Datum der Kundmachung

29.12.1994

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1994, 57. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuerpolizeigesetz - O.ö. FPG)

Text

Nr. 113

Landesgesetz

vom 13. Oktober 1994, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften

erlassen werden (Oö. Feuerpolizeigesetz - O.ö. FPG)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

I.              ABSCHNITT:

Allgemeine Bestimmungen

§   1   Begriff; Abgrenzung

§   2   Allgemeine und besondere Pflichten

II.              ABSCHNITT:

Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§   3   Maßnahmen im Brandfall

§   4   Verpflichtung zur Hilfeleistung

§   5   Pflichten der Gemeinde

III.              ABSCHNITT:

Maßnahmen nach einem Brand

§              6              Brandwache

§              7              Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

§              8              Brandursachenermittlung

§              9              Brandursachenstatistik

IV.              ABSCHNITT:

Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden (Feuerpolizeiliche

Überprüfung)

§ 10   Überprüfungsintervalle

§ 11   Organisation der Feuerpolizeilichen Überprüfung

§ 12   Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung § 13

Mängelbeseitigung § 14   Nachbeschau

V.              ABSCHNITT:'

Vorbeugender Brandschutz

§ 15              Löschmittelvorsorge

§ 16              Entfernung von Hindernissen

§ 17              Brandsicherheitswache

§ 18              Objektsbrandschutz

VI.              ABSCHNITT:

Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung

§ 19   O.ö. Brandverhütungsfonds § 20   Juristische Personen, deren

Zweck die Brandverhütung ist

VII.              ABSCHNITT:

Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 21   Verordnungsermächtigung

§ 22   Strafbestimmung

§ 23' Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

§ 24   Schluß- und Übergangsbestimmungen

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1994,   57. Stück,

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I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§1 Begriff; Abgrenzung

(1)              Die Aufgaben der Feuerpolizei umfassen:

eines Brandausbruches (Brandverhütung);
(Vorbeugender Brandschutz);
oder Löschung eines Brandes, einschließlich der Ret tung von Personen, Tieren und - soweit dies möglich und zumutbar ist - Sachwerten; die durch einen Brand gefährdet sind (Brandbekämpfung);

(2) Brand im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes un kontrollierte Feuer, das geeignet ist, Schaden zu verursa chen, jedenfalls auch Verpuffungen und Explosionen.

(3) Stand der Technik im Sinn dieses Landesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnis sen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher tech nologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebswei sen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.

(4) Die durch dieses Landesgesetz für die Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen

Sachen festgesetzten Rechte oder Pflichten gelten glei chermaßen für die an ihre Stelle tretenden Nutzungs oder Verfügungsberechtigten.

(5) Durch dieses Landesgesetz werden sonstige lan desgesetzliche Vorschriften zur Verhütung und Bekämp fung von Bränden sowie Maßnahmen nach dem Katastrophenhilfsdienstgesetz nicht berührt. Für die Auslegung von baupolizeilichen Begriffen, z.B. Gebäude, Kleinhaus bauten und dgl., sind die jeweils geltenden baurechtli chen Bestimmungen heranzuziehen.

(ßy Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sowie des Sprengmittelwesens, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§2 Allgemeine und besondere Pflichten

(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit

  1. Ziffer eins
    v alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen
kann, und              -
  1. Ziffer 2
    alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens oder Weitergreifens von Bränden zu treffen.

(2) Jedermann ist insbesondere verpflichtet,

1.              an Stellen, an denen leichtentzündbare Stoffe aufbc

wahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im Nal

bereich dieser Stellen

a) weder zu rauchen noch mit offenem Licht und Fei

er zu hantieren; auf diese Verbote ist ausdrücklich

hinzuweisen, sofern dies nicht offenkundig ist;

b) Feuer- und Heißarbeiten nur unter besonderen UD<

ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen (wie Ab

decken von brennbaren Materialien, Beaufsichti

gen   des   Arbeitsvorganges,   Bereitstellen   vor

Löschmitteln,  Stellen einer Brandsicherheitswa

ehe, Nachkontrolle und dgl.) durchzuführen; in Ob

jekten, für die ein Brandschutzbeauftragter bestelli

ist, dürfen Feuer- und Heißarbeiten nur mit dessen

Zustimmung durchgeführt werden;

