Text
Gesetz vom 20. Oktober 2011, mit dem das Burgenländische Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2011, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „der Teilnehmer“ die Wortfolge „der Teilnehmerinnen und“ eingefügt und die Wortfolge „Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielapparaten,“ wird durch die Wortfolge „Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielautomaten,“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „der Teilnehmer“ die Wortfolge „der Teilnehmerinnen und“ eingefügt und die Wortfolge „Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielapparaten,“ wird durch die Wortfolge „Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielautomaten,“ ersetzt.
In § 1 Abs. 4 Z 7 wird nach dem Beistrich die WortfolgeIn Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 7, wird nach dem Beistrich die Wortfolge
„Billardtischen, Fußballtischen, Kegel- und Bowlingbahnen und Automaten, die ihrer Art und Funktion nach ausschließlich der Unterhaltung von nicht schulpflichtigen Kindern dienen,“ angefügt.
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Veranstalterin oder Veranstalter
Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt sowie jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten gemäß § 8b. Im Zweifel hat als Veranstalterin oder Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.“Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt sowie jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 8 b, Im Zweifel hat als Veranstalterin oder Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.“
In § 3 Z 6 wird der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetztIn Paragraph 3, Ziffer 6, wird der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt
und folgende Z 7 angefügt:und folgende Ziffer 7, angefügt:
Aufstellung sowie Betrieb von Glücksspielautomaten.“
§ 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften erteilt werden.“
§ 5 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
wenn ein Ausschlussgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder“wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder“
§ 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür eine verantwortliche Person bestellt haben, die den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht.“Juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür eine verantwortliche Person bestellt haben, die den Erfordernissen des Absatz 2, entspricht.“
In § 7 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Verweis auf § 3 das Zitat „Z 1 bis 6“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Verweis auf Paragraph 3, das Zitat „Z 1 bis 6“ eingefügt.
In § 8 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Bewilligung“In Paragraph 8, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Bewilligung“
die Wortfolge „für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6“ eingefügt.die Wortfolge „für Veranstaltungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 6 eingefügt.
Der III. bis X. Abschnitt erhält die AbschnittsbezeichnungDer römisch drei. bis römisch zehn. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung
„IV. Abschnitt“, „V. Abschnitt“, „VI. Abschnitt“, „VII. Abschnitt“, „VIII. Abschnitt“, „IX. Abschnitt“, „X. Abschnitt“ und „XI. Abschnitt“; der III. Abschnitt (neu) lautet wie folgt:„IV. Abschnitt“, „V. Abschnitt“, „VI. Abschnitt“, „VII. Abschnitt“, „VIII. Abschnitt“, „IX. Abschnitt“, „X. Abschnitt“ und „XI. Abschnitt“; der römisch drei. Abschnitt (neu) lautet wie folgt:
„III. Abschnitt
Glücksspielautomaten und Automatensalons
§ 8aParagraph 8 a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
Spielautomaten: Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und durch den Einsatz einer vermögenswerten Leistung betrieben werden;
Geschicklichkeitsautomaten: Spielautomaten,
bei denen bei Erreichen eines bestimmten Spielerfolgs keine Gewinne ausbezahlt oder ausgefolgt werden,
die nur der Erprobung der Geschicklichkeit dienen und
bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder nicht vorwiegend vom Zufall abhängt,
Freispiele, die beim Betrieb solcher Geschicklichkeitsautomaten erzielt werden, gelten nicht als Gewinn;
Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt;
Ausspielung: Glückspiel, das eine Unternehmerin oder ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, bei dem eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht (Einsatz) und eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt (Gewinn) wird, sofern es sich nicht um eine Warenausspielung gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes handelt;Ausspielung: Glückspiel, das eine Unternehmerin oder ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, bei dem eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht (Einsatz) und eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt (Gewinn) wird, sofern es sich nicht um eine Warenausspielung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes handelt;
Ausspielung mit Glücksspielautomaten: die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgt nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst;
Automatensalon: ortsfeste öffentlich zugängliche Betriebsstätte mit mindestens 10 und höchstens 20 bewilligten Glücksspielautomaten;
Vertragspartnerin oder Vertragspartner: Person, in deren Betriebsräumlichkeiten eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten erfolgt;
Betriebsräumlichkeiten: Räumlichkeiten, für die eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung der Gastgewerbeberechtigung vorliegt;
Einzelaufstellung: Aufstellung und der Betrieb von bis zu drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsräumlichkeit.
