 2, wird die Wortfolge "der Arbeitsgemeinschaft der Oö. Jugendorganisationen" durch die Wortfolge "dem Landesjugendbeirat" ersetzt.

  1. Ziffer 44
    Im Paragraph 35, Absatz 3, wird das Zitat "§§ 176 und 176a ABGB" durch das Zitat "§§ 176 und 213 ABGB" ersetzt.

  1. Ziffer 45
    Im Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort "Durchsetzung" durch das Wort "Förderung" ersetzt.

  1. Ziffer 46
    Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
  2. "5
    Minderjährige nach der Beendigung der vollen Erziehung betreut
werden;"

  1. Ziffer 47
    Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

"(1) Erscheint eine Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 36, im Einzelfall nicht zielführend oder hat sie sich als nicht zielführend erwiesen, so ist dem(r) Minderjährigen volle Erziehung in Form einer Unterbringung in Einrichtungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, (in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung, wie z.B. einem Kinderdorf, einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik und dgl.) zu gewähren. Volle Erziehung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, sofern der Jugendwohlfahrtsträger zumindest mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde."

  1. Ziffer 48
    Im Paragraph 40, Absatz 2, wird nach der Ziffer 2, folgender Satz angefügt:
    "Die Ausübung der Obsorgerechte (Paragraph 144, ABGB) obliegt der Landesregierung hinsichtlich der Pflege und Erziehung."

  1. Ziffer 49
    Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz lautet:

              "Ist die Erziehung eines(r) Minderjährigen soweit gediehen,

dass seine (ihre) soziale Integration erwartet werden kann, kann die Unterbringung des(r) Minderjährigen probeweise beendet werden; er (sie) kann auch in seine (ihre) eigene Familie zurückkehren, wobei in diesem Fall die Ausübung der Pflege und Erziehung von der die Maßnahme durchführenden Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung auf die Eltern durch privatrechtlichen Vertrag zu übertragen ist."

  1. Ziffer 50
    Im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, erhalten die bisherigen Litera h,, i und j die Bezeichnungen "n)", "o)" und "p)" und werden nach der Litera g, folgende lit. "h)" bis "m)" eingefügt:
    1. "h
      wer individuelle Tagesbetreuung ohne die erforderliche Tagespflegebewilligung übernimmt (Paragraph 27 b, Absatz 2,),
    2. Litera i
      wer Tagesbetreuungsplätze unbefugt oder gegen Entgelt vermittelt (Paragraph 27 b, Absatz 5,),
    3. Litera j
      wer zu unbefugter Tagesbetreuung vermittelt
(Paragraph 27 b, Absatz eins,),
  1. Litera k
    wer es unterlässt, als Tagesmutter, -vater die Anzeige über die Änderung des gewöhnlichen
Aufenthalts zu erstatten (Paragraph 27 c,),
  1. Litera l
    wer den mit der Betreuungsaufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen verweigert oder die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe verhindert (Paragraph 27 d,),
  2. Litera m
    wer die Betreuung fortsetzt, obwohl die Tagespflegebewilligung widerrufen wurde (Paragraph 27 e,),".

  1. Ziffer 51
    Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, Litera o, (neu) lautet:
    1. "o
      wer eine Einrichtung gemäß Paragraph 27 f, ohne die erforderliche
Bewilligung betreibt (Paragraph 27 f, Absatz eins,)."

Artikel II

Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 82, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge "und Familienberatung".
  2. Ziffer 2
    Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, entfällt.
  3. Ziffer 3
    Im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird der Verweis "Z. 1 Litera a bis e"
durch den Verweis "Z. 1 Litera a bis d" ersetzt.
  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 40, Absatz 2, wird der Verweis "§ 30 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Litera e, ", durch den Verweis "§ 30 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ", ersetzt.

Artikel III

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2002 in Kraft, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt.

(2) Paragraph 27, Absatz 6, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den (die) Beschuldigte(n) günstiger ist.

(4) Erteilte Pflegebewilligungen nach Paragraph 22, Absatz 6,

Oö. JWG 1991 gelten als Tagespflegebewilligungen gemäß Paragraph 27 b, dieses Landesgesetzes. Erteilte Bewilligungen nach Paragraph 32, Oö. JWG 1991 gelten als Tagespflegebewilligungen gemäß Paragraph 27 f, dieses Landesgesetzes.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. September 2002 in Kraft gesetzt werden.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Maßnahmen der vollen Erziehung einschließlich allfälliger Ansprüche gemäß Paragraph 27, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Sie enden mit der rechtskräftigen Übertragung der Obsorge gemäß Paragraph 186 a, ABGB an die Pflegeeltern/Pflegepersonen, es sei denn, dass

  1. Ziffer eins
    das Verfahren zur Übertragung der Obsorge gemäß Paragraph 186 a, ABGB vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eingeleitet wurde oder
  2. Ziffer 2
    die Übertragung der Obsorge gemäß Paragraph 186 a, ABGB vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes rechtskräftig wurde.

(7) Der Rechenschaftsbericht der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (Drei-Jahres-Bericht) ist erstmals im Jahr 2004 für die Jahre 2001, 2002 und 2003 zu erstellen.