Datum der Kundmachung

16.09.2003

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2003, 20. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages;Änderung

Text

  1. Ziffer 48
    Gesetz vom 26. Juni 2003, mit dem die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1996,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

„(4) Verzichtet ein Mitglied des Landtages auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklärende Verzicht mit dem Eintreffen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist."

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Präsident hat anzustreben, dass die für einen Beschluss des Landtages erforderliche Anzahl von Mitgliedern (Paragraph 68 a, Absatz eins und 2) auch während der Beratungen des Landtages gegeben ist."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Anfragebeantwortungen (Paragraph 23,), schriftliche Antworten auf Dringlichkeitsanfragen (Paragraph 24,), Begründungen der Nichtbeantwortung von Dringlichkeitsanfragen (Paragraph 24,) und sonstige Berichte der Landesregierung oder ihrer Mitglieder;"

  1. Ziffer 4
    Paragraph 15, entfällt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 19, lautet:

㤠19

Dringlichkeitsanträge

(1) Anträge, die ohne Vorberatung durch einen Ausschuss im Landtag behandelt werden sollen, müssen als Dringlichkeitsanträge bezeichnet und – unter Einrechnung des Antragstellers – von mindestens vier Mitgliedern des Landtages unterschrieben sein. Dringlichkeitsanträge sind längstens innerhalb einer Stunde ab dem Eingehen in die Tagesordnung beim Präsidenten einzubringen. Eine spätere Einbringung ist nur zulässig, wenn dies der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließt; dieser Beschluss darf nur gefasst werden, wenn den Klubobmännern der Wortlaut dieses Dringlichkeitsantrages vor der Stellung des Geschäftsbehandlungsantrages über die Zulässigkeit der späteren Einbringung schriftlich übergeben wurde.

(2) Gesetzesvorschläge dürfen nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.

(3) Über Dringlichkeitsanträge ist nach Erledigung der Tagesordnung zu beraten, wenn nicht der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder eine frühere Beratung beschließt oder eine Beratung nach Paragraph 46, Absatz 3 a, erfolgt.

(4) Der Präsident hat zunächst einem der Antragsteller – gehören die Antragsteller verschiedenen Klubs an, je einem Antragsteller dieser Klubs – und sodann je einem Vertreter jener Klubs, denen die Antragsteller nicht angehören, zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu erteilen.

(5) Zur Annahme eines Antrages auf Zuerkennung der Dringlichkeit ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Wird der Antrag auf Zuerkennung der Dringlichkeit angenommen, so hat der Präsident die Debatte über den sachlichen Teil des Antrages zu eröffnen und nach der Debatte über den Antrag abstimmen zu lassen. Wird die Dringlichkeit verneint, so ist der Antrag einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(7) Bei der Behandlung von Dringlichkeitsanträgen (Absatz 4 und 6) ist die Redezeit mit fünf Minuten beschränkt."

6. Paragraph 24, lautet:

㤠24

Dringlichkeitsanfragen

(1) Auf Antrag von vier Mitgliedern des Landtages kann ohne Debatte beschlossen werden, dass eine in derselben Sitzung eingebrachte Anfrage (Dringlichkeitsanfrage) nach Erledigung der Tagesordnung zu behandeln ist, soferne nicht die Behandlung nach Paragraph 46, Absatz 3 a, erfolgt. Die Dringlichkeitsanfrage ist vorerst von einem der Antragsteller – gehören die Antragsteller verschiedenen Klubs an, je einem Antragsteller dieser Klubs – mündlich zu begründen. Nach dieser Begründung hat das befragte Mitglied der Landesregierung die Dringlichkeitsanfrage zu beantworten oder ihre Nichtbeantwortung zu begründen. Ist das befragte Mitglied der Landesregierung nicht anwesend, ist ihm die Dringlichkeitsanfrage vom Präsidenten schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall hat der Befragte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mündlich in einer Sitzung des Landtages oder schriftlich Antwort zu geben oder die Nichtbeantwortung zu begründen. Über die mündliche Äußerung hat sofort – über eine schriftliche Äußerung in der auf das Einlangen der Äußerung folgenden Sitzung des Landtages – eine Debatte stattzufinden.