§ 8bParagraph 8 b
Ausspielbewilligung
(1)Absatz eins,Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Dabei darf einer Bewilligungswerberin nur jeweils eine der nachfolgenden Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland erteilt werden:
eine Bewilligung für 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons gemäß § 8a Z 6,eine Bewilligung für 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons gemäß Paragraph 8 a, Ziffer 6,,
zwei Bewilligungen für je 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung gemäß § 8a Z 9.zwei Bewilligungen für je 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung gemäß Paragraph 8 a, Ziffer 9,
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, dieEine Bewilligung nach Absatz eins, darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die
eine Kapitalgesellschaft mit einem Aufsichtsrat ist,
keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist und die Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm - oder Mindestgrundkapitals sicher zu stellen sind,
eine oder mehrere Geschäftsleiterinnen oder einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt,eine oder mehrere Geschäftsleiterinnen oder einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 vorliegt,
keine Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin verhindert,
Maßnahmen, die gemäß § 2 Abs. 3 GSpG eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH ermöglichen,Maßnahmen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH ermöglichen,
ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen vorweist,
ein Konzept über die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielerin oder des Spielers in den Automatensalons sowie in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung vorlegt sowie
ein Entsenderecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne von § 76 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 118/2010, vorsieht.ein Entsenderecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne von Paragraph 76, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010,, vorsieht.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist schriftlich mit Bescheid zu erteilen, wobei eine Bewilligungswerberin, welcher eine Bewilligung erteilt wird, jeweils nur eine der insgesamt drei Ausspielbewilligungen erhalten darf. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
die Dauer der Bewilligung, welche mit höchstens 10 Jahren zu begrenzen ist,
die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung,
die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons oder in Einzelaufstellung betrieben werden dürfen,
die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten einschließlich der Frist für ihre Aufstellung,
die Einhaltung der Maßnahmen zum Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht und
eine Betriebspflicht im Sinne des Abs. 6.eine Betriebspflicht im Sinne des Absatz 6,
(4)Absatz 4,Bei der Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten gemäß Abs. 3 Z 4 darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1 200 Einwohnerinnen und Einwohner im gesamten Bundesland Burgenland nicht überschritten werden. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Bundeslandes Burgenland bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.Bei der Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1 200 Einwohnerinnen und Einwohner im gesamten Bundesland Burgenland nicht überschritten werden. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Bundeslandes Burgenland bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5)Absatz 5,Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. Hiefür ist von der Landesregierung eine Bewertungskommission einzurichten, wobei alle Mitglieder derselben von der Landesregierung durch kollegiale Beschlußfassung im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung zu bestellen sind. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder der Abteilung 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr, ein Mitglied der Abteilung 3 - Finanzen und Buchhaltung und ein Mitglied der Landesamtsdirektion - Stabstelle Generalsekretariat des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angehören müssen. Als weiteres Mitglied ist ein Experte aus dem Bereich des Vergaberechts zu bestellen.Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. Hiefür ist von der Landesregierung eine Bewertungskommission einzurichten, wobei alle Mitglieder derselben von der Landesregierung durch kollegiale Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 2, der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung zu bestellen sind. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder der Abteilung 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr, ein Mitglied der Abteilung 3 - Finanzen und Buchhaltung und ein Mitglied der Landesamtsdirektion - Stabstelle Generalsekretariat des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angehören müssen. Als weiteres Mitglied ist ein Experte aus dem Bereich des Vergaberechts zu bestellen.
(5a)Absatz 5 a,Die Bewertungskommission beschließt bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit ihre Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen ebenso der Anwesenheit aller Mitglieder und der einfachen Mehrheit der Stimmen.
(6)Absatz 6,Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.
(7)Absatz 7,Die Bewilligungsinhaberin hat bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist in Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesministerium für Finanzen ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.Die Bewilligungsinhaberin hat bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist in Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesministerium für Finanzen ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Absatz eins, Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen von jedem Verfahren über die Vergabe einer Ausspielbewilligung bei Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu verständigen.
§ 8cParagraph 8 c
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
(1)Absatz eins,Liegen nach Erteilung der Bewilligung die Voraussetzungen gemäß § 8b Abs. 2 nicht mehr vor oder verletzt die Bewilligungsinhaberin Bestimmungen dieses Abschnitts oder die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, so hat die LandesregierungLiegen nach Erteilung der Bewilligung die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, nicht mehr vor oder verletzt die Bewilligungsinhaberin Bestimmungen dieses Abschnitts oder die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, so hat die Landesregierung
der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielerinnen oder Spieler angemessen ist;
im Wiederholungsfall der zuständigen Geschäftsleiterin oder dem zuständigen Geschäftsleiter der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsleitung ganz oder teilweise zu untersagen;
die Bewilligung zu entziehen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Abschnitt die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.
(2)Absatz 2,Bei Verstoß einer Bewilligungsinhaberin gegen die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen oder gegen die Auflagen im Bewilligungsbescheid sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Abs. 1 an die Landesregierung stellen.Bei Verstoß einer Bewilligungsinhaberin gegen die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen oder gegen die Auflagen im Bewilligungsbescheid sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Absatz eins, an die Landesregierung stellen.
