Datum der Kundmachung

22.12.1989

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989, 36. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz über den Tourismus in Oberösterreich

(O.ö. Tourismus-Gesetz 1990)

Text

  1. Ziffer 81
Landesgesetz
vom 12. Oktober 1989 über den Tourismus in Ober-österreich (O.ö. Tourismus-Gesetz 1990)

diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätig-keit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des Paragraph 24, der O.ö. Landesabgabenordnung des Inha-bers der Berechtigung im Land Oberösterreich maß-gebend.

Der o.ö. Landtag hat beschlossen: römisch eins. ABSCHNITT

§1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter:

1? Tourismus: der gesamte vorwiegend der Erholung,

der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten,

Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von

Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;

2? Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder „Statutarstadt" eingestuft sind;

3? Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Gästeunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen;

4? Gästeunterkünften: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende

Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind; beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Gästeunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Gästeunterkünfte;

5? Tourismusinteressenten:  alle  natürlichen  oder juri-

stischen Personen, Personengesellschaften des Han-

delsrechts   sowie   verwandte   rechtsfähige   Gesell-

schaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche

oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatz-

steuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung

BGBl. Nr. 663/1987, selbständig ausüben und zu die-

sem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes

einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne

der §§ 25, 27 und 28 der O.ö. Landesabgabenordnung

haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit

I. ABSCHNITT

Tourismusgemeinden-Ortsklasseneinstufung

§2

Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus; Maß-zahlen und Mediane

?1? Die Landesregierung hat alle fünf Jahre, gerechnet

ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, die Bedeu-

tung einer Gemeinde für den Tourismus festzustellen und

sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in

eine der Ortsklassen gemäß § 3 einzustufen. Vor Erlas-

sung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.

?2? Die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus

ist an folgenden Maßzahlen zu messen:

1? am fünfjährigen Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Touristen in der Gemeinde (Nächtigungszahl);

2? am, auf jeden Einwohner der Gemeinde entfallenden Anteil an der Nächtigungszahl (Ziffer eins,) dieser Gemeinde (Nächtigungsintensität);

3? am, auf jeden Einwohner der Gemeinde entfallenden Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in der Gemeinde (spezifischer Tourismusumsatz).

Der fünfjährige Durchschnittswert gemäß Ziffer eins, ist aus der Zahl der Nächtigungen jener fünf aufeinanderfolgen-den Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorzunehmen ist, unmittelbar vorange-gangen sind. Die Zahl der Einwohner gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren or-dentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Für die Er-mittlung der steuerpflichtigen Umsätze der Gastronomie-und Beherbergungsbetriebe einer Gemeinde (Ziffer 3,) ist die jeweils letzte Umsatzsteuerstatistik des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen.

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(3) Die Landesregierung hat die Maßzahlen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, aller Gemeinden und die Maßzahlen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, der o.ö. Berichtsgemeinden gemäß Paragraph 3, Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 284, zu ermitteln, nach ihrer Größe zu ordnen und so-dann die genau in der Mitte liegenden Werte (Mediane) festzustellen.

§3 Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen

?1? Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Städte Linz, Steyr und Wels bilden unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse „Statutarstadt".

?2? Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3,) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Absatz 3,) überschreiten.

?3? Die Grenzwerte betragen:

  1. Ziffer eins
    für die Einstufung in die Ortsklasse A:
    1. Litera a
      das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 Z, 1;
    2. Litera b
      das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 ;,
    3. Litera c
      das Zweieinhalbfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
  2. Ziffer 2
    für die Einstufung in die Ortsklasse B:
    1. Litera a
      das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 Z, 1;
    2. Litera b
      das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 ;,
    3. Litera c
      der Mediän aus den Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
  3. Ziffer 3
    für die Einstufung in die Ortsklasse C:
    jeweils 75% der Mediane aus den Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 Z, 1, Ziffer 2 und Ziffer 3,
?4? Gemeinden, die nach Absatz 2 und Absatz 3, nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse D. Wenn die Maßzahlen einer solchen Gemeinde zumindest 50% der Mediane aus den Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, betragen, so ist sie auf ihren Antrag von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in die Ortsklasse C einzustufen. Überdies ist eine Gemeinde der Ortsklasse D auf ihren Antrag von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in die Ortsklasse C einzustufen, wenn ihr Tourismusangebot eine überörtliche Bedeutung aufweist und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist. Die Gemeinde hat die Einstufung in die Ortsklasse C im Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz zu beantragen.
?5? Eine Tourismusgemeinde der Ortsklasse A, B und C kann nach Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Verordnung und nach Anhörung des Landesverbandes
für Tourismus in Oberösterreich in die nächst höhere oder nächst niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die Tourismusgemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht. Eine solche Verordnung tritt mit der Neuerlassung der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, außer Kraft.

(6) Vor Antragstellung gemäß Absatz 4, oder Absatz 5, hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) Pflichtmitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag anzu-schließen.

römisch III. ABSCHNITT 1. Tourismusverbände

§4 Organisation

?1? Die Einstufung einer Gemeinde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in eine der Ortsklassen A, B, C oder „Statutarstadt" schließt die Errichtung eines Tourismusverbandes mit ein.

?2? Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband . . ." unter Anfügung des Namens der Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt, im Geschäftsverkehr einen werbewirksamen Namen bzw. ein Emblem zu verwenden; dies

ist dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen.

?3? Durch Verordnung der Landesregierung können auf ihren Antrag mehrere aneinandergrenzende Tourismusgemeinden aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden; zugleich ist zu bestimmen, in welcher dieser Gemeinden der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung

lautet.

?4? Den Tourismusverbänden obliegt für ihren örtlichen

Bereich die Durchführung und Anregung von Maßnahmen, die geeignet sind, dem Tourismus zu dienen oder den Tourismus zu steigern. Ebenso obliegt den Tourismusverbänden die Unterstützung und Förderung von

Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Tourismus,

die von Dritten ausgehen. Die Tourismusverbände haben bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Tourismus- und Marketingkonzepte der Tourismusregion (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4,) sowie des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich (Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3,) zu beachten.

?5? Die Einstufung einer bisher in eine der Ortsklassen A bis C eingestuften Gemeinde in die Ortsklasse D

schließt die Auflösung ihres Tourismusverbandes mit ein. Das vorhandene Verbandsvermögen ist unter Ailifrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke an die Gemeinde zu übertragen.

(6)              Wird  für mehrere Tourismusgemeinden  gemäß

Abs. 3 ein gemeinsamer Tourismusverband gebildet bzw.

aufgelöst, so geht das vorhandene Verbandsvermögen

der bisherigen Tourismusverbände auf diesen über bzw.

ist — im Falle der Auflösung — das vorhandene Ver-

bandsvermögen auf die neu errichteten Tourismusver-

bände nach dem Verhältnis des Aufkommens an Interes-

sentenbeiträgen   in   den  Tourismusgemeinden   aufzu-

teilen.

(7)              Wird eine Gemeinde, die bisher nicht Tourismusge-

meinde war, auf Grund der Einstufung gemäß § 2 Abs. 1

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zur Tourismusgemeinde, so hat der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Auf-gaben des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 3, hat der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, die Aufgaben des Vorsitzenden bis zur Wahl des Vorsit-zenden wahrzunehmen. Die Vollversammlung (Paragraph 7,) ist zu ihrer ersten Sitzung innerhalb von sechs Monaten ge-rechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung einzuberufen.

§5 Organe des Tourismusverbandes

Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollver-sammlung, die Tourismuskommission, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer.

§6 Mitglieder des Tourismusverbandes

?1? Die Tourismusinteressenten im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Keine Pflichtmitglieder sind Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, deren Umsätze zur Gänze gemäß Paragraph 37, Absatz eins, von der Beitragspflicht ausgenommen sind sowie jene, die gemäß Paragraph 41, Absatz eins, keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben.

?2? Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (Paragraph 11,) in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie

  1. Litera a
    am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,
  2. Litera b
    im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz
(Sitz, Standort) haben und
  1. Litera c
    jährlich jedenfalls den Mindestbeitrag leisten.

(3)              Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (Paragraph 11,) in den Tourismusverband als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie

  1. Litera a
    am Tourismus mittelbar oder unmittelbar interessiert sind,
  2. Litera b
    außerhalb des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz
(Sitz, Standort) haben,
  1. Litera c
    nicht Pflichtmitglied eines anderen Tourismusverbandes sind und
  2. Litera d
    jährlich den ihrer Berufsgruppe entsprechenden Interessentenbeitrag bzw. den in Betracht kommenden
Mindestbeitrag entrichten.
§7 Voltversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mit-gliedern gemäß Paragraph 6, Pflichtmitglieder (Paragraph 6, Absatz eins,) und frei-willige Mitglieder (Paragraph 6, Absatz 2,) haben in der Vollver-sammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder

(Paragraph 6, Absatz 3,) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil. Für die Wahl der von der Vollver-sammlung zu entsendenden Mitglieder in die Tourismus-kommission gelten nachstehende Bestimmungen mit der Maßgabe, daß den außerordentlichen Mitgliedern weder das passive noch das aktive Wahlrecht zukommt. ?2? Die Wahlen erfolgen in Stimmgruppen. Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Stimmberechtigten (Absatz eins,) nach der Höhe der Summe ihrer Interessentenbeiträge (Paragraphen 33, ff) fallend — bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch — zu reihen. Diese Reihung ist derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, daß auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Läßt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, daß die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, so ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen.