(2) Dringlichkeitsanfragen sind längstens innerhalb einer Stunde ab dem Eingehen in die Tagesordnung beim Präsidenten einzubringen. Eine spätere Einbringung ist nur zulässig, wenn dies der Landtag auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließt; dieser Beschluss darf nur gefasst werden, wenn den Klubobmännern der Wortlaut dieser Dringlichkeitsanfrage vor der Stellung des Geschäftsbehandlungsantrages über die Zulässigkeit der späteren Einbringung schriftlich übergeben wurde.

(3) Bei der Behandlung von Dringlichkeitsanfragen ist die Redezeit mit fünf Minuten beschränkt. Der Landtag kann auf Antrag eines der Antragsteller beschließen, dem Mitglied der Landesregierung für die Beantwortung weitere fünf Minuten einzuräumen."

7. Paragraph 29, Absatz eins bis 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(1) Der Landtag hat festzusetzen:

  1. Litera a
    die erforderlichen Ausschüsse;

  1. Litera b
    ihren Aufgabenbereich;

  1. Litera c
    die Zahl ihrer Mitglieder;

  1. Litera d
    für welche Ausschüsse den im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht das Recht zusteht, einen Vorschlag für den Obmann des Ausschusses zu erstatten (Artikel 17, Absatz 2, K-LVG).

(2) Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen:

  1. Litera a
    die Obmänner der Ausschüsse;

  1. Litera b
    die sonstigen Mitglieder eines Ausschusses (Artikel 17, Absatz 3, K-LVG).

(3) Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen nach Absatz 2, Litera a, zustehenden Obmänner und nach Maßgabe der ihnen nach Absatz 2, Litera b, zustehenden sonstigen Ausschussmitglieder dem Präsidenten Vorschläge für jeden einzelnen Ausschuss zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen; diese gelten damit als gewählt. Der Präsident hat die gewählten Personen dem Landtag bekannt zu geben (Artikel 17, Absatz 4, K-LVG).

(3a) Die sich aus Absatz eins, Litera d, ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer Zustimmung geändert werden (Artikel 17, Absatz 5, K-LVG)."

8. Paragraph 30, Absatz 5, lautet:

„(5) Wenn es ein Mitglied des Kontrollausschusses zur Behandlung eines vom Landesrechnungshof übermittelten Berichtes oder zur Einbringung eines Verlangens auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof im Wege des Landtagsamtes schriftlich verlangt, ist der Obmann des Kontrollausschusses verpflichtet, den Kontrollausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb eines Monats ab dem Einlangen des Verlangens zusammentreten kann. Der Obmann ist verpflichtet, jene Berichte des Landesrechnungshofes, zu deren Behandlung die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen."

9. Paragraph 36, Absatz 4, lautet:

„(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse – ausgenommen Untersuchungsausschüsse – während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Referatseinteilung der Landesregierung in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Im Übrigen haben die Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen (Artikel 19, Absatz eins, K-LVG)."

  1. Ziffer 10
    Dem Paragraph 37, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„§ 45 Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß."

  1. Ziffer 11
    Paragraph 37, Absatz 2, lautet:

„(2) Wenn es die Antragsteller eines an den Landtag gerichteten Antrages – bei Regierungsvorlagen zwei Mitglieder des Ausschusses, dem die Regierungsvorlage zugewiesen wurde – im Wege des Landtagsamtes schriftlich verlangen, ist der Obmann des Ausschusses, dem diese Anträge zugewiesen wurden, verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb eines Monats ab dem Einlangen des Verlangens zusammentreten kann. Der Obmann ist verpflichtet, jene Verhandlungsgegenstände, zu deren Behandlung die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen."

  1. Ziffer 12
    Nach Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Obmann hat anzustreben, dass die für einen Beschluss des Ausschusses erforderliche Anzahl von Mitgliedern (Paragraph 68 a, Absatz eins,) auch während der Beratungen des Ausschusses gegeben ist."

  1. Ziffer 13
    Paragraph 43, Absatz 4, lautet:

„(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Referatseinteilung der Landesregierung in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde und die Aktuelle Stunde. Im Übrigen hat der Landtag das Recht, bei seinen Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen (Artikel 19, Absatz eins, K-LVG)."