(3)Absatz 3,Werden Mängel bei einem Automatensalon oder einer Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung festgestellt, hat die Behörde mit Bescheid der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Verfügungsberechtigten des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit aufzutragen, diese Mängel zu beheben oder - wenn erforderlich - den Automatensalon oder Aufstellungsraum bis zur Behebung der Mängel zu sperren. Die Besucherinnen oder Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung oder bei Sperre den Automatensalon oder die Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung sofort zu verlassen. Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten durchzusetzen.
§ 8dParagraph 8 d
Erlöschen der Ausspielbewilligung
(1)Absatz eins,Die Bewilligung erlischt
durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder
durch Zurücklegung der oder Verzicht auf die Bewilligung nach Ablauf der aufgrund des § 8b Abs. 6 gesetzten Frist oderdurch Zurücklegung der oder Verzicht auf die Bewilligung nach Ablauf der aufgrund des Paragraph 8 b, Absatz 6, gesetzten Frist oder
durch Beendigung der Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder
durch Zurücknahme der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde.
(2)Absatz 2,In den Fällen der Z 3 und 4 hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben.In den Fällen der Ziffer 3 und 4 hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben.
§ 8eParagraph 8 e
Automatensalons
(1)Absatz eins,Bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons ist unbeschadet sonstiger Bewilligungen eine Standortbewilligung der Landesregierung nach § 8f für jeden einzelnen Automatensalon erforderlich.Bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons ist unbeschadet sonstiger Bewilligungen eine Standortbewilligung der Landesregierung nach Paragraph 8 f, für jeden einzelnen Automatensalon erforderlich.
(2)Absatz 2,Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten müssen zum Standort einer Spielbank im Sinne des Glücksspielgesetzes mindestens 15 Kilometer Luftlinie entfernt sein; zudem dürfen im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten keine weiteren Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden. Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung.
(3)Absatz 3,Die Entfernung des Standortes eines Automatensalons von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter Luftlinie (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Automatensalons dürfen nur in gekennzeichneten Gebäuden oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes in der Anzahl von mindestens 10 und höchstens 20 Glücksspielautomaten betrieben werden.
§ 8fParagraph 8 f
Bewilligung des Standorts für Automatensalons
(1)Absatz eins,Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon kann nur einer Inhaberin einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift der zuständigen Geschäftsleiterin oder des zuständigen Geschäftsleiters,
die Anschrift des Standorts sowie der Nachweis, dass keine Bestimmungen gemäß § 8e verletzt werden,die Anschrift des Standorts sowie der Nachweis, dass keine Bestimmungen gemäß Paragraph 8 e, verletzt werden,
die Höchstzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
die Dauer der Bewilligung; diese ist mit längstens 10 Jahren zu begrenzen,
die Höchstzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten,
die Verpflichtung, diese Automaten in der Höchstzahl aufzustellen und zu betreiben.
(4)Absatz 4,Vor Erteilung einer Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5)Absatz 5,Die Bewilligung erlischt durch
den Ablauf der Bewilligungsdauer,
die Auflassung des Standortes oder
das Erlöschen der Ausspielbewilligung der Bewilligungsinhaberin.
(6)Absatz 6,Jede Auflassung eines bewilligten Standortes ist von der Bewilligungsinhaberin der Landesregierung vor Auflassung zu melden. Die Landesregierung hat die örtlich zuständige Straf- und Überwachungsbehörde sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen über die Erteilung und zeitgerecht vor der Erlöschung einer Standortbewilligung zu verständigen.
(7)Absatz 7,Die zuständige Geschäftsleiterin oder der zuständige Geschäftsleiter hat während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein oder für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(8)Absatz 8,Als verantwortliche Person gemäß Abs. 7 darf nur bestellt werden, werAls verantwortliche Person gemäß Absatz 7, darf nur bestellt werden, wer
die persönlichen Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Z 4 erfüllt unddie persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 4, erfüllt und
der Bestellung nachweislich zugestimmt hat.
(9)Absatz 9,Die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Landesregierung fest, dass die Voraussetzung für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung durch Bescheid zu untersagen.Die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 8 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Landesregierung fest, dass die Voraussetzung für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung durch Bescheid zu untersagen.
§ 8gParagraph 8 g
Einzelaufstellung
(1)Absatz eins,Die Einzelaufstellung ist nur in Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 hat. Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten hat hiebei in einem gesonderten, entsprechend gekennzeichneten Raum zu erfolgen, zu dem Minderjährige keinen Zutritt haben dürfen.Die Einzelaufstellung ist nur in Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 hat. Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten hat hiebei in einem gesonderten, entsprechend gekennzeichneten Raum zu erfolgen, zu dem Minderjährige keinen Zutritt haben dürfen.