?3? Die Stimmgruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Tourismuskommissionsmitglieder zu wählen sind, von der Beitragsbehörde erster Instanz nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Erhebung der Interessentenbeiträge zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer in den Stimmgruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist — ohne Anführung der Beitragshöhe — dem Tourismusverband so zeitgerecht

zu übermitteln, daß sie der Wahl der in Betracht kommenden Mitglieder der Tourismuskommission zugrunde gelegt werden kann.

?4? Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Stimmgruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Beitragsbehörde erster Instanz einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.

?5? Ist die Ermittlung der Stimmgruppen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, im Falle der erstmaligen Einstufung einer Gemeinde der Ortsklasse D als Tourismusgemeinde noch

nicht möglich, so ist bei der Ermittlung wie folgt vorzugehen: Die Beitragsbehörde erster Instanz hat alle Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sowie die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erheben. Die Beitragsbehörde erster Instanz hat die Pflichtmitglieder in die entsprechende Beitragsgruppe einzuordnen. Die Pflichtmitglieder in der Beitragsgruppe 1 bilden die erste Stimmgruppe, die Pflichtmitglieder in der Beitragsgruppe 2 und 3 bilden die zweite Stimmgruppe; die übrigen Pflichtmitglieder bilden die dritte Stimmgruppe. Ist ein Pflichtmitglied in mehrere Beitragsgruppen beitragspflichtig, so gehört es jener Stimmgrüppe an, die der niedrigsten Beitragsgruppe entspricht. Öie auf dieser Basis vorgenommene Wahl erfolgt für die ToVismuskommission bzw. für die übrigen Organe des Töurismusverbandes auf zwei Jahre.

§8 Ausübung des Stimmrechts

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persön-lich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.

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Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen wer-den, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mit-gliedern der Tourismuskommission bekanntes Familien-mitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. ?2? Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

?3? Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied

vertreten.

§9 Einberufung, Beschlußfähigkeit und Abstimmung

?1? Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes einberufen und geleitet. Die Einberufung hat nachweislich schriftlich und mindestens drei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

?2? Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung nach Absatz eins, rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (Paragraph 6,) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (Paragraph 6,) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Paragraph 6,) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

?3? Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht besonderes ausdrücklich festgelegt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung der Prozentsätze (Paragraph 41, Absatz eins,) bzw. der Höchstbemessungsgrundlage (Paragraph 41, Absatz 2,) und der Mindestbeiträge (Paragraph 41, Absatz 3,) gemäß Paragraph 41, Absatz 5 und Absatz 6, können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung über die Aufnahme eines Darlehens nach Paragraph 10, Ziffer 3, darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.

?4? Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Paragraph 6,) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbartdes begehrt.

(5)              Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder (Paragraph 6,) begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder (Paragraph 6,) aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

Paragraph 10, Aufgaben

Der Vollversammlung ist von der Tourismuskommis-sion über deren

Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

1? Die Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission

gemäß Paragraph 11, Absatz 2 ;,

2? die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung der Prozentsätze (Paragraph 41, Absatz eins,) bzw. der Höchstbemessungsgrundlage (Paragraph 41, Absatz 2,) und des Mindestbeitrages (Paragraph 41, Absatz 3,) gemäß Paragraph 41, Absatz 5 und Absatz 6 ;,

3? die Beschlußfassung über die Aufnahme von Darle-

hen,   wenn   es  sich   nicht  um   Betriebsmittel(Kas-

sen)Kredite handelt, deren Höhe zusammen mit allfäl-

lig aushaftenden solchen Krediten 30 v.H. der im

Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen übersteigt;

4? die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommis-

sion beschlossenen Haushaltsplanes und die Geneh-

migung des Rechnungsabschlusses;

5? die Ermächtigung der Tourismuskommission zur Be-

schlußfassung über den Zusammenschluß bzw. über

den   Beitritt  zu  einer  Tourismus-Verbändegemein-

schaft (§ 26).

§11 Tourismuskommission

?1? Die Tourismuskommission besteht aus 16 Mitgliedern. Die Funktionsperiode der Tourismuskommission

beträgt — unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 5, — fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl der entsprechenden Zahl der Mitglieder durch die Vollversammlung.

?2? Neun Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Tourismuskommission werden in der Vollversammlung von den einzelnen Stimmgruppen (Paragraph 7, Absatz 2,) getrennt gewählt. Jede Stimmgruppe hat drei Mitglieder der Tourismuskommission und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen. ?3? Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Tourismuskommission werden vom Gemeinderat der Tourismusgemeinde aus seiner Mitte entsendet. Bei diesen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) darf es sich nicht um bereits von der Vollversammlung gewählte Mitglieder handeln. Die Wahl der Vertreter hat in der Weise zu erfolgen, daß die drei mandatsstärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien mit je einem Mitglied vertreten sind. Bei Mandatsgleichheit ist auf die Anzahl der auf die jeweilige Partei nach der letzten Gemeinderatswahl entfallenden Stimmen abzustellen. Sind im Gemeinderat lediglich zwei Parteien vertreten, so hat die Wahl in sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979

zu erfolgen. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 3, sind die zu entsendenden Gemeindevertreter in folgender Weise zu bestimmen: Die den einzelnen Parteien in den Gemeinderäten zukommenden Mandate werden zusammengezählt. Die

drei nach dieser Berechnung mandatsstärksten Parteien haben je ein Mitglied, das dem Gemeinderat einer der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zusammengeschlossenen Tourismusgemeinden angehören muß, in die Tourismuskommission

zu entsenden.

?4? Weiteres Mitglied der Tourismuskommission ist der Bürgermeister der Tourismusgemeinde; im Fall des Paragraph 4, Absatz 3, ist der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde,

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die das größte Aufkommen an Interessentenbeiträgen be-sitzt, Mitglied der Tourismuskommission, soferne sich die Tourismusgemeinden nicht auf einen anderen Bürger-meister einigen. Wurde der Bürgermeister bereits von der Vollversammlung zum Mitglied der Tourismuskommis-sion gewählt, so ist der nach der O.ö. Gemeindeordnung 1979 in Betracht kommende Vizebürgermeister Mitglied der Tourismuskommission bzw. ist, wenn auch dieser be-reits von der Vollversammlung gewählt bzw. von der Tou-rismusgemeinde nach Absatz 3, entsandt wurde, ein weite-res Mitglied des Gemeinderates nach Absatz 3, zu entsen-den, das der Fraktion des Bürgermeisters angehört.

?5? Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Ober-

österreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für

Oberösterreich und die Landwirtschaftskammer für Ober-

österreich können überdies je einen Vertreter in die Tou-

rismuskommission entsenden. Die von diesen Interes-

senvertretungen zu  entsendenden  Mitglieder müssen

ihren Wohnsitz im Gebiet des Tourismusverbandes ha-

ben und dürfen von der Wählbarkeit in den Gemeinderat

nach der O.ö. Gemeindewahlordnung 1967 bzw. der Sta-

tutargemeinden-Wahlordnung    nicht    ausgeschlossen

sein. Diesen Mitgliedern kommt ausschließlich beratende Stimme in der Tourismuskommission zu. Überdies haben die zur Entsendung berechtigten Körperschaften im Falle einer Entsendung schriftlich ein Ersatzmitglied bekanntzugeben.

?6? Die Tourismusgemeinde und die gemäß Absatz 5, zur Entsendung eines Mitgliedes der Tourismuskommission berechtigten Interessenvertretungen sind vom Vorsitzenden (Paragraph 17,) spätestens vier Wochen vor der Wahl der von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission schriftlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen die entsprechenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bekanntzugeben.

?7? Die Mitglieder der Tourismuskommission sind der Landesregierung bekanntzugeben.

§12 Wahl durch die Vollversammlung

?1? Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission wird vom

bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen. Der Wahlleiter kann sich im übrigen zur fachlichen Beratung in den Gemeinden der Ortsklasse Statutarstadt des Magistrats, in allen übrigen Tourismusgemeinden eines Fachbediensteten der Landeswahlbehörde bedienen, insofern die personelle Ausstattung dies in beiden Fällen zuläßt.

?2? Wahlberechtigt sind in den einzelnen Stimmgruppen nur die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe. Wähler sind nur die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, einschließlich der Vertreter von juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder verwandten rechtsfähigen Gesellschaftsformen sowie die von den Mitgliedern Bevollmächtigten. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die nach der O.ö. Gemeindewahlordnung 1967 bzw. der Statutargemeinden-Wahlordnung in den Gemeinderat nicht wählbar

sind. Der Mangel des ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) im Gebiet der Gemeinde, in der der Tourismusverband

seinen Sitz hat, begründet jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit.

?3? Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, spätestens bis zum fünften Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle, in Ermangelung einer solchen bei der Zustelladresse des Tourismusverbandes einen schriftlichen, von ihm zu unterfertigenden Wahlvorschlag für seine Stimmgruppe einzubringen. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muß mindestens die Namen von zwei und darf höchstens die Namen von so vielen wählbaren Personen enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder in dieser Slimmgruppe zu wählen sind. Eine Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie gemäß Absatz 2, wählbar ist und eine schriftliche Zustimmungserklärung hiezu von ihr vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig; über die Höchstzahl in einem Wahlvorschlag angeführte Namen gelten als nicht beigesetzt. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht beigesetzt. Der Wahlleiter hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und die gültigen und allenfalls richtiggestellten Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu bezeichnen. Die beim Tourismusverband eingebrachten und allenfalls berichtigten oder ergänzten Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal öffentlich kundzumachen. ?4? Werden vor der Vollversammlung keine gültigen

Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine Stimmgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Absatz 3, dritter bis achter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge

ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, so ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekanntzugeben.