14. Paragraph 45, Absatz eins, lautet:

„(1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Bei der Erstellung der Tagesordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verhandlungsgegenstände, für die nach der Referatseinteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung zuständig ist, nach Tunlichkeit unmittelbar hintereinander gereiht werden."

15. Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

„(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landtages führt der Präsident. Er hat die Verhandlungen des Landtages zu leiten. Der Präsident hat sich in der Führung des Vorsitzes nach Tunlichkeit mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten mit deren Einvernehmen abzuwechseln."

16. Nach Paragraph 46, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

„(3a) Wurden bis zum Ablauf von einer Stunde ab dem Eingehen in die Tagesordnung Dringlichkeitsanträge oder Dringlichkeitsanfragen eingebracht, so sind höchstens so viele dieser Verhandlungsgegenstände als Klubs bestehen, spätestens vier Stunden nach dem Eingehen in die Tagesordnung – erforderlichenfalls nach Unterbrechung der Beratung der Verhandlungsgegenstände der Tagesordnung – zu behandeln. Jeder Klub hat das Recht, einen so zu behandelnden Dringlichkeitsantrag oder eine so zu behandelnde Dringlichkeitsanfrage zu bezeichnen. Die Reihenfolge der Behandlung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung beim Präsidenten."

17. Paragraph 49, Absatz eins und 2 lauten:

„(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Artikel 67, Absatz 2, K-LVG). Die befragten Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an der Fragestunde teilzunehmen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Artikel 19, Absatz eins, K-LVG).

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der selben Sitzung, in der sie aufgerufen werden (Paragraph 51, Absatz eins,), konkret und bezogen auf seinen Referatsbereich zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Die Redezeit des Mitgliedes der Landesregierung bei der Beantwortung der Fragen und Zusatzfragen beträgt jeweils fünf Minuten. Nach der Beantwortung der Frage kann der Landtag auf Antrag des Fragestellers beschließen, dem Mitglied der Landesregierung für die Beantwortung der Frage weitere fünf Minuten einzuräumen."

  1. Ziffer 18
    Paragraph 51, Absatz 3, vorletzter Satz lautet:

„Jede Zusatzfrage darf – abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen – nur eine konkrete, kurz gefasste, nicht unterteilte Frage enthalten."

  1. Ziffer 19
    Paragraph 52, Absatz eins, lautet:

„(1) Nach der Fragestunde ist vor Eingehen in die Tagesordnung eine Aktuelle Stunde abzuhalten, wenn dies mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, unter Angabe des Themas beantragen. Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an der Aktuellen Stunde teilzunehmen, wenn sich im Hinblick auf das Thema ihre Zuständigkeit nach der Referatseinteilung ergibt. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen (Artikel 19, Absatz eins, K-LVG)."

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 52, Absatz 8, entfällt der letzte Satz.

  1. Ziffer 21
    Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 5, angefügt:

„(5) Wird in einer Sitzung des Landtages der Bericht durch den von einem Ausschuss gewählten Berichterstatter (Paragraph 38, Absatz 5,) nicht erstattet, so hat der Obmann dieses Ausschusses die Berichterstattung im Landtag wahrzunehmen."

22. Paragraph 58, Absatz eins, lautet:

„(1) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines seiner Mitglieder für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte beschließen, dass die Redezeit ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Der Beschluss ist ohne Debatte zu fassen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Berichterstatter."

  1. Ziffer 23
    Im Paragraph 64, Absatz 3, werden die Worte „Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (Paragraph 19, Absatz 3,)," durch die Worte „Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (Paragraph 19, Absatz eins,), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (Paragraph 19, Absatz 3,), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung einer Dringlichkeitsanfrage (Paragraph 24, Absatz eins,)," ersetzt.

  1. Ziffer 24
    Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so schließt der Präsident die Sitzung oder unterbricht sie auf bestimmte Zeit."

25. Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 68 a, eingefügt:

㤠68a

Beschlusserfordernisse

(1) Zu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung oder in Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Artikel 27, Absatz eins, K-LVG).