(2)Absatz 2,Die Entfernung der Betriebsräumlichkeiten von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter Luftlinie (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
§ 8hParagraph 8 h
Bewilligung von Glücksspielautomaten
(1)Absatz eins,Die Aufstellung und der Betrieb eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Adresse des Automatensalons, bei Einzelaufstellung die Adresse der Betriebsräumlichkeiten sowie der Name der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners, sind dem Antrag auf Bewilligung beizulegen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und der Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akkreditierten Organisation zur Zertifizierung von Glücksspielprodukten vorgelegt und gemäß § 2 Abs. 3 GSpG nachgewiesen wird, dass der Glücksspielautomat, die elektronische Anbindung sowie jedes einzelne Spielprogramm und jeder Spielinhalt den im § 8l geregelten Voraussetzungen entspricht,ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akkreditierten Organisation zur Zertifizierung von Glücksspielprodukten vorgelegt und gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG nachgewiesen wird, dass der Glücksspielautomat, die elektronische Anbindung sowie jedes einzelne Spielprogramm und jeder Spielinhalt den im Paragraph 8 l, geregelten Voraussetzungen entspricht,
der Glücksspielautomat mit einer Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer ausgestattet und der Glücksspielautomat gemäß § 2 Abs. 3 GSpG eindeutig zu identifizieren ist,der Glücksspielautomat mit einer Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer ausgestattet und der Glücksspielautomat gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG eindeutig zu identifizieren ist,
die für die Bewilligungswerberin festgelegte höchst zulässige Anzahl von Glücksspielautomaten nicht überschritten wird,
die im Bewilligungsbescheid für den Automatensalon, in dem der Glücksspielapparat betrieben und aufgestellt wird, höchst zulässige Anzahl nicht überschritten wird,
bei Einzelaufstellung die höchstzulässige Anzahl von drei Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners nicht überschritten wird,
sich die Bewilligungswerberin verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3 GSpG zu erfüllen undsich die Bewilligungswerberin verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG zu erfüllen und
die Entfernung des Standortes des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten bei Einzelaufstellung von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren mehr als 200 Meter Luftlinie (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) beträgt. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen kann diese auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligungsdauer darf 10 Jahre nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie gemäß § 5 Abs. 7 Z 5 GSpG der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 5, GSpG der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Der Zeitpunkt der Aufstellung und der erstmaligen Inbetriebnahme jedes bewilligten Glücksspielautomaten ist von der Bewilligungsinhaberin der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zeitgerecht vor der Inbetriebnahme zu melden.
§ 8iParagraph 8 i
Änderung und Erlöschen der Bewilligung von
GlückspielautomatenÄnderung und Erlöschen der Bewilligung von, Glückspielautomaten
(1)Absatz eins,Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme ist der Landesregierung unter Erfüllung der Kriterien des § 8h Abs. 2 Z 1 vor Inbetriebnahme anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung; diese Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird.Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme ist der Landesregierung unter Erfüllung der Kriterien des Paragraph 8 h, Absatz 2, Ziffer eins, vor Inbetriebnahme anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung; diese Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung erlischt durch
den Ablauf der Bewilligungsdauer oder
die Entfernung des Glücksspielautomaten oder
das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons oder
die Schließung der Betriebsräumlichkeit bei Einzelaufstellung oder
das Erlöschen der Ausspielbewilligung der Bewilligungsinhaberin oder
durch die Entziehung der Ausspielbewilligung gemäß § 8c Abs. 1 Z 3.durch die Entziehung der Ausspielbewilligung gemäß Paragraph 8 c, Absatz eins, Ziffer 3,
(3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin hat jede Entfernung eines bewilligten Glücksspielautomaten von seinem Standort der Landesregierung vor der Entfernung bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat jede Änderung oder jedes Erlöschen der Bewilligung von Glückspielautomaten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich nach der Bekanntgabe bekanntzugeben.
§ 8jParagraph 8 j
Besuch eines Automatensalons
(1)Absatz eins,Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen § 40 Abs. 1 des Bankwesengesetzes entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität der Besucherin oder des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Ein entsprechendes Zutrittssystem ist einzurichten, welches auch eine Kontrolle der Spielzeiten ermöglicht.Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen Paragraph 40, Absatz eins, des Bankwesengesetzes entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität der Besucherin oder des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Ein entsprechendes Zutrittssystem ist einzurichten, welches auch eine Kontrolle der Spielzeiten ermöglicht.
(2)Absatz 2,Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon verboten. Auf dieses Verbot ist im Eingangsbereich zu diesen Räumlichkeiten durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsleitung eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automatensalons ausschließen. Die Geschäftsleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht wiederkehrend alle drei Jahre zu schulen.
(4)Absatz 4,Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Geschäftsleitung wie folgt vorzugehen:
Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt.
Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und veränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieser Spielerin oder dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Bewilligungsinhaberin durch besonders geschulte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Spielerin oder dem Spieler ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem die Spielerin oder der Spieler auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind der Spielerin oder dem Spieler Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.