2. offenes Licht und  Feuer entsprechend zu  beauf

sichtigen;

  1. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen so zu betreiben, daß keine Brand gefahr von ihnen ausgeht;
  2. Ziffer 4
    als Eigentümer eines Gebäudes für den brandsiche ren Zustand und die brandsichere Nutzung des Ge
bäudes zu sorgen;
  1. Ziffer 5
    elektrische Anlagen und Betriebsmittel (einschließlich Blitzschutzanlagen) so zu warten und zu betreiben,
daß von ihnen weder eine Brandgefahr noch eine er
höhte Gefahr für die Einsatzkräfte im .Brandfall ausge
hen kann;
  1. Ziffer 6
    gefährliche, insbesondere zur Selbstentzündung nei gende Stoffe wie z.B. Firnisse, bestimmte Erntegüter und dgl. entsprechend ihrem Gefahrenpotential zu la gern, zu verwahren oder mit ihnen zu hantieren sowie durch geeignete Maßnahmen (z.B. Temperaturmes sungen) zu überwachen;
  2. Ziffer 7
    als Veranstalter die dem Veranstaltungsort entspre chenden Vorkehrungen für die Brandverhütung und
den vorbeugenden Brandschutz zu treffen (z.B. Ver
wendung von nicht oder nur schwer brennbarem De korationsmaterial, Bereitstellen von Löschmitteln, Stellen einer Brandsicherheitswache und dgl.);
  1. Ziffer 8
    das beabsichtigte Verbrennen von Gegenständen im Freien der zuständigen Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (Paragraph 5, Absatz 3,) anzuzeigen, wenn auf Grund
der Art und des Umfanges des Feuers, insbesondere
auf Grund der zu erwartenden erheblichen Entwick
lung von Flammen, Rauch oder Funkenflug zu be
fürchten ist, daß ein unbegründeter Feuerwehreinsatz
ausgelöst werden kann.
römisch II. ABSCHNITT Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
§3 Maßnahmen im Brandfall

(1) Jedermann ist verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    im Brandfall nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere
- bei Wahrnehmung eines Brandes diesen unverzüglich der Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (Paragraph 5, Absatz 3,) zu melden oder die Feuerwehr direkt zu alarmieren;

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- durch den Brand gefährdete Personen zu warnen

und zu retten;

- diejenigen Löschmaßnahmen zu ergreifen, die vor

Eintreffen der Feuerwehr mit unmittelbar im Gefah

renbereich  vorhandenen  Löschmitteln durchge

führt werden können (Maßnahmen der Ersten

Löschhilfe);

- organisierte Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen

der  Feuerwehr durch  eine  Brandschutzgruppe

oder sonstige ausgebildete Personen mit bereitge

stellten Löschgeräten durchgeführt werden (Maß

nahmen  der  Erweiterten  Löschhilfe)  zu  unter-

*        stützen.

  1. Ziffer 2
    alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung hindern kann, insbesondere die Brandbekämpfung nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände (Kraftfahrzeuge und dgl.) zu behindern.

(2) Die über Sofortmaßnahmen hinausgehende Brand

bekämpfung ist Aufgabe der öffentlichen Feuerwehr.

(3) Der Leiter der Brandbekämpfungsaktion, die Ge

meinde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen und Gegenstände, die die Brandbekämpfungsaktion behindern, vom Einsatzort zu entfernen. Fallen bei der Entfernung von Gegenständen Kosten an, so sind sie vom Eigentümer der Gegenstände bei ihrer Übernahme zu bezahlen, wenn diese Gegen

stände unter Mißachtung von gesetzlichen Ge- oder VerT boten behindernd abgestellt oder gelagert wurden. Wer den die Kosten nicht bezahlt, so hat sie die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

§4 Verpflichtung zur Hilfeleistung

(1)              Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfs mittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist der Bür germeister berechtigt,

  1. Ziffer eins
    jedermann nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur er forderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und
  2. Ziffer 2
    die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichten übermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatz mitteln und -geraten sowie für andere Hilfsmaßnah
men benötigt werden, anzuordnen.

