10.12.2010
Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2010, 39. Stück
Kärnten
Beiträge der Gemeinden für die Finanzierung sonderpädagogischer Maßnahmen
89. Entwurf einer Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2010 Zl.: ET4-21/2-2010, mit der die von den Gemeinden aufzubringenden Beiträge zur Bestreitung des Sachaufwandes für die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen erhöht werden
Auf Grund des Paragraph 66 a, des Kärntner Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr.58 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2010,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im politischen Bezirk entsteht, beträgt 9 Cent.
Paragraph 2,
Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im gesamten Bereich des Landes entsteht, beträgt 8 Cent.
Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt am 1.1.2011 in Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Gerhard Dörfler