Nimmt die Spielerin oder der Spieler trotz dieses Beratungsgesprächs unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert sie oder er dieses Beratungsgespräch, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, ihr oder ihm den Besuch dieses sowie sämtlicher von der Bewilligungsinhaberin betriebenen Automatensalons oder Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Geschäftsleitung
durch besonders geschulte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Spielerin oder dem Spieler ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem die Spielerin oder der Spieler auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind der Spielerin oder dem Spieler Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.
Im Anschluss daran ist die Spielerin oder der Spieler zu befragen, ob ihre oder seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch ihre oder seine Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.
Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung der Spielerin oder des Spielers über eine allfällige Gefährdung ihres oder seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert die Spielerin oder der Spieler das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung ihres oder seines Existenzminimums vorliegt, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, ihr oder ihm den Besuch des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
(5)Absatz 5,Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung der Spielerin oder des Spielers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Geschäftsleitung besteht nicht.
(6)Absatz 6,Verletzt die Geschäftsleitung ihre vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt die Spielerin oder der Spieler durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel ihr oder sein konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Die Haftung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen der Spielerin oder des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.
(7)Absatz 7,Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung der Bewilligungsinhaberin besteht nicht, sofern die Spielerin oder der Spieler bei ihrer oder seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
(8)Absatz 8,Den Besucherinnen oder den Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(9)Absatz 9,Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 8 mit sich führt, so hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Absatz 8, mit sich führt, so hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.
§ 8kParagraph 8 k
Maßnahmen bei Einzelaufstellung
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass an den Glücksspielautomaten in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung nur volljährige Personen spielen, die ihre Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen haben. Dieses System muss auch eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglichen. Die Glücksspielautomaten dürfen nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben. Auf dieses Zutrittsverbot ist im Eingangsbereich zu diesen Räumlichkeiten durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner haben für jede Spielerin und jeden Spieler eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielerin oder des Spielers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist sicherzustellen, dass pro Spielerin oder Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Spielerin oder einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für eine Spielerin oder einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Spielerin oder einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(3)Absatz 3,Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin dies zu melden. Die Bestimmungen des § 8j Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin dies zu melden. Die Bestimmungen des Paragraph 8 j, Absatz 4 bis 7 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Spielerin oder dem Spieler ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5)Absatz 5,Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner diese Person vom Spiel an den aufgestellten Glücksspielautomaten auszuschließen.Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Absatz 4, mit sich führt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner diese Person vom Spiel an den aufgestellten Glücksspielautomaten auszuschließen.
§ 8lParagraph 8 l
Spielverlauf und Spielprogramme
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin hat für einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, wenn
die vermögenswerte Leistung der Spielerinnen oder Spieler höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
jedes Spiel zumindest eine Sekunde dauert und von den Spielerinnen oder Spielern gesondert ausgelöst wird;
keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;
eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
keine Jackpots ausgespielt werden;
nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer einer Spielerin oder eines Spielers der Glücksspielautomat nach zeitgerechter Ankündigung auf dem Display für mindestens fünf Minuten abschaltet, sodass keine neuen Spiele mehr gestartet werden können (Abkühlungsphase - während dieser Zeit dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden, die Auszahlung eines Spielguthabens ist davon jedoch nicht betroffen) und
der Aufenthalt im Automatensalon nur höchstens für drei Stunden innerhalb von 24 Stunden erlaubt ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(2)Absatz 2,Ein am Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Einzelaufstellung von bis zu drei Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners, wenn
die vermögenswerte Leistung der Spielerinnen oder Spieler höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und von den Spielerinnen oder Spielern gesondert ausgelöst wird;
keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;
eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
keine Jackpots ausgespielt werden und
das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für 1,5 Stunden je Spielerin oder Spieler innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(3)Absatz 3,Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ist am Glücksspielautomaten anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie und Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 % bis 95 %, bei Einzelaufstellung in einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf. Werden der Spielerin oder dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie und Einzelspielen, bei Aufstellung in Automatensalons über 95 %, bei Einzelaufstellung über 92 % liegen.