(2)              Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfelei

stung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Personen,

- die während des Brandes behördliche Aufgaben zu

vollziehen haben oder die auf Grund eines zu verse

henden Bereitschaftsdienstes (Rufbereitschaft) jeder zeit dazu einberufen werden können,

- deren Dienstleistung während des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men

schen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaft

licher Schäden notwendig ist.

(3) Das im Zug der Brandbekämpfung erforderliche Be treten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken

sowie die Inanspruchnahme privater Löschmittel ist zu dulden.

(4) Vermögensrechtliche Nachteile, die einer zur Hilfe leistung verpflichteten Person entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz buches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern

nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht anderer

besteht.

§5 Pflichten der Gemeinde

(1)              Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbar

keit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Ent stehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und

eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß

  1. Ziffer eins
    mindestens eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete und ausreichend geschulte, schlagkräf tige öffentliche Feuerwehr besteht;
  2. Ziffer 2
    die Brandbekämpfung durchgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    die erforderlichen Löschmittel in ausreichender Men ge jederzeit zur Verfügung stehen;

4. Hindernisse für die  Brandbekämpfung   nicht  ent

stehen.

(2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der

Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sach

kenntnis erforderlich ist, des Feuerwehrkommandanten

des  Pflichtbereiches und  erforderlichenfalls sonstiger

Sachverständiger zu bedienen.

(3) Die Gemeinde hat weiters Brandmelde- und Alarmierungsstellen einzurichten, zu betreiben und zu erhal ten. Brandmelde- oder Alarmierungsstellen sind Stellen, die für das Entgegennehmen und Weiterleiten von per sönlich, telefonisch oder technisch übermittelten Brand meldungen zuständig und durch ständige Erreichbarkeit sowie durch die erforderliche technische Ausstattung hiezu auch in der Lage sind. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß mehrere Gemeinden

gemeinsame Brandmelde- und Alarmierungsstellen be

treiben oder daß deren Betrieb einer geeigneten Institu

tion übertragen wird.

römisch III. ABSCHNITT Maßnahmen nach einem Brand

Paragraph 6, ¦ Brandwache

Nach einem Brand hat der Pflichtbereichskommandant für eine ausreichende und entsprechend ausgerüstete Brandwache zu sorgen. Die Brandwache hat die Aufgabe, ein Wiederaufflammen des Brandes durch versteckte Glutnester zu verhindern; sie ist erst dann abzuziehen, wenn eine weitere Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Von der Beendigung der Brandwache sind die die Brandursache erhebenden Organe zu verständigen. Zu Aufräumungsarbeiten ist die Brandwache nicht verpflichtet.

§7 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäu

des unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermitt lung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungs maßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durch

zuführen bzw. zu veranlassen.

(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Ge

bäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewoh

ner zu sorgen, wenn deren Verbleib an der Brandstelle

nicht möglich ist. Er hat weiters dafür vorzusorgen, daß

gerettete  Gegenstände  vor  unbefugtem  Zugriff  oder

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Beschädigung vorläufig bewahrt und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden.

(3) Werden die Maßnahmen nach Absatz eins und 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen.

§8 Brandursachenermittlung

(1) Die Brandursachenermittlung obliegt der Gemein

de, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt.

(2) Die Gemeinde hat - soweit dies möglich ist -

schon während des Brandes, sonst aber unverzüglich

nach dem Brand unter Heranziehung des Pflichtbereichs kommandanten und erforderlichenfalls eines Sachver

ständigen für Brand- und Explosionsermittlung oder eines Sachverständigen einer nach Paragraph 20, anerkannten ju ristischen Person zu ermitteln, wodurch der Brand verur sacht worden ist. Bis zum Abschluß der Untersuchungen dürfen an der Brandstelle Veränderungen - abgesehen von für die Brandbekämpfung und sonst unbedingt erfor derlichen Sicherungsmaßnahmen - nur mit Zustimmung

der die Untersuchung führenden Organe vorgenommen

werden. Der Pflichtbereichskommandant hat die Ermitt lungen - soweit möglich und zumutbar - technisch zu unterstützen.