(5)              Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen.

Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag

nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Wird für eine Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.

(6)              Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Tourismuskommissionsmitglieder ist in der im Landesrecht üblichen Art und Weise nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird folgendermaßen errechnet:

Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet,

nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw.; Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen

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Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die drittgrößte ist. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder der Tourismuskommission, wie die Wahlzahl in der Sum-me der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung meh-rere Wahlvorschläge auf ein Tourismuskommissionsmit-glied den selben Anspruch haben, entscheidet der größe-re Dezimalrest, ergibt auch dies keine Entscheidung, so entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist. ?7? Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Tourismuskommissionsmitglied, so ist die erstangeführte Person, bei zwei bzw. drei Tourismuskommissionsmitgliedern die erst- und zweit- bzw. drittangeführte Person gewählt. Die nicht gewählten Personen eines Wahlvorschlages sind Ersatzmitglieder.

?8? Werden Wahlvorschläge im Sinne des Absatz 3 und Absatz 4, nicht eingebracht, so sind die Mitglieder der Tourismuskommission nach folgendem Verfahren zu wählen:

Jeder Wähler hat nacheinander drei Namen von Mitgliedern des Tourismusverbandes auf den Stimmzettel zu

setzen. Jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig, wenn wenigstens eine wählbare Person unzweifelhaft bezeichnet ist. Enthält ein Stimmzettel Namen von Personen, die nicht wählbar

sind, so gelten diese Namen als nicht beigesetzt. Wenn ein im Stimmzettel angeführter Name eine zu wählende Person nicht unzweifelhaft erkennen läßt, gilt dieser Name ebenfalls als nicht beigesetzt; ebenso Namen, die über die erforderliche Anzahl hinaus auf den Stimmzetteln stehen; hiebei sind die Namen von oben nach unten und allenfalls von links nach rechts zu zählen. Die auf den Stimmzetteln angeführten Personen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenanzahl — beginnend mit den Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen — zu Tourismuskommissionsmitgliedern und Ersatzmitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

?9? Die Wahl hat Stimmgruppenweise beginnend mit

der Stimmgruppe, die am wenigsten Mitglieder umfaßt, und sodann in der nächstgrößeren Stimmgruppe, zuletzt in der größten zu erfolgen. Bereits als Mitglieder der Tourismuskommission gewählte sind nicht neuerlich wählbar. Ersatzmitgliedschaften auf Grund der Wahl in einer anderen Stimmgruppe erlöschen bei Wahl als Mitglied der Tourismuskommission. Ist durch den Ausfall eines solchen Ersatzmitgliedes nicht mehr für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorhanden, so ist in der betreffenden Stimmgruppe nach den vorstehenden Bestimmungen ein

neues Ersatzmitglied zu wählen.

§13 Wahl in besonderen Fällen

?1? Wird bei der Wahl nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 7, nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Tourismuskommission gewählt, so sind die noch fehlenden Mitglieder und Ersatzmitglieder in einem zweiten Wahlgang nach den vorstehenden Bestimmungen zu ermitteln.

?2? Kommt eine Wahl in einer Stimmgruppe nicht zustande oder wird auch beim Wahlgang nach Absatz eins, nicht die erforderliche Anzahl an Tourismuskommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) gewählt, so sind alle bzw. die restlichen auf diese Stimmgruppe entfallenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Durchführung der Wahl in den anderen Stimmgruppen von der nächststärksten Stimmgruppe zu wählen. Auf diese Wahl finden die Bestimmungen des Paragraph 12, sinnge-mäß Anwendung. Wird bei dieser Wahl eine Person zum Mitglied der Tourismuskommission gewählt, die bei einer vorausgegangenen Wahl zum Ersatzmitglied einer Stimmgruppe gewählt wurde, und ist in dieser Stimm-gruppe durch den Ausfall dieses Ersatzmitgliedes nicht mehr für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorhanden, so ist in der betreffenden Stimmgruppe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 bis 8 ein neues Ersatzmitglied zu wählen.

Paragraph 14, Verzicht, Vorrückung der Ersatzmitglieder

(1)              Ein Mitglied der Tourismuskommission scheidet

durch den Tod, durch Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Tourismuskommission oder durch Abberufung durch die entsendende Tourismusgemeinde bzw. Interessenvertretung aus. Der Verzicht bzw. die Abberufung ist schriftlich zu erklären bzw. mitzuteilen und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim

Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter rechtswirksam. ?2? Wird gegen ein Mitglied der Tourismuskommission eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach der O.ö. Gemeindewahlordnung 1967 bzw. Statutargemeinden-Wahlordnung einen Wahlausschließungsgrund darstellt, so ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zur Tourismuskommission.

?3? Ein Mitglied der Tourismuskommission ist auf Antrag der Tourismuskommission oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zur Tourismuskommission als verlustig zu erklären, wenn

  1. Litera a
    ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit bzw. Entsendung gehindert hätte,
  2. Litera b
    es nach erfolgter Wahl oder Entsendung die Wählbarkeit bzw. die Voraussetzungen für die Entsendung verliert oder
  3. Litera c
    es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben. Als Weigerung, das Amt auszuüben, gilt ein dreimal aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Tourismuskommission.

?4? Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Tourismuskommissionsmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Stimmgruppe zuzurechnende Ersatzmitglied bzw. bei den Mitgliedern gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 5, das namhaft gemachte Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.

?5? Scheiden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder aus, so gilt die Tourismuskommission als aufgelöst. Der Vorsitzende hat die Neuwahl bzw. Neubestellung der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen. Mit der Wahl beginnt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, eine neue Funktionsperiode.

?6? Die Tourismuskommission bleibt bis zur erfolgten Konstituierung der neuen Tourismuskommission im Amt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 36. Stück, Nr. 81

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(7) Die Mitglieder der Tourismuskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihnen durch die Aus-übung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismus-verband.

Paragraph 15,

Aufgaben und Geschäftsbesorgung der Tourismuskommission

?1? Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung

aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (Paragraph 23,) vorbehalten sind.

?2? Die Tourismuskommission ist mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.

Paragraph 16, Der Vorstand

?1? Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern; ihm hat zumindest je ein Vertreter einer jeden Stimmgruppe (Paragraph 7, Absatz 2,) anzugehören; der Vorstand wird von der Tourismuskommission aus ihrer Mitte gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstandes endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den die Mitglieder der Tourismuskommission gewählt sind. Er führt seine Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter. Die Wahl des Vorstandes ist in der konstituierenden Sitzung der Tourismuskommission durchzuführen. Sind nicht wenigstens

zwei Drittel aller stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder anwesend, so hat das an Jahren älteste stimmberechtigte Tourismuskommissionsmitglied die Tourismuskommission binnen zwei Wochen zur Wahl

des Vorstandes einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder unter der Leitung des Einberufenden durchzuführen ist.

?2? Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Reihenfolge nach Absatz eins, in getrennten Wahlgängen mit Stimmzetteln zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei einer Wahl Stimmengleichheit, so ist eine Stichwahl mit den beiden Vorgeschlagenen, die am meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom ältesten stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglied zu ziehen ist. Paragraph 11, Absatz 7, gilt sinngemäß. ?3? Findet sich kein Tourismuskommissionsmitglied einer Stimmgruppe bereit, Mitglied des Vorstandes zu werden, so ist dieses Vorstandsmitglied aus den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern der Tourismuskommission zu wählen.

?4? Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins bis 3 finden

sinngemäß für die Mitglieder des Vorstandes Anwendung. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes ist binnen vier Wochen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung der Absatz eins bis 3 für den Rest der Funktionsperiode zu ersetzen. Erfolgt diese Wahl nicht fristgerecht, so kann die Landesregierung Mitglieder der Tourismuskommission mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern des Vorstandes ernennen; sie

bleiben solange im Amt, bis die Tourismuskommission die Ersatzwahl durchgeführt hat.

?5? Der Vorstand ist neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben zur Vorberatung aller der Beschlußfassung durch die Tourismuskommission vorbehaltenen Angelegenheiten, die die Tourismuskommission ihm zuweist, berufen.

?6? Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern er nicht ohnedies gewähltes Vorstandsmitglied ist.

§17 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende — im Falle seiner Verhinderung der Vor-sitzende-Stellvertreter — vertritt den Tourismusverband nach außen. Er leitet die Verwaltung des Tourismusver-bandes; er führt den Vorsitz in der Vollversammlung, in der Tourismuskommission und im Vorstand.

Paragraph 18, Die Rechnungsprüfer

?1? Die Tourismuskommission wählt aus ihrer Mitte drei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen (Prüfungsausschuß). Paragraph 16, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz, Absatz 2 und Absatz 4, gelten sinngemäß.

?2? Dem Prüfungsausschuß obliegt es, die laufende Gebarung und den Rechnungsabschluß des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen.

Paragraph 19, Geschäftsordnung der Tourismusverbände

?1? Die näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung

der Tourismusverbände erläßt die Landesregierung

durch Verordnung (Geschäftsordnung der Tourismusverbände).