(4)Absatz 4,Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
§ 8mParagraph 8 m
Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin, die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter und die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art ihres Erachtens besonders nahe liegt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
dass eine Transaktion einer Besucherin oder eines Besuchers in einem Automatensalon oder den Betriebsräumlichkeiten der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners der Geldwäscherei dient, oder
dass die Besucherin oder der Besucher des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Strafgesetzbuch angehört oder eine Transaktion der Besucherin oder des Besuchers im Automatensalon oder den Betriebsräumlichkeiten der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d Strafgesetzbuch dient, so hat die Bewilligungsinhaberin oder seine Vertragspartnerin oder sein Vertragspartner unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamtgesetz) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 3, 4 und 7 Bankwesengesetz sind auf die Bewilligungsinhaberin nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.dass die Besucherin oder der Besucher des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Strafgesetzbuch angehört oder eine Transaktion der Besucherin oder des Besuchers im Automatensalon oder den Betriebsräumlichkeiten der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, Strafgesetzbuch dient, so hat die Bewilligungsinhaberin oder seine Vertragspartnerin oder sein Vertragspartner unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Bundeskriminalamtgesetz) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. Paragraph 41, Absatz eins, vorletzter Satz und Absatz 3, 4 und 7 Bankwesengesetz sind auf die Bewilligungsinhaberin nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass die Besucherin oder der Besucher eines Automatensalons oder einer Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter oder die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner die Besucherin oder den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit dem gemäß § 40 Abs. 2 Bankwesengesetz erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch des Automatensalons bzw. das Spiel an den Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass die Besucherin oder der Besucher eines Automatensalons oder einer Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter oder die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner die Besucherin oder den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit dem gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Bankwesengesetz erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch des Automatensalons bzw. das Spiel an den Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Ergibt sich bei der für die Überprüfung zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs. 4 Bankwesengesetz nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Geldwäschemeldestelle hat der Bewilligungsinhaberin Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.Die Bewilligungsinhaberin hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, Paragraph 41, Absatz 4, Bankwesengesetz nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Geldwäschemeldestelle hat der Bewilligungsinhaberin Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
§ 8nParagraph 8 n
Pflichten der Bewilligungsinhaberin
(1)Absatz eins,Sämtliche Glückspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 GSpG an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist von der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.Sämtliche Glückspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist von der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass
keine anderen Glückspiele in Automatensalons oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung als solche der Bewilligungsinhaberin angeboten werden,
Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.
(3)Absatz 3,Gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse hat die Bewilligungsinhaberin eine entsprechende Sicherung zu installieren.
(5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage hat sie diese an den Standorten den Spielerinnen und Spielern kostenfrei auszuhändigen.
(6)Absatz 6,Die Bewilligungsinhaberin hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
§ 8oParagraph 8 o
Spielgeheimnis
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter, Beschäftigte sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter, Beschäftigte sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung;
gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
wenn die Spielerin oder der Spieler der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
in den Fällen des § 8m;in den Fällen des Paragraph 8 m,;
in Fällen des § 8s;in Fällen des Paragraph 8 s,;
in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Landesgesetz.
§ 8pParagraph 8 p
Besuchs- und Spielordnung
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
die näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;
die Bedingungen für den Eintritt in den Automatensalon;
falls ein gesonderter Eintrittspreis verlangt wird, den Preis der Eintrittskarten.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin hat für Glücksspielautomaten, die in Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners aufgestellt sind, eine Spielordnung zu erlassen, für die die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 sinngemäß gelten.Die Bewilligungsinhaberin hat für Glücksspielautomaten, die in Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners aufgestellt sind, eine Spielordnung zu erlassen, für die die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, sinngemäß gelten.
(3)Absatz 3,Die Besuchs- und Spielordnung ist vor Anschlag im Automatensalon sowie der Betriebsräumlichkeit der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners der Landesregierung bekanntzugeben und darf die Vorschriften dieses Landesgesetzes nicht verletzen.
§ 8qParagraph 8 q
Behörden
(1)Absatz eins,Behörden im Sinne des III. Abschnitts sindBehörden im Sinne des römisch drei. Abschnitts sind
die Landesregierung für die Verfahren nach §§ 8b, 8c, 8f, 8h, 8idie Landesregierung für die Verfahren nach Paragraphen 8 b, 8 c, 8 f, 8 h, 8 i
die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Bundespolizeidirektion, für alle sonstigen Verfahren.
(2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Abschnitt Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.
§ 8rParagraph 8 r
Mitwirkung von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bei der VollziehungMitwirkung von Organen des öffentlichen, Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unbeschadet der Bestimmungen des § 22 an der Vollziehung der § 8c Abs. 3, §§ 8s und 25 mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22, an der Vollziehung der Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraphen 8 s und 25 mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Abschnitts im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
§ 8sParagraph 8 s
Überprüfung
(1)Absatz eins,Die Organe der Behörde, die von ihr beigezogenen Sachverständigen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen des III. Abschnitts zu überprüfen und so zu diesem Zweck Automatensalons, Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Abschnitt unterliegt, zu betreten.Die Organe der Behörde, die von ihr beigezogenen Sachverständigen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts zu überprüfen und so zu diesem Zweck Automatensalons, Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Abschnitt unterliegt, zu betreten.
(2)Absatz 2,Den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungsbescheide und sonstigen Aufzeichnungen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellortes mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen sowie die Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Spielprogramme auszuhändigen.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechtes einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.Die im Absatz eins, genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechtes einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(5)Absatz 5,Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.“
In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Veranstaltungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts,“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort „Veranstaltungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts,“ eingefügt.
In § 15 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowieIn Paragraph 15, Absatz eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie
die Abs. 2 und 3.die Absatz 2 und 3,
In § 15 Z 3 und 4 wird das Wort „Spielapparaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt.In Paragraph 15, Ziffer 3 und 4 wird das Wort „Spielapparaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt.
