Datum der Kundmachung

06.06.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2001, 20. Stück

Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Verordnung, mit der bestimmt wird, welche Bienenrasse innerhalb eines Umkreises von der Belegstelle „Johannsenruhe" gehalten werden darf

Text

41. Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 2001, Zl. -11-ALL-76/3-2001, mit der bestimmt wird, welche Bienenrasse innerhalb eines Umkreises von einer Belegstelle zur Zucht von Bienenköniginnen gehalten werden darf

Aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins und 5 des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1964,, wird verordnet

Paragraph eins

Innerhalb eines Umkreises von 3 km von dem in der Anlage 1 dargestellten Standort der Belegstelle zur Zucht von Bienenköniginnen mit der Bezeichnung „Johannsenruhe" auf dem Grundstück Nr. 333/18, KGMatschach, Gemeinde Feistritz im Rosental, soweit dieser Umkreis im Bereich des Bundeslandes Kärnten liegt, dürfen nur die dem Belegstelleninhaber gehörigen Bienen eingebracht und gehalten werden.

Paragraph 2

Anschließend an den im Paragraph eins, angeführten Umkreis dürfen auf einer ringförmigen Fläche mit einer Breite von 2 km, soweit diese Fläche im Bereich des Bundeslandes Kärnten liegt, nur gekörte Bienen der Rasse „Carnica Karawanken" eingebracht und gehalten werden.

Paragraph 3

Die Grenzen der in Paragraph eins und Paragraph 2, festgelegten Flächen sind in der Digitalen Amtlichen Österreichischen Karte 1:50.000 (ÖK 50), Blatt Nr. 211, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Wien, in der Anlage 2 als Übersichtskarte dargestellt.

Paragraph 4

Die Kundmachung des Planes laut Anlage 2 im Maßstab 1:10.000 erfolgt gemäß Paragraph 2 a, des Kärntner Kundmachungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1986,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1998,, durch Auflage zur öffentlichen Einsicht in den Gemeindeämtern Feistritz im Rosental und Ferlach sowie in der für die rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung

Paragraph 5

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 13, des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen bestraft

Paragraph 6

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o