?2? In dieser Geschäftsordnung ist insbesondere zu bestimmen, daß

1? die Festsetzung des Jahresvoranschlages und allfälli-

ger Nachträge, die Genehmigung der darin vorgese-

henen Ausgaben, die Genehmigung des Tätigkeitsbe-

richtes, die Errichtung und die Auflassung einer Ge-

schäftsstelle, der Erwerb, die Veräußerung und die

Verpfändung von Liegenschaften, die Aufnahme von

Darlehen (ausgenommen jener, die gemäß § 10 Z. 3

der Beschlußfassung der Vollversammlung bedürfen),

die Wahl bzw. Abberufung des Vertreters und seines

Stellvertreters  in  der Delegiertenversammlung  der

Tourismusregion (unbeschadet des § 10 Z. 5), die Zu-

stimmung zur Satzung der Tourismus-Verbändege-

meinschaft (§ 26), die Bestellung, Kündigung und Ent-

lassung eines Geschäftsführers und die Festsetzung

seiner Bezüge der Beschlußfassung durch die Touris-

muskommission vorbehalten sind;

2? die Erstellung des Jahresvoranschlages und allfälli-

ger Nachträge sowie des Rechnungsabschlusses, die

Begründung bzw. Auflösung der Dienstverhältnisse

des Personals des Tourismusverbandes und die Fest-

setzung seiner Bezüge der Beschlußfassung durch

den Vorstand vorbehalten sind;

Seite 164

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1989,   36. Stück,

Nr. 81

3? zu einem Beschluß der Tourismuskommission und

des Vorstandes die Anwesenheit von mindestens der

Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mehr

als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten, je-

doch für den Erwerb, die Veräußerung und die Ver-

pfändung von Liegenschaften, die Aufnahme von Dar-

lehen (ausgenommen jener, die gemäß § 10 Z. 3 der

Beschlußfassung der Vollversammlung bedürfen), die

Bestellung,  Kündigung  und  Entlassung eines Ge-

schäftsführers und die Festsetzung seiner Bezüge die

Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimm-

berechtigten erforderlich ist;

4? der Vorstand aus seiner Mitte einen Finanzreferenten

zu wählen hat, dem die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes

obliegt und dessen Funktion mit der des Vorsitzenden

(Vorsitzenden-Stellvertreters) unvereinbar ist;

5? Urkunden über Verbindlichkeiten vom Vorsitzenden

gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterzeichnen sind;

6? Sitzungen der Tourismuskommission unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins bis 3 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 öffentlich sind.

(3) Die Geschäftsordnung kann weiters nähere Bestim-mungen enthalten, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußerfordernisse, die Einrich-tung der Buchführung, die Aufbringung der Haushaltsmit-tel und die gesonderte Darstellung bestimmter Einnah-men im Jahresvoranschlag.

§20 Haushaltsführung und Vermögensgebarung

(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgeba-rung der Tourismusverbände gelten sinngemäß das römisch IV. und römisch fünf. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1979, je-doch mit Ausnahmen des Paragraph 67,, des Paragraph 68, Absatz eins,, der Paragraphen 70 bis 72, des Paragraph 73, Absatz 3,, des Paragraph 74, Absatz 4 und 5, des Paragraph 80, Absatz 3,, des Paragraph 88,, des Paragraph 90,, des Paragraph 91 und des Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz, wobei an die Stelle des Gemeindera-tes die Tourismuskommission, an die Stelle des Gemein-devorstandes der Vorstand und an die Stelle des Bürger-meisters der Vorsitzende tritt.

?2? Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Tourismusverbände der Städte Linz, Steyr und Wels gelten sinngemäß die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins, römisch II und römisch III des römisch VI. Hauptstückes der jeweiligen Statute für die Landeshauptstadt Linz 1980, für die Stadt Steyr 1980 und für die Stadt Wels 1980, jedoch mit Ausnahme des Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz und des Paragraph 59, An die Stelle des Gemeinderates tritt die Tourismuskommission, an die Stelle des Stadtsenates der Vorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende.

?3? Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. Die näheren Bestimmungen, die sich aus dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses, ergeben, kann die Landesregierung mit Verordnung treffen.

§21 Geschäftsstellen

Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten. Tourismusverbände, die einen Geschäftsführer (Paragraph 23,) be-stellen, sind zur Errichtung einer Geschäftsstelle ver-pflichtet.

§22 Gemeinschaftliche Geschäftsstelle

?1? Mehrere Tourismusverbände können eine gemeinsame Geschäftsstelle errichten.

?2? Über die Errichtung, Führung, Finanzierung und Auflassung der gemeinsamen Geschäftsstelle haben die

beteiligten Tourismusverbände eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

§23 Geschäftsführer

?1? Den Tourismusverbänden ist die Bestellung eines Geschäftsführers freigestellt.

?2? Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, obliegt ihm die Leitung der Geschäftsstelle. Er ist dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben verantwortlich. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes der Tourismuskommission unvereinbar. ?3? Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Bedeutsame personelle Maßnahmen, wie allgemeine Regelungen

der Dienstzeit, Gewährung von über den Dienstvertrag hinausgehenden Begünstigungen (Belohnung, Sonderurlaub u. dgl.), die Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung, insbesondere in der Geschäftsstelle, sowie die Urlaubseinteilung und die Anordnung von Dienstreisen darf der Geschäftsführer nur mit Zustimmung des Vorsitzenden setzen, es sei denn, daß sich aus seinem Dienstvertrag anderes ergibt.

?4? Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.

(5)              Der Geschäftsführer ist in Angelegenheit der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission und dem Vorstand auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6)              Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung, der Tourismuskommission und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.

2. Tourismusregionen

§24 Einrichtung und Aufgaben

(1) Zur wirksamen und wirtschaftlichen Besorgung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus, insbesondere zur gemeinsamen Werbung und Touristen-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 36. Stück, Nr. 81

Seite 165

betreuung, kann die Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Tourismusverbände durch Verordnung Tourismusregionen errichten.

Jedenfalls sind folgende Tourismusregionen zu errichten:

1? „Tourismusregion Innviertel-Hausruckwald",

2? „Tourismusregion Mühlviertel",

3? „Tourismusregion Pyhrn-Eisenwurzen",

4? „Tourismusregion Salzkämmergut".

?2? Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß Absatz eins, den Wirkungsbereich der einzelnen Tourismusregionen unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten abzugrenzen. In dieser Verordnung ist auch der Sitz der Tourismusregion zu bestimmen.

?3? Die Tourismusregionen sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit.

?4? Mitglieder der Tourismusregion sind die innerhalb ihres Wirkungsbereiches gelegenen Tourismusverbände. ?5? Den Tourismusregionen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1? die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Tourismus in der Region, vor allem die Führung einer Geschäfts- und Informationsstelle;

2? die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder;

3? die Errichtung und der Betrieb von überörtlichen

Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen Einrichtungen;

4? die Erstellung von Tourismus- und Marketingkonzepten sowie die Kooperation mit dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich bei der Ausarbeitung landesweiter Tourismus- und Marketingkonzepte;

5? die Werbung und die Verkaufsförderung für den Tourismus sowie die Koordination innerhalb der Region, wobei die Tourismusverbände die Richtlinien der Tourismusregion zu beachten haben;

6? die Beratung und Unterstützung der Tourismusverbände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die Tourismusregionen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Richtlinien des Landesverbandes für Tou-rismus in Oberösterreich zu beachten.

§25 Organisation

?1? Die Organe der Tourismusregionen sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer.

?2? Die Delegiertenversammlung setzt sich aus je einem Vertreter (Delegierten) der Mitglieder zusammen. Diese Vertreter müssen Stimmberechtigte in der sie entsendenden Tourismuskommission sein. Ferner sind die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich berechtigt, je einen Vertreter (Delegierten) zu entsenden; diese Vertreter müssen einer Tourismuskommission eines Mitgliedes angehören. Für jeden Delegierten ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Paragraph 14, Absatz 4 und Absatz 7, sowie Paragraph 15, gelten mit der Maßgabe sinngemäß,

daß an die Stelle der Tourismuskommission die Delegiertenversammlung tritt. Die Mitglieder der Delegiertenver-sammlung sind der Landesregierung bekanntzugeben.

?3? Die Eigenschaft als Delegierter in der Delegiertenversammlung endet mit der Abberufung durch die ihn

entsendenden Stelle oder durch Ausscheiden aus der Tourismuskommission (§14 Absatz eins und Absatz 3,). Paragraph 14, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

?4? Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der letzten Wahl, gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden-Stellvertreter und wenigstens fünf, höchstens jedoch zehn weiteren Mitgliedern. Der Vorstand führt seine Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter. Die Neuwahl ist vom

Vorsitzenden zeitgerecht einzuberufen. Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter und dritter Satz, Absatz 5,, Paragraph 17, gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle der Tourismuskommission die Delegiertenversammlung tritt.

?5? Die Vorstandsmitglieder scheiden vor Ablauf der Funktionsperiode aus, wenn sie ihre Eigenschaft als Delegierte verlieren; sie können von der Delegiertenversammlung abberufen werden, wenn sie ihre Pflichten

gröblich vernachlässigen.

?6? Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes (Absatz 4,) drei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Rechnungsprüfer weiter. Die Neuwahl ist vom Vorsitzenden zeitgerecht einzuberufen. Die Rechnungsprüfer scheiden vor Ablauf der Funktionsperiode aus, wenn sie ihre Eigenschaft als Delegierte verlieren; sie können von der Delegiertenversammlung abberufen werden, wenn sie ihre Pflichten

gröblich vernachlässigen. Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter und dritter Satz, Absatz 5 und Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Tourismuskommission die Delegiertenversammlung tritt.

?7? Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Tourismusregionen werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Tourismusverbandes die Tourismusregion und an die Stelle der Tourismuskommission die Delegiertenversammlung tritt, zu beschließen ist. ?8? Die Tourismusregionen haben einen Geschäftsführer (Tourismusdirektor) zu bestellen und eine Geschäftsstelle zu errichten. Paragraph 21 und Paragraph 23, Absatz 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

?9? Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung ist Paragraph 20, Absatz eins und 3 sinngemäß anzuwenden.

