Datum der Kundmachung

16.01.1964

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1964, 1. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird

Text

  1. Ziffer eins
    Gesetz
vom 11. Dezember 1963, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel römisch eins.
Nach Maßgabe der Änderungen gemäß Artikel römisch zwei, wird als vorläufiges Gemeindestatut für die Stadt Wels bis zum Inkrafttreten des im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 205, zu erlassenden Gesetzes das mit Artikel römisch eins, des Gesetzes vom 18. März 1930, Landesgesetzblatt Nr. 13, erlassene Gemeindestatut für die Stadt Steyr in der Fassung der Gesetze vom 7. Juli 1948, Landesgesetzblatt Nr. 41, und vom 22 Juni 1959, Landesgesetzblatt Nr. 35, in Kraft gesetzt.
Artikel römisch zwei
Für das Gemeindestatut der Stadt Wels haben gegenüber dem Gemeindestatut der Stadt Steyr (Artikel römisch eins,) folgende Änderungen zu gelten:
  1. Ziffer eins
    Der Titel hat zu lauten:
„Vorläufiges Gemeindestatut der Stadt Wels."
  1. Ziffer 2
    Paragraph eins, hat zu lauten:
„Gemeindegebiet. Paragraph eins,

(1)              Die Stadt Wels umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinden Lichtenegg, Obereisenfeld, Pernau, Puchberg, Untereisenfeld und Wels.

(2)              Die Stadt Wels bildet einen eigenen politischen Bezirk."

3. Im Paragraph 3, haben die Absatz eins bis 3 zu lauten:

„(1) Die Farben der Stadt Wels sind grün - rot. (2) Das Wappen der Stadt Wels zeigt in blau als Grundfarbe auf grünem gewelltem Grund einen silbernen, zweitürmigen, gezinnten Torbau, das durchbrochene Rundbogentor mit hochgezogenem goldenem Fallgitter, die Türme mit je drei schwarz geöffneten Fenstern, eines über zwei gestellt, über dem Gebäude schwebend der österreichische Rot-Weiß-Rot-Bindenschild.

(3) Das Stadtsiegel trägt im Siegelfeld das Stadtwappen mit der Umschrift ,Stadt Wels."

4. Paragraph 13, hat zu lauten:

„Zahl der Mitglieder.

Paragraph 13,

Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 36."

5. Paragraph 14, Absatz 4, hat zu lauten:

„(4) Die Mitglieder des Gemeinderates haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor dem versammelten Gemeinderat zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, die übernommenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und der Stadt Wels die Treue zu halten."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 21, Absatz eins, sind die Worte „18 Mitgliedern"
zu ersetzen durch „zwei Drittel der Mitglieder".
  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 27, Absatz 7, hat der erste Satz zu entfallen.
  2. Ziffer 8
    Paragraph 31, Abs; 1 hat zu lauten:

„(1) Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister, drei Bürgermeister-Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern (Stadträten)."

9. Paragraph 34, Absatz eins, hat zu lauten:

„(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß des Stadtrates vor dem Vollzug zu sistieren er ist in diesem Falle jedoch verpflichtet, unter Bekanntgabe der Gründe der Sistierung den Gegenstand zur neuerlichen Beschlußfassung binnen zwei Wochen vorzulegen. Verbleibt der Stadtrat bei seinem ersten Beschluß, so muß der Bürgermeister diese Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen."

  1. Ziffer 10
    Die Paragraphen 58 und 60 haben zu entfallen.
  2. Ziffer 11
    An Stelle der Stadtbezeichnung „Steyr" ist jeweils die Bezeichnung „Wels" zu setzen.
Artikel römisch drei.

(1)              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1964 in Kraft.

(2)              Durch die Erklärung zur Stadt mit eigenem

Statut werden die am 1. Jänner 1964 im Amte befindlichen Mitglieder des Gemeindeausschusses Mitglieder des Gemeinderates und die Mitglieder des Gemeindevorstandes Mitglieder des Stadtrates. Der

am 1. Jänner 1964 im Amte befindliche Bürgermeister und die Bürgermeister-Stellvertreter der Stadtgemeinde Wels übernehmen die Funktion als Bürgermeister bzw. Bürgermeister-Stellvertreter der Stadt mit eigenem Statut. Die Dauer der Funktionsperiode der im vorstehenden genannten Organe wird hiedurch nicht berührt.