(3) Ist die Brandursache nicht eindeutig geklärt, so ist nach Möglichkeit schon während des Brandes das Gelän de um die Brandausbruchsstelle zu sichern und für den Zutritt Unbefugter solange zu sperren, als dies für die Er mittlung der Brandursache erforderlich ist. Die Brandbe kämpfung und die Maßnahmen gemäß Paragraphen 13 und 14 dür

fen hiedurch nicht behindert werden.

(4) Treten Verdachtsmomente auf gerichtlich strafbare Handlungen auf, so hat die Gemeinde unverzüglich die zuständigen Organe des Gerichtes oder der öffentlichen Sicherheit zu verständigen. Haben diese Organe ein

schlägige Maßnahmen angeordnet, so darf die Gemeinde - anstelle der Maßnahmen gemäß Absatz eins,,2 und 3 - nur begleitende und unterstützende Maßnahmen anordnen

und durchführen. Paragraph 11, Absatz 7, gilt sinngemäß.

§9 Brandursachenstatistik

(1) Die Landesregierung hat zur zielgerichteten Brand verhütungstätigkeit die Brände nach ihrer Ursache lau fend statistisch zu erfassen (Brandursachenstatistik); Paragraph 20, Absatz eins, gilt sinngemäß.

(2) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, ist verpflichtet, diesen Brand binnen drei Tagen der Gemeinde zu melden. Diese ist verpflich tet, den Brand innerhalb von drei Monaten der Landes regierung bzw. einem von dieser beauftragten Dritten weiterzumelden.

(3) Die Anzeige- und Meldepflicht nach Absatz 2, entfällt, wenn eine öffentliche Feuerwehr zur Brandbekämpfung eingeschritten ist.

römisch IV. ABSCHNITT

Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden (Feuerpolizeiliche Überprüfung)

Paragraph 10, Überprüfungsintervalle

(1)              Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebä'

den, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grün<

stücken (im folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, Qn zwar:

  1. Ziffer eins
    bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogrupp (Absatz 2,) angehören, in einem Intervall von drei Jähret
  2. Ziffer 2
    bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der RJsik< gruppe (Absatz 2,) angehören, in einem Intervall von act Jahren, bei Kleinhausbauten und deren Nebengebäi
den jedoch in •einem Intervall von zwölf Jahren;
  1. Ziffer 3
    bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen vo glaubhaften Hinweisen auf Lagerungen oder sonst
gen Umständen, die für die Brandsicherheit von B(
deutung sind und noch nicht Gegenstand einer Feue
polizeilichen Überprüfung waren, jederzeit.

(2)              Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn

1. von ihm auf Grund seiner Art, Größe, Nutzung ode

der  dort  üblicherweise  anzunehmenden  größere

Menschenansammlung eine höhere Brandgefahr auf

geht als von anderen Objekten (erhöhte Brandgefah

oder

2. in dem auf Grund erschwerter Evakuierungs- und Re

tungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpotential ft

die sich darin  aufhaltenden  Menschen bei  einer

Brand gegeben ist.

(3)              Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung ge

maß Abs. 1 Z. 1 und 2 kann entfallen

1. für Objekte oder Objektsteile, von denen keine ode

nur geringe Brandgefahr ausgeht, insbesondere so

ehe, in denen sich keine Feuerungsanlagen oder elet^

trische Anlagen befinden;

2. für sonstige Objekte oder Objektsteile, deren Brands

cherheit  innerhalb  des  Überprüfungsintervalls  vo

einer nach § 20 anerkannten juristischen Person übe;

prüft und das Ergebnis der Überprüfung der Gemeir
de mitgeteilt wurde.

(4) Einer Überprüfung gemäß Absatz 3, ZI 2 von Objekte oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, is jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.

(5) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle GebäL de der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führe:

und dieses ortsüblich kundzumachen.