3. Tourismus-Verbändegemeinschaften

§26 Organisation

(1) Tourismusverbände und Gemeinden der Ortsklas-se D können sich innerhalb der gemeinsamen Touris-musregion (Paragraph 24, Absatz eins,) zur Wahrnehmung ihrer gemein-samen Interessen durch übereinstimmenden Beschluß einer Satzung zu einer freiwilligen Tourismus-Verbändegemeinschaft zusammenschließen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 36. Stück, Nr. 81

?2? Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Mit der Genehmigung durch die Landesregierung erlangt die Tourismus-Verbändegemeinschaft Rechtspersönlichkeit; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

?3? Die Satzung hat insbesondere eine namentliche

Aufzählung der beteiligten Tourismusverbände und Gemeinden der Ortsklasse D, den Sitz dieser Tourismus-Verbändegemeinschaft, nähere Bestimmungen über die Organe und deren Aufgabenbereiche, die Aufbringung

der für den Gemeinschaftszweck erforderlichen Mittel, die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder sowie über die Haushaltsführung, Vermögensgebarung und den Geschäftsgang zu enthalten.

4. Landesverband für Tourismus in Oberösterreich

§27 Einrichtung und Aufgaben

?1? Die Tourismusverbände, Tourismusregionen und Tourismus-Verbändegemeinschaften sind im Landesverband für Tourismus in Oberösterreich zusammengeschlossen.

?2? Der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Linz und ist berechtigt, das o.ö. Landeswappen zu führen. Überdies ist der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich berechtigt, im Geschäftsverkehr einen werbewirksamen Namen bzw. ein Emblem zu verwenden; dieser Name bzw. das Emblem ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

?3? Dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich obliegen außer den ihm sonst nach diesem Gesetz

zukommenden Aufgaben:

. 1. die Durchführung und Anregung von Maßnahmen, die geeignet sind, dem Tourismus zu dienen oder den Tourismus zu steigern, soweit diese Maßnahmen das ganze Land oder doch eine größere Anzahl von Tourismusgemeinden betreffen;

2? die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Tourismusverbände, Tourismusregionen und Tourismus-Verbändegemeinschaften;

3? die Erstellung und Umsetzung von Tourismus- und Marketingkonzepten sowie die Erlassung von Richtlinien;

4? die Beratung und Unterstützung der Tourismusverbände, der Tourismusregionen und der Tourismus-Verbändegemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben;

5? die Koordinierung der Art und des Umfanges der Aufgabenerfüllung der Tourismusverbände, der Tourismusregionen und der Tourismus-Verbändegemeinschaften.

(4)              Dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich obliegt die Aufsicht über die Tourismusverbände, Tourismusregionen und Tourismus-Verbändegemeinschaften, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Haushaltsführung und Vermögensgebarung handelt.

(5) Unbeschadet der Aufgaben gemäß Absatz 3 und 4 hat der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich die Beitragsbehörde einzurichten. Die Beitragsbehörde führt den Namen „Interessentenbeitragsstelle" und hat ihren Sitz in Linz; sie hat die Überprüfung, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interes-sentenbeiträge (Paragraphen 33, ff) zu besorgen.

§28 Organisation

?1? Die Organe des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich sind der Landes-Tourismusrat, das Präsidium, der Präsident und die Rechnungsprüfer.

?2? Der Landes-Tourismusrat besteht aus 20 Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der letzten Ernennung, ernannt werden, und zwar fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) über Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und elf Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne Vorschlag, von denen jedoch acht einer Tourismuskommission angehören müssen. Die Ernennung setzt die Zustimmung der zu Ernennenden voraus. Die Vorschläge für die Ernennung müssen der Landesregierung von den vorschlagsberechtigten Körperschaften binnen sechs Wochen nach Zustellung der Aufforderung erstattet werden, widrigenfalls das Vorschlagsrecht erlischt. Personen, die von der Wählbarkeit zum o.ö. Landtag ausgeschlossen sind, können nicht zu Mitgliedern ernannt werden.

?3? Ein Mitglied des Landes-Tourismusrates ist auf Antrag des Landes-Tourismusrates oder von Amts wegen

von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Landes-Tourismusrat als verlustig zu erklären wenn,

  1. Litera a
    es seine Pflicht gröblich vernachlässigt oder
  2. Litera b
    ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit zum o.ö. Landtag gehindert hätte
oder
  1. Litera c
    es nach erfolgter Ernennung die Wählbarkeit zum
o. ö. Landtag verliert.
Sie können außerdem von der Landesregierung ihres Amtes enthoben werden, wenn die vorschlagsberechtigte Körperschaft- dies beantragt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwen-dung des Absatz 2, über Vorschlag der in Betracht kommen-den Körperschaft unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu ernennen. Paragraph 14, Absatz eins,, so-weit er sich nicht auf die Abberufung bezieht, Absatz 2,, Absatz 6 und Absatz 7, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Tourismuskommission der Landes-Tourismusrat tritt.

(4)              Das Präsidium wird vom Landes-Tourismusrat aus

seiner Mitte gewählt und besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern. Die Funktionsperiode des Präsidiums entspricht der des Landes-Tourismusrates. Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter und dritter Satz, Absatz 5,, Paragraph 17 und Paragraph 25, Absatz 4, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 5, gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle der Tourismus-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1Ö89, 36. Stück, Nr. 81

Seite 167

kommission bzw. der Delegiertenversammlung der Lan-des-Tourismusrat, an die Stelle des Vorstandes das Prä-sidium und an die Stelle des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters) der Präsident (Vizepräsident) tritt.

?5? Hinsichtlich der Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter und dritter Satz, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz 6, erster bis vierter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Tourismuskommission bzw. der Delegiertenversammlung der Landes-Tourismusrat tritt.

?6? Die Besorgung der behördlichen Aufgaben gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, obliegt dem Präsidenten;

er ist auch Vorstand der Interessentenbeitragsstelle.

?7? Für die Haushaltsführung und Vermögensgebarung

ist Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

?8? Der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich führt eine Geschäftsstelle und bestellt als Geschäftsführer den Landes-Tourismusdirektor; die Bestellung des Landes-Tourismusdirektors bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Paragraph 21, und Paragraph 23, Absatz 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

?9? Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich erläßt die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Tourismusverbandes der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich, an die Stelle der Tourismuskommission der Landes-Tourismusrat, an die Stelle des Vorstandes das Präsidium und an die Stelle des Vorsitzenden(-Stellvertreters) der Präsident (Vizepräsident) tritt, durch Verordnung (Geschäftsordnung des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich).

(10)              Die gemäß Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz eins, eingehenden Beträge sind für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, zweckgebunden. Über die Verwendung dieser Mittel hat das Präsidium auf Grund eines Jahresvoranschlages, der der Genehmigung der Landesregierung bedarf, zu entscheiden. Die Landesregierung hat den Voranschlag zu genehmigen, wenn hiedurch die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gesichert ist.

§29 Aufsicht

?1? Die Tourismusverbände, die Tourismusregionen,

die Tourismus-Verbändegemeinschaften und der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich unterliegen

der Aufsicht. Die einschlägigen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979 gelten sinngemäß.

?2? Das Aufsichtsrecht ist auszuüben:

1? über die Tourismusverbände hinsichtlich der Haushaltsführung und Vermögensgebarung von der Bezirkshauptmannschaft;

2? über die Tourismusverbände, deren Wirkungsbereich im örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirkshauptmannschaften liegt, die Tourismusregionen, die Tourismus-Verbändegemeinschaften und die Tourismusverbände der Statutarstädte, soweit es sich um

die Haushaltsführung und Vermögensgebarung handelt, sowie über den Landesverband für Tourismus in Oberösterreich von der Landesregierung;

3? über die Tourismusverbände, die Tourismusregionen und die Tourismus-Verbändegemeinschaften hinsichtlich der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben vom Landesverband für Touris-mus in Oberösterreich.

§30

Verpflichtung zur Einhebung der Tourismusabgabe;

Tourismusförderungsbeitrag

?1? Die Tourismusgemeinden mit Ausnahme der Kurorte sind verpflichtet, von der Ermächtigung (Paragraph eins, des O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1969) zur Einhebung

der Tourismusabgabe (Fremdenverkehrsabgabe) Gebrauch zu machen.

?2? Die Tourismusgemeinden haben an den Landesverband für Tourismus in Oberösterreich einen Tourismusförderungsbeitrag zu leisten.

?3? Die Höhe des Tourismusförderungsbeitrages wird

durch den Gesamtertrag der Tourismusabgabe (Frem-

denverkehrsabgabe) bestimmt. Der Beitrag an den Lan-

desverband für Tourismus in Oberösterreich hat 10 v. H.,

der Beitrag an den Tourismusverband hat 85 v. H. des

Gesamtertrages   der   Tourismusabgabe   (Fremdenver-

kehrsabgabe) zu entsprechen.

?4? Die Tourismusförderungsbeiträge sind dem bezugs-

berechtigten  Tourismusverband  und  dem  Landesver-

band für Tourismus in Oberösterreich jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu überweisen.

?5? Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Erträgnisse aus den Tourismusförderungsbeiträgen ausschließlich zur Durchführung von Maßnahmen zu verwenden,

die dem Tourismus dienen.

römisch IV. ABSCHNITT Kurorte

§31 Tourismusförderungsbeitrag

Der Kurfonds hat 5 v. H. des Gesamtertrages an Kurta-xe (Tourismusförderungsbeitrag) an den Landesverband für Tourismus in Oberösterreich zu den im Paragraph 30, Absatz 4, festgesetzten Terminen abzuführen.

