Datum der Kundmachung

28.12.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2012, 53. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz und Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Änderung

Text

124. Gesetz vom 13. Dezember 2012, mit dem der Biosphärenpark Nockberge errichtet und das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz geändert wird.

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Gesetz mit dem der Biosphärenpark

Nockberge errichtet wird (Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz – K-BPNG)

Paragraph eins,

Errichtung des Biosphärenparks

Mit diesem Gesetz werden in Ergänzung zu den Bestimmungen des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG die in Paragraph 2, Absatz eins und 2 dargestellten Flächen zum „Biosphärenpark Nockberge“ erklärt.

Paragraph 2,

Gebiet des Biosphärenparks

(1) Der Biosphärenpark Nockberge umfasst Gebietsteile der Gurktaler Alpen. Er umfasst das Gebiet der Gemeinde Krems in Kärnten, der Stadtgemeinde Radenthein, der Gemeinde Bad Kleinkirchheim (alle politischer Bezirk Spittal an der Drau) und der Gemeinde Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen).

(2) Die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge umfasst das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze. Die Pflegezone des Biosphärenparks Nockberge umfasst die innerhalb der in der Anlage 1 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Außengrenze gelegenen Gebiete des Nationalparks Nockberge, soweit sie nicht zur Naturzone des Biosphärenparks erklärt sind. Das außerhalb der Naturzone und der Pflegezone liegende Gebiet des Biosphärenparks Nockberge im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz bildet die Entwicklungszone.

(3) Eine kartographische Darstellung des im Absatz 2, umschriebenen Gebietes des Biosphärenparks Nockberge ist bei den Bezirkshauptmannschaften Spittal an der Drau und Feldkirchen sowie bei den Gemeindeämtern Krems in Kärnten, Radenthein, Bad Kleinkirchheim und Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Paragraph 3,

Schutz- und Entwicklungsziele

des Biosphärenparks

Unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 2, des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes ist Ziel der Einrichtung des Biosphärenparks Nockberge, die im betreffenden Gebiet der Gurktaler Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen.

Paragraph 4,

Verhältnis zum Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, sind auf den Biosphärenpark Nockberge die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG anzuwenden. Soweit im K-NBG auf die Erklärung zum Biosphärenpark durch Verordnung der Landesregierung abgestellt wird, ist dieses Gesetz anzuwenden.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des K-NBG.

(3) Paragraph 3, K-NBG ist anzuwenden.

Paragraph 5,

Naturzone

(1) In der Naturzone (Paragraph 21, Absatz eins, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten:

  1. Litera a
    großtechnische Erschließungen, wie mechanische Aufstiegshilfen, Energieerzeugungsanlagen und Beherbergungsbetriebe;
  2. Litera b
    die Verwendung motorbetriebener Fahrzeuge;
  3. Litera c
    die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder
sportlichen Zwecken;
  1. Litera d
    die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
  2. Litera e
    die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;
  3. Litera f
    das freie Laufenlassen von Hunden.

(2) Den Schutzzielen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, K-NBG und den Verboten des Absatz eins, stehen nicht entgegen:

  1. Litera a
    die Ausübung der mit den Schutzzielen der Naturzone in Einklang stehenden, zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Alm-, Land- und Forstwirtschaft;
  2. Litera b
    die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Berücksichtigung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;
  3. Litera c
    Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige;
  4. Litera d
    Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.

(3) In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Absatz 2, folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:

  1. Litera a
    Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
  2. Litera b
    Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Biosphärenparks;
  3. Litera c
    Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
  4. Litera d
    die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind;
  5. Litera e
    die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen.

(4) Eine Bewilligung nach Absatz 3, ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

Paragraph 6,

Pflegezone

(1) In der Pflegezone (Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind unbeschadet des §?22 K-NBG großtechnische touristische oder energiewirtschaftliche Erschließungen verboten.

(2) Bei Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 2, K-NBG ist eine Bewilligung auch dann zu versagen, wenn durch die beantragte Maßnahme die Erhaltungs- und Entwicklungsziele gemäß Paragraph 22, Absatz eins, K-NBG nachhaltig gefährdet würden.

Paragraph 7,

Entwicklungszone

In der Entwicklungszone (Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) ist das Ziel des Paragraph 23, Absatz 2, K-NBG durch Förderungen gemäß Paragraph 25, K-NBG zu unterstützen und dadurch ein Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Lebensqualität dieses Gebietes zu leisten.