In § 15 Z 3 wird die Wortfolge „Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen, mittleren und höheren Schulen, vergleichbaren Privatschulen oder Jugendzentren“ durch die Wortfolge „Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen sowie Jugendzentren“ ersetzt.In Paragraph 15, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen, mittleren und höheren Schulen, vergleichbaren Privatschulen oder Jugendzentren“ durch die Wortfolge „Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen sowie Jugendzentren“ ersetzt.
In § 15 Z 5 wird das Wort „Spielapparaten“ durch das WortIn Paragraph 15, Ziffer 5, wird das Wort „Spielapparaten“ durch das Wort
„Spielautomaten“ ersetzt und es entfallen die Wortfolge „oder von Geldspielapparaten“ und der letzte Satz.
In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „Spielapparate“ undIn Paragraph 17, Absatz 3, werden die Wörter „Spielapparate“ und
„Apparates“ jeweils durch das Wort „Spielautomaten“ ersetzt.
In der Überschrift des § 21 wird das Wort „Spielapparaten“In der Überschrift des Paragraph 21, wird das Wort „Spielapparaten“
durch das Wort „Spielautomaten“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „Spielapparaten“ undIn Paragraph 21, Absatz eins, werden die Wörter „Spielapparaten“ und
„Spielapparate“ jeweils durch das Wort „Spielautomaten“ und das Zitat „§ 15 Abs. 1 Z 3 bis 5“ durch die Wortfolge „§ 15 Z 3 bis 5 oder die Bestimmungen des III. Abschnitts“ ersetzt und es wird nach dem Wort „Gefahr“ die Wortfolge „der Betreiberin oder“ eingefügt.„Spielapparate“ jeweils durch das Wort „Spielautomaten“ und das Zitat „§ 15 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 durch die Wortfolge „§ 15 Ziffer 3 bis 5 oder die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts“ ersetzt und es wird nach dem Wort „Gefahr“ die Wortfolge „der Betreiberin oder“ eingefügt.
In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „Apparaten“, „Apparate“,In Paragraph 21, Absatz 2, werden die Wörter „Apparaten“, „Apparate“,
„Spielapparaten“ und „Spielapparate“ jeweils durch das Wort „Spielautomaten“ ersetzt und es wird vor den Wortfolgen „der Eigentümer“ und „den Eigentümer“ die Wortfolge „die Eigentümerin oder“ sowie vor dem Wort „sein“ die Wortfolge „ihr oder“ eingefügt.
In § 21 Abs. 3 wird vor der Wortfolge „der Eigentümer“ die Wortfolge „die Eigentümerin oder“ und vor dem Wort „er“ die Wortfolge „sie oder“ eingefügt und das Wort „Spielapparate“ durch das Wort „Spielautomaten“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 3, wird vor der Wortfolge „der Eigentümer“ die Wortfolge „die Eigentümerin oder“ und vor dem Wort „er“ die Wortfolge „sie oder“ eingefügt und das Wort „Spielapparate“ durch das Wort „Spielautomaten“ ersetzt.
In § 22 wird das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 17“ durch das ZitatIn Paragraph 22, wird das Zitat „§ 25 Absatz eins, Ziffer 17, durch das Zitat
„§ 25 Abs. 1 Z 30“ ersetzt.„§ 25 Absatz eins, Ziffer 30, ersetzt.
In § 23 Abs. 1 und 2 wird nach dem Wort „ist“ jeweils die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz eins und 2 wird nach dem Wort „ist“ jeweils die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts“ eingefügt.
