16.01.1964
Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1964, 1. Stück
Oberösterreich
Gesetz, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird
(1) Die Stadt Wels umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinden Lichtenegg, Obereisenfeld, Pernau, Puchberg, Untereisenfeld und Wels.
(2) Die Stadt Wels bildet einen eigenen politischen Bezirk."
3. Im Paragraph 3, haben die Absatz eins bis 3 zu lauten:
„(1) Die Farben der Stadt Wels sind grün - rot. (2) Das Wappen der Stadt Wels zeigt in blau als Grundfarbe auf grünem gewelltem Grund einen silbernen, zweitürmigen, gezinnten Torbau, das durchbrochene Rundbogentor mit hochgezogenem goldenem Fallgitter, die Türme mit je drei schwarz geöffneten Fenstern, eines über zwei gestellt, über dem Gebäude schwebend der österreichische Rot-Weiß-Rot-Bindenschild.
(3) Das Stadtsiegel trägt im Siegelfeld das Stadtwappen mit der Umschrift ,Stadt Wels."
4. Paragraph 13, hat zu lauten:
„Zahl der Mitglieder.
Paragraph 13,
Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 36."
5. Paragraph 14, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Die Mitglieder des Gemeinderates haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor dem versammelten Gemeinderat zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, die übernommenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und der Stadt Wels die Treue zu halten."
„(1) Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister, drei Bürgermeister-Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern (Stadträten)."
9. Paragraph 34, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß des Stadtrates vor dem Vollzug zu sistieren er ist in diesem Falle jedoch verpflichtet, unter Bekanntgabe der Gründe der Sistierung den Gegenstand zur neuerlichen Beschlußfassung binnen zwei Wochen vorzulegen. Verbleibt der Stadtrat bei seinem ersten Beschluß, so muß der Bürgermeister diese Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen."
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1964 in Kraft.
(2) Durch die Erklärung zur Stadt mit eigenem
Statut werden die am 1. Jänner 1964 im Amte befindlichen Mitglieder des Gemeindeausschusses Mitglieder des Gemeinderates und die Mitglieder des Gemeindevorstandes Mitglieder des Stadtrates. Der
am 1. Jänner 1964 im Amte befindliche Bürgermeister und die Bürgermeister-Stellvertreter der Stadtgemeinde Wels übernehmen die Funktion als Bürgermeister bzw. Bürgermeister-Stellvertreter der Stadt mit eigenem Statut. Die Dauer der Funktionsperiode der im vorstehenden genannten Organe wird hiedurch nicht berührt.