Paragraph 8,

Kennzeichnung des Biosphärenparks

Die Kennzeichnung des Biosphärenparks und seiner Untergliederungen (Paragraph 2, Absatz 2,) hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Biosphärenpark Nockberge“, das Kärntner Landeswappen und die Zonenbezeichnung tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck dienende Hinweise sind zulässig.

Paragraph 9,

Evaluierung

(1) Die Landesregierung hat die Zielerreichung dieses Gesetzes spätestens 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.

(2) Die Biosphärenparkverwaltung (Paragraph 26, des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes) ist verpflichtet, der Landesregierung längstens bis zum Ende des Jahres 2017 einen Bericht über die Zielerreichung dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und an die Entwicklungen im Biosphärenpark anzupassen.

Paragraph 10,

Verweisung

(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das K-BNG in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnung, mit der der „Nationalpark Nockberge“ eingerichtet wird, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 1991,.

Artikel II

Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes

Das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 3, Litera c, entfällt die Wortfolge „zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,,“.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 12, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

„(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt wird, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß Anwendung.“

  1. Ziffer 4
    Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz lautet:
    „Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die entsprechenden Bestimmungen des EisbEG sinngemäß Anwendung.“

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 17, Absatz 2 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 28, lautet:
    㤠28
Organe der Biosphärenparkfonds

(1) Organe der Biosphärenparkfonds sind:

  1. Litera a
    das Biosphärenparkkomitee,
  2. Litera b
    das Biosphärenparkkuratorium sowie
  3. Litera c
    der Vorsitzende des Biosphärenparkkuratoriums,
  4. Litera d
    drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern,
von denen ein auf Vorschlag des Naturschutzbeirates (Paragraph 61, Kärntner Naturschutzgesetz 2002) zu bestellendes Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss und zwei Mitglieder aus der regionalen Wirtschaft des Gebiets des Biosphärenparks kommen müssen.

(2) Das Biosphärenparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Litera a
    dem mit den Angelegenheiten der Biosphärenparks betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem;
  2. Litera b
    den Bürgermeistern der Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, im Fall der Verhinderung, ein vom Bürgermeister entsendeter Vertreter;
  3. Litera c
    drei Mitgliedern, die von den dem Biosphärenparkkomitee angehörenden Grundbesitzervertretern (Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,) aus deren Mitte als deren Repräsentanten im Biosphärenparkkuratorium bestimmt werden;
  4. Litera d
    drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern, von denen ein Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss und zwei Mitglieder aus der regionalen Wirtschaft des Gebiets des Biosphärenparks kommen müssen.

(3) Für die in Absatz 2, Litera c und d genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Biosphärenparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.

(4) Das Biosphärenparkkuratorium hat folgende Aufgaben:

  1. Litera a
    Beschlussfassung über den jährlichen Tätigkeitsbericht, den Rechnungsabschluss und den Entwurf des Voranschlags;
  2. Litera b
    die Erlassung von Richtlinien für die Förderungsvergabe;
  3. Litera c
    die Abgabe von Stellungnahmen zu den den Biosphärenpark
berührenden Maßnahmen;
  1. Litera d
    die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Biosphärenparks berühren.

(5) Das Biosphärenparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Biosphärenparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Funktionsperiode des Biosphärenparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Artikel 14, Absatz eins, K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(8) Die Vertretung des Biosphärenparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkuratorium oder dem Biosphärenparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums wahrzunehmen.“

7. Paragraph 29, Absatz eins, lautet:

„(1) Zur Beratung des Biosphärenparkkuratoriums und zur Entscheidung über Förderungsanträge wird in jedem Biosphärenpark ein Biosphärenparkkomitee eingerichtet.“

8. Paragraph 29, Absatz 3, lautet:

„(3) Jedes Biosphärenparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden.“

  1. Ziffer 9
    Paragraph 29, Absatz 5, erster Satz lautet:
    „Die Mitglieder des Biosphärenparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

  1. Ziffer 10
    Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

„(2) Das Biosphärenparkkuratorium hat der Landesregierung bis jeweils 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.“

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 32, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“.
  2. Ziffer 12
    Im Paragraph 37, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“.
  3. Ziffer 13
    Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 41, angefügt:
    㤠41
Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

  1. Litera a
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2011;
  2. Litera b
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
  3. Litera c
    Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,.“

Artikel III

Art. römisch eins und Art. römisch II dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Ing. S c h e u c h