§32 Organisation in Kurorten

?1? Wird eine Gemeinde, die als Kurort nach dem O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, als Tourismusgemeinde nach diesem Gesetz eingestuft, so werden die Verwaltung des Kurfonds und die Verwaltung des Tourismusverbandes nach Maßgabe der folgenden

Bestimmung gemeinsam geführt. Das gleiche gilt für den Fall, daß eine Tourismusgemeinde als Kurort anerkannt wird.

?2? Sind mehrere Gemeinden als ein Kurort nach dem

O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt, so bilden diese, wenn sie als Tourismusgemeinden eingestuft werden, jedenfalls einen gemeinsamen Tourismusverband.

?3? Die Verwaltung des Kurfonds obliegt in fachlichen

Angelegenheiten   des   Heilvorkommen-   und   Kurorte-

Seite 168

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1989,   36. Stück,

Nr. 81

wesens der Kurkommission nach dem O.ö. Heilvor-kommen- und Kurortegesetz und in allen übrigen Angele-genheiten dem Tourismusverband und seinen Organen. Bei Geschäften zwischen dem Kurfonds und dem Touris-musverband wird der Kurfonds durch die Kurkommission vertreten.

(4)              Als fachliche Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens gemäß Absatz 3, gelten:

  1. Litera a
    die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;
  2. Litera b
    die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1990 erworbenen Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen des Kurfonds einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Beteiligungen an solchen. Die hiefür erforderlichen Mittel sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen;
  3. Litera c
    die Erstattung von Vorschlägen für die Einbindung von Werbemaßnahmen für den Kurbetrieb in die Tourismuswerbung des Kurortes;
  4. Litera d
    die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe (Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, des O.ö. Kurtaxengesetzes);
  5. Litera e
    die Führung der Personalangelegenheiten des Kurfonds.

(5)              Zu den übrigen Angelegenheiten des Kurfonds gemäß Absatz 3, gehören insbesondere:

  1. Litera a
    die Erstellung von Tourismuskonzepten;
  2. Litera b
    die Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus sowie die Koordination des Verkaufes;
  3. Litera c
    die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;
  4. Litera d
    die Mitgestaltung des Angebotes in Kurorten durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegenen Informationen; die Organisation des Tourismus im Kurort, vor allem durch die Organisation und Führung der Kurverwaltung als Geschäfts- und Informationsstelle;
  5. Litera e
    soweit es sich nicht um die Mittel der Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz 4, Litera d, handelt, dessen Finanzverwaltung, die von der Finanzverwaltung des Tourismusverbandes gesondert zu führen ist;
  6. Litera f
    die Besorgung jener Geschäfte, die dem Kurfonds
nach anderen Rechtsvorschriften mit Ausnahme des
O.ö. Kurtaxengesetzes zugewiesen sind.

?6? Die Geschäftsführung durch die Organe des Tourismusverbandes richtet sich auch in den Angelegenheiten der Verwaltung der Kurfonds nach diesem Gesetz. Die Kurverwaltung ist zugleich die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes, der Kurdirektor Geschäftsführer des Tourismusverbandes (Kur- und Tourismusdirektor).

?7? Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes

auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (Paragraph 9, Absatz eins,) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.

?8? Wird ein Tourismusverband gebildet, so tritt die gemeinsame Verwaltungsführung im Sinne der vorstehenden Bestimmung mit dem Beginn des nächstfolgenden

Kalenderjahres ein. Wird hingegen für das Gebiet eines Tourismusverbandes ein Kurort errichtet, so tritt die ge-meinsame Verwaltungsführung sofort ein.

(9) Die Gemeinde hat dem Kurfonds über dessen Ersu-chen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonsti-ge Auskünfte zu geben. römisch fünf. ABSCHNITT Interessentenbeiträge

Paragraph 33, Beitragspflicht

?1? Die Tourismusinteressenten (Paragraph eins, Ziffer 5,) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.

?2? Werden mehrere derartige Tätigkeiten, die die Beitragspflicht begründen, ausgeübt, so ist für jede dieser Tätigkeiten ein Interessentenbeitrag zu entrichten.

§34 Gemeindebezogener Interessentenbeitrag

?1? Der Interessentenbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß Paragraph 25, O.ö. Landesabgabenordnung oder die Betriebsstätte gemäß Paragraph 27 und Paragraph 28, O.ö. Landesabgabenordnung gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des Paragraph 24, O.ö. Landesabgabenordnung in Oberösterreich maßgebend.

?2? Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Läßt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusgemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, so ist der Umsatz — unbeschadet der Möglichkeit nach Paragraph 40, Absatz 3, — auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten befinden, nach den vom zuständigen Finanzamt ermittelten Anteilen vom Gewerbesteuermeßbetrag aufzuteilen. Ist auch das nicht möglich, weil im Gewerbesteuermeßbescheid und im Zerlegungsbescheid nicht für alle Betriebsstätten ein Zerlegungsanteil ausgewiesen ist oder weil eine Gewerbesteuerzerlegung nicht durchgeführt wird, ist wie folgt vorzugehen: Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Umsatz sind nach

dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu berechnen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten.

?3? Absatz 2, gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.

§35 Beitragsgruppen

(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 36. Stück, Nr. 81

Seite 169

Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitrags-gruppenordnung).

?2? Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Interessenten kann im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz eins, eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden; dies gilt vor allem für Berüfsgruppen, die nach der Tabelle gemäß Paragraph 41, Absatz eins, je nach Ortsklasse zum Teil beitragspflichtig und zum Teil nicht beitragspflichtig wären vergleiche z. B. Beitragsgruppe 5 der Ortsklasse B im Vergleich zur Beitragsgruppe 5 der Ortsklasse C bzw. Statutarstadt).

?3? Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird. Umsätze, die von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten außerhalb Oberösterreichs aus erbracht werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Ansatz.

?4? Für beitragspflichtige Lieferungen von Tourismusinteressenten in andere Bundesländer gilt die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, daß der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann: Vom Umsatz werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht worden sind. Sämtliche solche Umsätze sind in den Rechnungsbüchern nachzuweisen. In der Beitragserklärung ist bekanntzugeben, daß diese Berechnungsart gewählt wurde. Für Beitragspflichtige, die einer gemäß Absatz 3, eingestuften Berufsgruppe angehören, wird jedoch die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zugrunde gelegt.

§36 Bewertungsbeirat

?1? Vor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, hat die Landesregierung ein Gutachten eines Fachbeirates (Bewertungsbeirat) einzuholen. Der Entwurf des Gutachtens ist den gesetzlichen Interessenvertretungen und dem Landesverband

für Tourismus in Oberösterreich zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem Bewertungsbeirat vor der endgültigen Beschlußfassung über das Gutachten vorzulegen. Das Gutachten des Bewertungsbeirates ist sodann von der Landesregierung den gesetzlichen Interessenvertretungen und dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich vor Erlassung der Beitragsgruppenordnung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, zur abschließenden Stellungnahme zu übermitteln.

?2? Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet und besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt werden, sofern sie

ihrer Ernennung zustimmen. Zu Mitgliedern des Bewer-tungsbeitrates können nur Sachverständige auf dem Ge-biet der Betriebs- oder Volkswirtschaft (z. B. Universitäts-lehrer, Wirtschaftstreuhänder u. dgl.) ernannt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu ernennen.

?3? Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche Funktionsperiode. Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

?4? Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden Sitzung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

?5? Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt wird. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.

§37 Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvor-angegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,.

Ausgenommen sind jedoch:

1? Umsätze im Sinne des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, soweit es sich nicht handelt um Bankumsätze von Kreditunternehmen einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen, Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, dem Betrieb

von Spielbanken oder um Umsätze aus der Vermittlung von Kredit-, Bauspar- und Versicherungsgeschäften;

2? Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen

oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um

Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;

3? Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens

oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,) sowie der Verkauf von Anlagevermögen;

4? Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins und 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1987, sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;

5? Umsätze, die gemäß Paragraph 21, Absatz 6, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, in der Fassung Bundesgesetzblatt Seite 170

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 36. Stück, Nr. 81

Nr. 663/1987, von der Umsatzsteuerpflicht ausgenom-men sind, sofern es sich nicht um Umsätze von Be-rufsgruppen der Beitragsgruppe 1 oder 2 handelt;

6? Umsätze aus Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten und Kinderheime;

7? Umsätze  von  gemeinnützigen   Betrieben,  die  der

Wasserversorgung,   der   Abwasserentsorgung,   der

Müll- oder der Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren und Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen.

(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemes-sungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit-vorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranla-gungszeitraum erzielt worden sind.

§38 Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes

?1? Ist ein Tourismusinteressent in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, so ist der Interessentenbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

?2? Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 1,5-fache der Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne des Teiles römisch II Ziffer 3, Litera a, der Anlage zu Paragraph 24, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinsenerträge aus Verträgen mit Personen aus Oberösterreich zu erfassen.

?3? Bei Reisebüros, Fremdenführern sowie Reisebetreuern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Rabatte aus solchen, jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.

?4? Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summen der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder

Sitz im Land Oberösterreich hat oder die versicherte Sache sich in Oberösterreich befindet.

?5? Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.

?6? Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,.

?7? Von Privatzimmervermietern, die zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nicht verpflichtet sind, ist der Mindestbeitrag (Paragraph 41, Absatz 3,) zu entrichten.

?8? Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr 150 v.H. des Mindestbeitrages (Paragraph 41, Absatz 3,) für die Gästeunterkunft an Interessentenbeiträgen zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher

Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v.H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.