Paragraph 11, Organisation der Feuerpolizeilichen Überprüfung

(1) Der Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung is ein Organ der Gemeinde; verfügt es über ausreichend' Fachkenntnisse, so kann es gleichzeitig die Funktion de Sachverständigen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, wahrnehmen.

(2) Der Feuerpolizeilichen Überprüfung sind jedenfall beizuziehen:

  1. Ziffer eins
    ein Sachverständiger des für die Überprüfung eine Objekts erforderlichen Sachgebietes; dafür kommei insbesondere in Betracht:
    ein Sachverständiger fü

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Brandschutzwesen, Elektrotechnik, Blitzschutzanlagen oder Feuerpolizei, ein Rauchfangkehrer des Kehrgebietes oder ein Sachverständiger einer nach Paragraph 20, anerkannten juristischen Person;

  1. Ziffer 2
    bei Objekten der Risikogruppe gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
auch der Pflichtbereichskommandant oder ein von
ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebil
detes Feuerwehrmitglied;
  1. Ziffer 3
    der Brandschutzbeauftragte, sofern ein solcher be stellt ist.

(3)              Versicherungsunternehmen sind berechtigt, auf

eigene Kosten an der Feuerpolizeilichen Überprüfung jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen feuerversichert sind. Einem Ersuchen um Verständigung von der Vornahme der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Nachweis über die bestehende Versicherung des Ge bäudes beizuschließen.

(4) Eine nach Paragraph 20, anerkannte juristische Person ist be rechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.

(5) Unbeschadet der Regelungen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist der Pflichtbereichskommandant berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.

(6) Die Gemeinde hat den im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genann ten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, so fern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.

(7) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen, soweit sie nicht ohnedies der Amtsverschwie genheit gemäß Artikel 20, B-VG unterliegen, zur Verschwie genheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätig keit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist.

Paragraph 12, Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung

(1)              Bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist insbe sondere festzustellen, ob

  1. Ziffer eins
    die Vorschriften dieses Landesgesetzes und die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnun
gen und Bescheide durch den Eigentümer des Ob
jekts eingehalten werden,
  1. Ziffer 2
    Bauschäden, elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vorhanden sind, von denen eine Brandgefahr aus
geht, und
  1. Ziffer 3
    alle sonstigen Voraussetzungen, die für die Brandver hütung, den Vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung von Bedeutung sind, vorliegen.

(2) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat stets geson dert für jedes Objekt, verbunden mit einem Lokalaugen schein, zu erfolgen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

(3) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung ist von der Ge meinde anzuordnen; sie hat den Eigentümer - ausge

nommen bei Gefahr in Verzug - rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vorher, davon zu verständigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als drei Wohnungen kann die Ladung auch durch Anschlag in der Gemeinde und durch

Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümer haben den Anschlag der Verständigung in ihrem Gebäude zu dulden.

(4)              Der Eigentümer hat bei der Feuerpolizeilichen Über prüfung dem Leiter der Amtshandlung und den Sachver ständigen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, den notwendigen Zutritt zu Gebäuden, Gebäudeteilen (Räume, Dachböden und dgl.) und Grundstücken zu gewähren sowie alle notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Erforderliche Prüfzeugnisse, Befunde und Atteste sind auf Verlangen vorzuweisen.

(5)              Dem Eigentümer ist bei der Feuerpolizeilichen

Überprüfung Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Feuerpolizeilichen Überprüfung Stellung zu nehmen. Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat unter größtmöglicher Schonung der Rechte und Interessen des Eigentümers

zu erfolgen.

§13 Mängelbeseitigung

(1) Werden bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung ge^ maß Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist auf zutragen.

(2) Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weite res Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Ei

gentümers zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch den Eigentü mer nicht sichergestellt ist.

(3) Werden bei einer Feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt, die den Wirkungsbereich einer ande ren Behörde berühren, so ist dieser eine Abschrift der Niederschrift über die Feuerpolizeiliche Überprüfung zu übermitteln.

§14 Nachbeschau

(1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; Paragraph 12 und Paragraph 13, gelten sinngemäß.

(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentü mer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nach weist, daß der Mangel behoben wurde.