(2) Abweichend von Absatz eins, ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich:

  1. Litera a
    ein Beschluss, mit dem der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung das Vertrauen entzogen wird (Misstrauensvotum – Artikel 55, Absatz eins und 2 K-LVG);

  1. Litera b
    ein Beschluss, sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode aufzulösen (Artikel 14, Absatz 2, K-LVG);

  1. Litera c
    ein Beschluss, Gesetzesvorschläge innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor sie in zweiter Lesung (Paragraph 55,) in Beratung gelangen, zu verteilen (Paragraph 20, Absatz 2,).

(3) Abweichend von Absatz eins, ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:

  1. Litera a
    Landesverfassungsgesetze (Artikel 27, Absatz 2, K-LVG);

  1. Litera b
    die Zustimmung zu Staatsverträgen, durch die Landesverfassungsrecht geändert oder ergänzt wird (Artikel 42, Absatz 4, zweiter Satz K-LVG);

  1. Litera c
    die Zustimmung zu Vereinbarungen, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesverfassungsrecht hinzielt (Artikel 66, Absatz eins, zweiter Satz K-LVG);

  1. Litera d
    die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Artikel 28, Absatz 3, K-LVG; Paragraph 82,);

  1. Litera e
    ein Landesgesetz, das zum Untergang einer Gemeinde führt (Artikel 3, Absatz 2, K-LVG);

  1. Litera f
    die Änderung oder Aufhebung des Kärntner Nationalparkgesetzes;

  1. Litera g
    Landesgesetze oder Ermächtigungen, die der Landesregierung die Befugnis einräumen, sich zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter zu bedienen (Artikel 41, Absatz 2, K-LVG);

  1. Litera h
    ein Beschluss, mit dem der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung das Vertrauen entzogen wird (Misstrauensvotum) (Artikel 55, Absatz eins und 2 K-LVG);

  1. Litera i
    die Bestellung des Leiters des Landesrechnungshofes im ersten oder in einem zweiten Abstimmungsgang (Artikel 71, Absatz 3, K-LVG; Paragraph 3, Absatz eins, K-LRHG);

  1. Litera j
    die Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes (Artikel 71, Absatz 3, K-LVG; Paragraph 3, Absatz 6, Litera e, K-LRHG);

  1. Litera k
    ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Artikel 18, Absatz 4, K-LVG; Paragraph 43, Absatz 3,);

  1. Litera l
    ein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (Paragraph 43, Absatz 7,);

  1. Litera m
    ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (Paragraph 46, Absatz 3,);

  1. Litera n
    ein Beschluss, dass die Redezeit für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (Paragraph 58, Absatz eins,);

  1. Litera o
    ein Beschluss, einem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen (Paragraph 19, Absatz 5,);

  1. Litera p
    ein Beschluss, die Frist von einer Woche, die bei der Wahl des Landeshauptmannes zwischen den weiteren Wahlgängen liegen muss, zu verkürzen (Paragraph 73, Absatz eins,).

(4) Abweichend von Absatz eins, ist zu folgenden Beschlüssen der Ausschüsse des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:

  1. Litera a
    ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Artikel 18, Absatz 4, K-LVG; Paragraph 36, Absatz 3,);

  1. Litera b
    ein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (Paragraph 36, Absatz 6,);

  1. Litera c
    ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3,);

  1. Litera d
    die Änderung eines Beschlusses vor der Verteilung des Berichtes an die Mitglieder des Landtages (Paragraph 38, Absatz 9,).

(5) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages und seiner Ausschüsse ist nur bei Abstimmungen erforderlich.

(6) Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit bei Sitzungen des Landtages hat der Präsident, bei Sitzungen der Ausschüsse der Obmann, wahrzunehmen."

26. Paragraph 74, Absatz eins, lautet:

„(1)              Wahlen – ausgenommen Wahlen nach Paragraph 29, Absatz 3, – sind mit Stimmzetteln vorzunehmen, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat."

27. Dem Paragraph 78, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für ein Mitglied der Landesregierung, das sich bei der Beantwortung einer Frage in der Fragestunde oder bei der mündlichen Beantwortung einer Dringlichkeitsanfrage nicht auf den Gegenstand der Frage oder auf seinen Referatsbereich beschränkt."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r