§39

Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit ?1? Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Absatz 7,, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

?2? Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung

nach Absatz 7,, in den Beitragsgruppen 3 bis 7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der sich nach Paragraph 41, Absatz eins, errechnete Interessentenbeitrag nach Maßgabe des Absatz 3, zu entrichten.

?3? Der Ermittlung des Interessentenbeitrages ist bei den Beitragsgruppen 1 und 2 für das Jahr nach dem Anfangsjahr (Absatz eins,) das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, daß der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der — auch nur angefangenen — Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.

?4? Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

?5? In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

?6? Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das

zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten.

?7? Wird ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB

übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 36. Stück, Nr. 81

Seite 171

(8) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit beendet wird, gilt folgendes: Der errechnete Interessentenbeitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird, zu vervielfachen.

§40 Vereinfachte Umsatzermittlung

?1? Ein Tourismusinteressent kann beantragen, daß

Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Beitragspflicht begründen (z. B. Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt

werden. Maßgebend für diese Festsetzung sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.

?2? Eine Vereinfachung nach Absatz eins, hat zu erfolgen, wenn

1? der Tourismusinteressent im Antrag die für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze glaubhaft macht

und

2? nach abschätzbarer Entwicklung des Umsatzes des Tourismusinteressenten in den dem Berechnungsjahr

folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung der für die Pauschalierung maßgeblichen Verteilung des Gesamtumsatzes eintritt bzw. zu erwarten ist.

?3? Fallen die Umsätze eines Tourismusinteressenten durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (Paragraph 35, Absatz eins,) oder wurde der Umsatz in Gemeinden unterschiedlicher Ortsklassen erzielt, so hat auf Antrag des Tourismusinteressenten die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach

dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Absatz 2, Ziffer 2, gilt sinngemäß.

?4? Der Prozentsatz nach Absatz eins und Absatz 3, ist auf ganze Prozentsätze zu runden.

?5? Der nach Absatz eins,, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 38, im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraumes die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden,

wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Interessentenbeitrages maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.

Paragraph 41, Beitragshöhe

(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zu-treffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitrags-pflicht des Tourismusinteressenten (Paragraph 34, Absatz eins,) besteht,

den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Paragraphen 37 bis 40):

                                          Prozentsätze der

                                          Beitragsgruppen

Ortsklasse                            1                            2                            3              4                            5              6              7

A              0              .50              0              ,35              0              ,20              0,15              0              10              0,05              0,00

B              0              ,45              0              ,30              0              ,15              0,10              0              05              0,00              0,00

C              0              ,40              0              ,20              0              ,10              0,05              0              00              0,00              0,00

St.              0              ,35              0              ,15              0              07              0,05              0              00              0,00              0,00

Soweit in dieser Tabelle der Prozentsatz mit 0,00 festge-legt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höchstbemessungsgrundlage beträgt:

Höchstbemessungsgrundlage (Umsatz in Mio. S)

Ortsklasse              1              2              3              4              5              6              7

A              30              25              20              20              20              20              0

B, C, Statutarst.              30              20              20              20              20              0              0

(3) Der Mindestbeitrag beträgt:

Mindestbeiträge in Schilling

Ortsklasse              1              2              3              4              5              6              7

A              800              600              400              400              400              400              0,00

B              600              400              400              400              400              0,00              0,00

C Statutarst.              400              400              400              400              0,00              0,00              0,00

?4? Die Landesregierung hat die Höchstbemessungsgrundlage sowie den Mindestbeitrag entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten: Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 1p v. H. gegenüber den bisher maßgebenden Beiträgen beträgt.

?5? Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf

oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, so kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, daß jeweils für eine Berufsgruppe die Prozentsätze gemäß Absatz eins, sowie der jeweilige Mindestbeitrag und die Höchstbemessungsgrundlage bis zur dreifachen Höhe angehoben werden. Der Tourismusverband hat der Tourismusgemeinde Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von acht Wochen zum beabsichtigten Antrag Stellung zu nehmen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 36. Stück, Nr. 81

(6) Sofern dem nicht Bedenken aus der Sicht des Haushaltsausgleiches entgegenstehen, kann die Vollver-sammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tou-rismuskommission weiters festlegen, daß jeweils für eine Berufsgruppe die Prozentsätze gemäß Absatz eins,, die jeweili-ge Höchstbemessungsgrundlage oder der Mindestbei-trag höchstens um 30 v. H. gesenkt werden, sofern dadurch die dem Tourismusverband nach diesem Gesetz obliegenden, insbesonders die in Paragraph 4, Absatz 4, enthaltenen Pflichten nicht beeinträchtigt werden; Absatz 5, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Ein solcher Beschluß kann jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren gefaßt werden und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

§42 Beitragserklärung und Beitragsleistung

?1? Jeder Tourismusinteressent hat bis 31. Mai eines jeden Jahres der InteressentenbeitragssteHe eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und

den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstige Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares abzugeben. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Tourismusinteressenten erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach Paragraph 38, u.dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß Paragraph 21, Absatz 6, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987, keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.

?2? Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig.

?3? Die Beitragserklärung ist nur jedes dritte Jahr einzureichen, wenn der sich daraus errechnete Interessentenbeitrag nicht mehr als 5% über oder unter dem Beitrag liegt, der sich aus der letzten eingereichten Beitragserklärung ergibt. In diesem Fall ist der Interessentenbeitrag bis 31. Mai eines jeden Jahres zu entrichten. Weicht der Interessentenbeitrag um mehr als 5% ab, so ist die Beitragserklärung einzureichen. Paragraph 40, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.

?4? Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, so lange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gilt, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 31. Mai des jeweiligen Jahres zu ent-richten. ?5? Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr

(Paragraph 39, Absatz eins,) folgende sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.

?6? Eine Beitragserklärung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 217, der O.ö. Landesabgabenordnung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zugrunde liegende Umsatzsteuerbescheid durch einen anderen ersetzt, aufgehoben oder erst nachträglich erlassen wird;

§ 39 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§43 Beitragsbehörde, Beitragskontrolle und Mitwirkung

?1? Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge obliegen in erster Instanz der Interessentenbeitragsstelle (Paragraph 27, Absatz 5,) und in zweiter Instanz der Landesregierung (Beitragsbehörden). ?2? Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, insoweit sie für die Umsatzzurechnung erheblich sind und sonstige Unterlagen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.

?3? Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge jener Tourismusinteressenten, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden

bekannt zu geben. Das gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Bescheide. Der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden haben als Gewerbebehörden Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.

?4? Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich,

die Tourismusverbände, die Tourismusregionen sowie

der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung

der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken.

?5? Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Interessentenbeitrages maßgebend sind, der Interessentenbeitragsstelle binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Interessentenbeitragsstelle binnen Monatsfrist mitzuteilen.

?6? Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die zur Erfassung der Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 36. Stück, Nr. 81

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umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten erfor-derlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Be-triebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell les-barer Datenträger auszutauschen.

?7? Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen Daten nicht weitergeben.

?8? Unbeschadet des Artikel 22, B-VG 1920 sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen der Beitragsbehörde die zur Ermittlung der Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§44 Finanzierung, Aufteilung der Interessentenbeiträge ?1? Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 15. Juli zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.

?2? Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes

Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den notwendigen finanziellen Aufwand für den Landesverband für Tourismus in Oberösterreich (Paragraph 27,); hiebei ist auch auf den notwendigen Personal- und Sachaufwand für die Tourismusregionen (Paragraph 24,) Bedacht zu nehmen. Das Land hat dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen.

?3? Den Personal- und Sachaufwand für die Tourismusregionen (Paragraph 24,) trägt der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich nach Maßgabe der vom Land hiefür gemäß Absatz 2, zur Verfügung gestellten Mittel. Den für die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen finanziellen Zweckaufwand tragen die in der Tourismusregion zusammengeschlossenen Tourismusverbände nach folgendem

Schlüssel:

Ortsklasse A B C

Beitragsschlüssel 10% 15% 200/0

der gemäß Absatz eins, überwiesenen Interessentenbeiträge. Eine Anhebung bzw. Senkung des Interessentenbeitra-ges gemäß Paragraph 41, Absatz 5 und Absatz 6, ist bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Die Beiträge sind bis 15. August zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in ange-messenen Zeitabständen anzuweisen.

(4) Wird eine der Städte Linz, Steyr und Wels in eine Tourismusregion eingebunden, hat die Landesregierung in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, den Beitragsschlüs-sel für diese Stadt nach Maßgabe des wirtschaftlichen Vorteils aus der Mitgliedschaft zur Tourismusregion und unter Bedachtnahme auf den Beitragsschlüssel der übri-gen Ortsklassen festzulegen.

?5? Sind mehrere Tourismusgemeinden gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen, so hat die Beitragsbehörde dem Tourismusverband nach Maßgabe des Aufkommens an Interessentenbeiträgen die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Interessentenbeiträge jährlich bekannt zu geben.

?6? Der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich, die Tourismusregionen und die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Absatz eins bis Absatz 5, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.

§45 Befugnisse und Verfahren

Die Beitragsbehörden haben bei der Überprüfung, Ein-hebung bzw. Vorschreibung und Einbringung der Beiträ-ge die O.ö. Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984,, anzuwenden.