. römisch fünf. ABSCHNITT Vorbeugender Brandschutz

§15 Löschmittelvorsorge

(1) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten. Diese Einrichtungen sind vom Eigentümer in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

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(2) Sofern es die Beschaffenheit, die Art der Benützung, die Lage oder die Zweckbestimmung eines Objektes erfordert, hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Objekts die Bereithaltung von zusätzlichen Löschgeräten und Löschmitteln, insbesondere von Löschwasser und Sonderlöschmitteln, mit Bescheid aufzutragen. Der Pflichtbereichskommandant ist dabei zu hören. Die Löschgeräte und Löschmittel sind vom Eigentümer in einem nach dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

§ 16       ' Entfernung von Hindernissen

(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der

Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Ge

bäuden,   Stiegenhäusern,   Zugängen,   Zufahrten   und

Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen

von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind

ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kenn

zeichnen.

(2) Wird durch Gegenstände (z.B. Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Absatz eins, bezeich neten Wegen und Flächen der Einsatz von Einsatzfahr zeugen behindert, so hat die Gemeinde dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzu tragen; Paragraph 13 und Paragraph 14, gelten sinngemäß.

Paragraph 17, Brandsicherheitswache

(1) Aufgabe der Brandsicherheitswache ist die Brand entdeckung, Brandmeldung und die Erste bzw. Erweiter te Löschhilfe. Wer auf Grund der allgemeinen und beson deren Pflichten gemäß Paragraph 2, eine Brandsicherheitswache zu stellen hat, hat dazu entsprechend geschultes, eige nes Personal oder Mitglieder der öffentlichen Feuerwehr heranzuziehen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt der Verpflichtete.

(2) Sofern es das öffentliche Interesse am Vorbeugen den Brandschutz erfordert, hat die Gemeinde dem nach Absatz eins, Verpflichteten die Stellung einer Brandsicherheits wache mit Bescheid vorzuschreiben. Bei Gefahr in Ver zug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren eine öf fentliche Feuerwehr zu beauftragen, eine Brandsicher heitswache zu stellen.

Paragraph 18, Objektsbrandschutz

(1)              Der Eigentümer von Objekten der Risikogruppe

(Paragraph 10, Absatz 2,) hat der Gemeinde binnen drei Monaten

nach Fertigstellung des Objekts              >

  1. Ziffer eins
    die Bestellung eines Brandschutzbeauft/agten be
kanntzugeben und              .
  1. Ziffer 2
    einen Brandaiarmplan, einen Brandschutzplan und
eine Brandschutzordnung vorzulegen.

(2)              Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe (Paragraph 10, Absatz 2,) fällt oder nicht; Paragraph 11, Absatz 2, Z: 1 und 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Absatz eins, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu laufen.

(3)              Zum Brandschutzbeauftragten kann nur eine kö

perlich und geistig geeignete Person bestellt werden, d nachweislich hinreichende Kenntnisse im Brandschu

besitzt. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sir insbesondere:

- die Umsetzung des Brandalarm- und des Branc

schutzplanes sowie der Brandschutzordnung,

- die entsprechende Ausbildung und Unterweisung vo

Personen, die sich ständig im Gebäude aufhalten, ir Brandschutz und              " ¦ "

- die Durchführung von Eigenkontroilen.

(4) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der ir

Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen fes zulegen.

(5) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachte;

zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft, des Ge bäudes öder des Gebäudeteiles die für den Brandschut wesentlichen Umstände einzutragen.

(6) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensre geln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnah men des Vorbeugenden Brandschutzes sowie das Vei

halten im Brandfall und nach einem Brand schriftlich zu sammenzufassen.

(7) Bei Objekten der Risikogruppe, von denen au

Grund ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Benützun; eine im Vergleich zu anderen Objekten der Risikogrupp( überdurchschnittlich hohe Brandgefahr ausgeht, hat di< Gemeinde dem Eigentümer mit Bescheid die Einrichtung einer 8randschutzgruppe oder einer Betriebsfeuerweh vorzuschreiben, soweit dies im Interesse des Vorbeugen den Brandschutzes und zu einer raschen und wirksamer Brandbekämpfung erforderlich ist. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und ;

gilt sinngemäß; im Verfahren zur Vorschreibung der Ein

richtung   einer   Betriebsfeuerwehr   ist   überdies   den

O.ö. Landes-Feuerwehrverband   Gelegenheit  zur  Stel

lungnahme zu geben.