VI. ABSCHNITT Zwangsrechte; Strafbestimmungen

§46 Einräumung von Benützungsrechten

?1? Zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen,

die vorwiegend dem Tourismus dienen, wie Bergbahnen,

Schutzhütten oder sonstige Touristenunterkünfte in den

Bergen,  Schipisten,  Langlaufloipen,  Sprungschanzen,

Weganlagen, Wegweiser, Markierungszeichen und Ba-

deanlagen kann die Landesregierung nach Anhören der

Gemeinde, des Landesverbandes für Tourismus in Ober-

österreich und nach Anhören der Landwirtschaftskam-

mer für Oberösterreich bzw. der Kammer der gewerbli-

chen Wirtschaft für Oberösterreich zugunsten eines Tou-

rismusverbandes      (Berechtigter)      Benützungsrechte

(Grunddienstbarkeiten oder persönliche Dienstbarkeiten)

an  fremden  Liegenschaften  einräumen,  soweit  nicht

überwiegende  öffentliche   Interessen   entgegenstehen

und in der Wirtschaft des Betriebes, in dessen Rahmen die Liegenschaft benutzt wird, nicht unbillige Erschwernisse entstehen.

?2? Durch die Einräumung dieser Benützungsrechte

darf der Belastete in einer Bauführung oder in der Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen nicht behindert werden. Erfordert eine Bauführung oder die Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Stoffen die Entfernung oder Änderung von Einrichtungen des Berechtigten, so hat der Belastete den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zu verständigen, worauf dieser

rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auchidie Entfernung oder Verlegung der Einrichtungen auf öigene Kosten durchzuführen hat.

?3? Im Bescheid der Landesregierung ist gleichzeitig auch die Entschädigung zu bestimmen, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist. Die Entschädigung ist über Verlangen des Belasteten als Naturalentschädigung festzusetzen, die jährlich zu leisten ist, wenn der Schaden in einer Minderung einer an-Seite 174

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 36. Stück, Nr. 81

dauernden wirtschaftlichen Nutzung besteht; hiebei ist zu bestimmen, daß die Naturalleistung im jeweiligen Geld-wert abgegolten werden kann, wenn sie der Berechtigte nicht erbringen kann oder wenn der Belastete damit ein-verstanden ist. ?4? Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung die Feststellung der Höhe und der Art der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung bzw. — bei Naturalentschädigungen — auch hinsichtlich der Art mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. ?5? Der Vollzug eines rechtskräftigen Bescheides der Landesregierung wird durch die gerichtliche Anrufung zwecks Feststellung der Entschädigung nicht gehindert, sobald die im Bescheid festgesetzte Entschädigung bzw. — bei Naturalentschädigungen — ihr Geldwert gerichtlich erlegt ist.

§47

Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen

?1? Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Paß- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und

sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen u.dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheides geöffnet werden.

?2? Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erläßt nach Anhören des örtlich zuständigen Tourismusverbandes die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. ?3? Im übrigen gilt Paragraph 46, Absatz 4, sinngemäß mit der Maßgabe, daß der zivile Rechtsweg nur bestritten werden kann, wenn der Instanzenzug erschöpft ist.

?4? Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Tourismusverband.

?5? Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele (Absatz eins,) dürfen nur für solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muß wenigstens vier Wochen, ausgenommen

die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat nach Anhören des Tourismusverbandes den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.

§48 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die nach diesem Gesetz den (Tourismus-)Gemeinden zukommenden

Aufgaben sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, solche des

eigenen Wirkungsbereiches.

§49 Strafbestimmungen

(1)              Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1? wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag (Paragraph 33,) hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,

2? wer Umstände, welche seine Beitragspflicht begründen, ändern oder beendigen, der Beitragsbehörde

nicht entsprechend diesem Gesetz bekannt gibt,

3? wer die Beitragserklärung gemäß Paragraph 42, nicht, nicht in

der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft

oder nicht rechtzeitig abgibt,

4? wer nicht oder nicht in der gesetzten Frist oder in der

vorgeschriebenen Form verlangte Unterlagen (Paragraph 43, Absatz 2,) vorlegt oder Auskünfte gemäß Paragraph 43, Absatz 5,

nicht erteilt,

5? wer im Zusammenhang mit einer Werbeaktion eines Tourismusverbandes, einer Tourismusregion, einer Tourismus-Verbändegemeinschaft oder des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich unwahre

Angaben macht,

6? wer bei der Führung seines Betriebes oder bei seiner

Berufsausübung die Angaben, die mit seiner Zustimmung im Rahmen einer Werbeaktion veröffentlicht

wurden, nicht einhält.

(2)              Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind, soweit nicht eine Verwaltungsübertretung nach der O.ö. Landesabgabenordnung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 30.000,— zu bestrafen.

römisch VII.              ABSCHNITT

§50

Das O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1970,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph eins, O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969 wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer , des O.ö. Fremdenverkehrs-gesetzes 1965, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1964,)" durch den Klammer-ausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 2, O.ö. Tourismus-Gesetz 1990)" ersetzt.

römisch VIII.              ABSCHNITT

§51 Schluß- und Übergangsbestimmungen

?1? Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft; die Bestimmungen des Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 37 bis Paragraph 40,, Paragraph 42, bzw. Paragraph 44, Absatz eins und Absatz 3, zweiter bis vierter Satz treten jedoch erst mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

?2? Nach Ablauf von sechs Monaten ab 1. Jänner 1990 gelten die nach den Bestimmungen des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 errichteten Fremdenverkehrsverbände und Verbändegemeinschaften als aufgelöst. Der auf Grund des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 ein-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 36. Stück, Nr. 81

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gerichtete Landes-Fremdenverkehrsverband besteht als Landesverband für Tourismus in Oberösterreich nach diesem Gesetz weiter. ?3? Das vorhandene Vermögen eines Fremdenverkehrsverbandes geht unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke auf jene Gemeinden über,

die das Gebiet dieses Verbandes gebildet haben. Hat ein Fremdenverkehrsverband mehrere Gemeinden umfaßt,

so ist das Verbandsvermögen auf diese Gemeinden nach dem Verhältnis ihres Aufkommens an Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen im der Auflösung vorangegangenen Kalenderjahr aufzuteilen.

?4? Folgt einem Fremdenverkehrsverband innerhalb

der Frist von sechs Monaten gemäß Absatz 2, ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichteter Tourismusverband nach, so geht dessen Vermögen auf diesen

über. Umfaßt dieser Tourismusverband nur das Gebiet einer Gemeinde, die lediglich einen Teil des Gebietes des aufgelösten Fremdenverkehrsverbandes gebildet hat, so erfolgt die Vermögensübernahme nur in dem Ausmaß,

das sich bei einer gemäß den Bestimmungen des Absatz 3, erfolgenden Aufteilung ergibt.

?5? Das vorhandene Vermögen einer Verbändegemein-

schaft (§ 12 O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965) ist auf

die ihr angehörenden  Fremdenverkehrsverbände und

Kurfonds nach dem Verhältnis ihres Aufkommens an

Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen im der Auflösung

vorangegangenen  Kalenderjahr aufzuteilen.  Folgt der

Verbändegemeinschaft    eine    Tourismus-Verbändege-

meinschaft (§ 26) nach, so gilt Abs. 4 sinngemäß.

?6? Im Fall des Absatz 4, erster Halbsatz sind die Organe der nach diesem Gesetz zu errichtenden Tourismusverbände innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu wählen bzw. zu entsenden. Bis zur Wahl der (neuen) Organe haben die auf Grund des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 eingerichteten Organe die entsprechenden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen. Die erstmalige Ermittlung der Stimmgruppen nach Paragraph 7, Absatz 3, ist im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches vom

Bürgermeister der Tourismusgemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3 und Absatz 4, unter Zugrundelegung der im Jahr 1989 vorgeschriebenen bzw. entrichteten Interessentenbeiträge vorzunehmen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, hat die Berechnung der Stimmgruppen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 5, zu erfolgen. Die Funktionsperiode der auf dieser Basis erstmals gewählten Tourismuskommission bzw. der übrigen

Organe des Tourismusverbandes beträgt — abweichend vom Paragraph 11, Absatz eins, — zwei Jahre.

?7? Die Organe der Tourismusregion nach diesem Gesetz sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zu wählen. Bis zur Wahl der Organe vertritt der Landestourismusdirektor die Tourismusregion nach außen; er hat für die erstmalige Konstituierung der Organe der Tourismusregion zu sorgen; ihm obliegt auch die Einberufung der Delegiertenversammlung und die Durchführung der Wahl der Organe.

?8? Die Funktionsdauer der Organe des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich endet am 31. Dezember 1990. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu bestellen

bzw. zu wählen.

?9? Das O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 und die in

seiner Durchführung erlassenen Verordnungen treten mit

Ausnahme des Paragraph 7, am 31. Dezember 1989 außer Kraft.

Paragraph 7, des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft; am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren betreffend die Vorschreibung von Interessentenbeiträgen gemäß Paragraph 7, des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 sind nach dessen Bestimmungen

durchzuführen. Paragraph 7, O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 ist auf die Interessenten jener Gemeinden, die nach dem O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 keine Fremdenverkehrsgemeinden waren, nicht anzuwenden.

?10? Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten. Dies gilt auch für die Bestellung des Bewertungsbeirates (Paragraph 36,).

?11? Die Verpflichtung, den Interessentenbeitrag einzuzahlen, entsteht auf Grund dieses Gesetzes im ersten Beitragsjahr erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Interessentenbeitragsstelle; die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unverzüglich weiterzuleiten. Die den Gemeinden nach dem O.ö. Fremdenverkehrsgesetz

1965 für das Jahr 1990 vorliegenden Aufstellungen über die Interessentenbeiträge sind der Interessentenbeitragsstelle unverzüglich zur Verfügung zu stellen.