(8)              Eine Brandschutzgruppe im Sinn des Abs. 7 besteh

aus Personen, die gesundheitlich geeignet und ausrei chend geschult sind, um bei Bedarf Brandschutzmaßnah men, insbesondere Maßnahmen der Ersten und Erweiter ten Löschhilfe durchführen zu können.

römisch VI. ABSCHNITT Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung §19 O.ö. Brandverhütungsfonds

(1) Zur Förderung und Durchführung von Brandverhü tungsmaßnahmen in Oberösterreich ist der O.ö. Brand Verhütungsfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersön lichkeit und ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(2) Die Mittel des Fonds werden

  1. Ziffer eins
    aus einem laufenden Zuschuß des Landes in der Höhe von einem Fünftel des Landesteiles an der Feuer
schutzsteuer und              ,
  1. Ziffer 2
    aus sonstigen Einkünften, Zuwendungen und dgl. ge
, bildet.

(3)              Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet

Die Landesregierung kann die Verwaltung Dritten (Paragraph 20, übertragen, wobei ein maßgeblicher Einfluß der Landes regierung auf die Verwaltung sicherzustellen ist.

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(4)              Im Fall der Übertragung der Verwaltung (Abs. 3) un

tersteht der Fonds der Aufsicht der Landesregierung. Die

Aufsicht besteht insbesondere

1. in der Prüfung, ob seine Tätigkeit den Vorschriften

entspricht und in der Prüfung, ob seine Finanzgeba

rung vorschriftsmäßig, rechnerisch richtig und wirt

schaftlich zweckmäßig ist;

2. in der Rüge von Mängeln, die durch das Ergebnis der

Prüfung festgestellt werden.

(5) Der Haushaltsvoranschlag des Fonds bedarf der

Genehmigung der Landesregierung;  der Rechnungs

abschluß   ist  der  Landesregierung  zur  Kenntnis  zu

bringen.

(6) Die Landesregierung bestellt im Fall der Übertra

gung der Verwaltung des Fonds an einen Dritten (§ 20)

einen   Landes-Brandverhütungskoordinator,   dem   die

Koordinierung der Verwaltung des Fonds zwischen Lan desregierung, und Drittem (Paragraph 20,) obliegt.

§20

Juristische Personen, deren Zweck die Brandverhütung ist

(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeig nete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.

(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbeson dere

- Sachverständige für die Ermittlung von Brand- und

Explosionsursachen  auszubilden  und  den  Sicher

heitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;

- Sachverständige für Brandverhütung und Vorbeugen

den   Brandschutz  auszubilden   und   den   Bundes-,

Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizu

stellen;

- die Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeu

genden Brandschutz - insbesondere durch Vorträge,

Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - auf

zuklären;

- die Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit

Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugen

den Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen

und zu fördern;

- durch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau

von Blitzschutzanlagen zu fördern;

- durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von

Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brand

verhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes zu

fördern bzw. diese vorzunehmen;

- mit allen mit Aufgäben des Brandschutzes befaßten

Behörden   und  Stellen  -  insbesondere  mit  dem

O.ö. Landes-Feuerwehrverband   -  zusammenzuar

beiten.

(3)              Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist

,die Anerkennung von der Landesregierung durch Verord

nung zu widerrufen.

VII. ABSCHNITT

Behörden; Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 21 Verordnungsermächtigung

(1)              Die Landesregierung hat durch Verordnunq  je

denfalls              M '

1.              die allgemeinen und besonderen Pflichten gemäß § 2

• zu konkretisieren;

  1. Ziffer 2
    nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brand verhütung und -bekämpfung nähere Bestimmungen
über Ausmaß und Inhalt der Brandverhütung und -be
kämpfung zu erlassen (Paragraph 5, Absatz eins,);
  1. Ziffer 3
    nähere Bestimmungen zur Führung der Brandursa
chenstatistik sowie über die Meldung von Brandschä
den zu erlassen (Paragraph 9, Absatz eins und 2);
  1. Ziffer 4
    bestimmte Arten bzw. Kategorien von Gebäude(teile) n, Anlage(teile)n oder Lagerungen zu Objekten der Risikogruppe zu erklären (Paragraph 10, Absatz 2,);
  2. Ziffer 5
    den Kostenersatz der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 an der Feuerpolizeilichen Überprüfung
unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes pauscha
liert festzusetzen (Paragraph 11, Absatz 6,);

6. nähere   Bestimmungen   über die  Voraussetzungen

für die Bestellung zu Brandschutzbeauftragten bzw.

für die   Errichtung  einer  Brandschutzgruppe   oder

Betriebsfeuerwehr sowie deren Aufgaben zu erlas

sen (§ 18).

(2)              Vor Erfassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind

der O.ö. Gemeindebund und der Österreichische Städte bund, Landes*gruppe Oberösterreich, sowie der O.ö. Lan des-Feuerwehrverband und nach Paragraph 20, anerkannte juristi sche Personen zu hören.
Paragraph 22, Strafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde 1. mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,-

zu bestrafen,

wer

  1. Litera a
    als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis bin
nen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu mel
den (Paragraph 9, Absatz 2,);
  1. Litera b
    als Eigentümer den Anschlag der Verständigung
zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Ge
bäude nicht duldet (Paragraph 12, Absatz 3,);
  1. Litera c
    als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amts
handlung und den Sachverständigen den Zutritt
verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt
(Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 13,);
  1. Litera d
    den Verpflichtungen des Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt;

Seile 402

Landesgesetzbiatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1994,   57. Stück,

Nr. 113

2.              mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,- zu bestrafen,

wer

a) vor Abschluß der Untersuchungen an der Brand

stelle Veränderungen ohne Zustimmung der die

Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8

Abs. 2);

b) sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände

um  die   Brandausbruchsstelle  verschafft  (§   8

Abs. 3);

3.              mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,- zu bestrafen,

wer

  1. Litera a
    unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen
Pflichten des Paragraph 2, einen Brand verursacht;
  1. Litera b
    den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgelisteten Verpflichtungen
nicht nachkommt;
  1. Litera c
    der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Paragraph 4, nicht nachkommt;
  2. Litera d
    es verabsäumt, nach einem Brand die erforderli
chen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die er
forderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen
bzw. zu veranlassen (Paragraph 7, Absatz eins,);
  1. Litera e
    den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängel
beseitigung nicW Folge leistet (Paragraph 13, Absatz eins,).

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt

nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zu ständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemein de zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§23 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Landesgesetz mitzuwirken;

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre An wesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Gefahrenabwehr behindern, selbst ge

fährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzu mutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.

(3) Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) eingeschritten sind; sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die

sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden im Absatz eins, übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgäbenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

§24 Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Die der Gemeinde durch dieses Landesgesetz über tragenen Aufgaben sind - mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, - Maßnahmen der örtlichen Feuerpolizei und fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Ge meinde hat sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der öf fentlichen Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen.

(2) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen eins bis 4, 15 bis 17, 68 bis 72, 74 Absatz 2, sowie die Wendung "auch Paragraph 3, und" im Paragraph 77, Absatz eins, fit. a der O.ö. Feuerpolizeiordnung außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(4) Die Frist für die Bekanntgabe der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und die Vorlage eines Brand alarmplanes, Brandschutzplanes und einer Brandschutz ordnung (Paragraph 16, Absatz eins,) beginnt bei Objekten der Risiko gruppe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Lan desgesetzes bereits bestehen, mit Inkrafttreten der Ver ordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4,

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzu führen.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezembers 1994 gehen alle

Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des gemäß Paragraph 68, der O.ö. Feuerpolizeiordnung eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds auf den gemäß Paragraph 19, einge

richteten O.ö. Brandverhütungsfonds als dessen Rechts nachfolger über. Die Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Brandverhü tungsfonds, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1953,, gilt als Verordnung nach diesem Landesgesetz weiter.