§ 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
gemäß § 3 Z 1 bis 6 bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt,gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 6 bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt,
anmeldepflichtige Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anmeldung (§ 10 Abs. 1) oder vor Wirksamkeit der Anmeldung (§ 10 Abs. 10) durchführt, oder gegen die gemäß § 10 Abs. 4 bis 6 vorgeschriebenen Auflagen verstößt,anmeldepflichtige Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anmeldung (Paragraph 10, Absatz eins,) oder vor Wirksamkeit der Anmeldung (Paragraph 10, Absatz 10,) durchführt, oder gegen die gemäß Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 vorgeschriebenen Auflagen verstößt,
es unterläßt für eine vollständige Erfüllung der Aufgaben des Ordnerdienstes zu sorgen (§ 10 Abs. 7),es unterläßt für eine vollständige Erfüllung der Aufgaben des Ordnerdienstes zu sorgen (Paragraph 10, Absatz 7,),
eine gemäß § 11 Z 1 und 5 untersagte Veranstaltung abhält,eine gemäß Paragraph 11, Ziffer eins und 5 untersagte Veranstaltung abhält,
Veranstaltungen in einer nicht genehmigten Veranstaltungsstätte durchführt oder gegen gemäß § 13 vorgeschriebene Auflagen verstößt,Veranstaltungen in einer nicht genehmigten Veranstaltungsstätte durchführt oder gegen gemäß Paragraph 13, vorgeschriebene Auflagen verstößt,
als Veranstalterin oder Veranstalter oder verantwortliche Beauftragte oder verantwortlicher Beauftragter bei der Veranstaltung nicht anwesend ist oder nicht dafür Sorge trägt, dass eine verlässliche und für die Veranstaltung verantwortliche Person während der ganzen Dauer der Veranstaltung anwesend ist,
den Bewilligungsbescheid oder die Anmeldebestätigung nicht während der Dauer der Veranstaltung in Urschrift zur jederzeitigen Einsicht durch die Überwachungsorgane bereithält,
den Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen nicht vor Beginn der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, zur Einsichtnahme vorlegt,
am Ort der Aufstellung von Glücksspielautomaten den Bewilligungsbescheid oder dessen Kopie den überprüfenden Organen auf Verlangen nicht vorweist oder gegen die Mitwirkungs- und Duldungspflichten des § 8s verstößt,am Ort der Aufstellung von Glücksspielautomaten den Bewilligungsbescheid oder dessen Kopie den überprüfenden Organen auf Verlangen nicht vorweist oder gegen die Mitwirkungs- und Duldungspflichten des Paragraph 8 s, verstößt,
nach § 15 Z 1 und 2 und § 16 verbotene Veranstaltungen durchführt,nach Paragraph 15, Ziffer eins und 2 und Paragraph 16, verbotene Veranstaltungen durchführt,
Geschicklichkeitsautomaten innerhalb des im § 15 Z 3 festgelegten Bereichs von 150 m aufstellt sowie betreibt oder wer mehr als drei Geschicklichkeitsautomaten je Veranstaltungsstätte aufstellt sowie betreibt (§ 15 Z 4),Geschicklichkeitsautomaten innerhalb des im Paragraph 15, Ziffer 3, festgelegten Bereichs von 150 m aufstellt sowie betreibt oder wer mehr als drei Geschicklichkeitsautomaten je Veranstaltungsstätte aufstellt sowie betreibt (Paragraph 15, Ziffer 4,),
einen verbotenen Spielautomaten (§ 15 Z 5) aufstellt sowie betreibt oder als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort die Aufstellung sowie den Betrieb verbotener Spielautomaten duldet oder einer Person einen verbotenen Spielautomaten zur Aufstellung sowie zum Betrieb im Land Burgenland überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Burgenland gelegen ist,einen verbotenen Spielautomaten (Paragraph 15, Ziffer 5,) aufstellt sowie betreibt oder als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort die Aufstellung sowie den Betrieb verbotener Spielautomaten duldet oder einer Person einen verbotenen Spielautomaten zur Aufstellung sowie zum Betrieb im Land Burgenland überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Burgenland gelegen ist,
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geschicklichkeitsautomaten Gewinne ausbezahlt,
Geschicklichkeitsautomaten ohne Anmeldung aufstellt sowie betreibt,
Automatensalons ohne Bewilligung betreibt,
Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht,
als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin zulässt, dass Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufgestellt, betrieben oder zugänglich gemacht werden,
gegen Bewilligungsauflagen des III. Abschnitts nach diesem Landesgesetz verstößt,gegen Bewilligungsauflagen des römisch drei. Abschnitts nach diesem Landesgesetz verstößt,
in einem Automatensalon oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen,
als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person eines Automatensalons die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,
als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,
minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automatensalon oder zu Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht,
den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinne des § 20 nicht ermöglicht,den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinne des Paragraph 20, nicht ermöglicht,
die Pflichten der Geldwäschevorbeugung verletzt,
den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Veranstaltungsstätten, Automatensalons oder Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung verweigert,
als Veranstalterin oder Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Zahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 17 Abs. 6),als Veranstalterin oder Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Zahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (Paragraph 17, Absatz 6,),
entgegen der behördlichen Anordnung gemäß § 19 keinen ärztlichen Präsenzdienst bzw. Feuerwehr-Bereitschaftsdienst für die Dauer der Veranstaltung einrichtet,entgegen der behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 19, keinen ärztlichen Präsenzdienst bzw. Feuerwehr-Bereitschaftsdienst für die Dauer der Veranstaltung einrichtet,
die Anordnungen der mit der Überwachung betrauten Behörde oder der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht befolgt,
Gegenstände der in § 10 Abs. 7 Z 3 erwähnten Art in Veranstaltungsstätten einbringt (§ 10 Abs. 9),Gegenstände der in Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 3, erwähnten Art in Veranstaltungsstätten einbringt (Paragraph 10, Absatz 9,),
als Veranstalterin oder Veranstalter von pferdesportlichen Veranstaltungen nach den näheren Bestimmungen des § 25a Pferde, die in einem österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst ihren Ursprung in Österreich haben, gegenüber Pferden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst dort ihren Ursprung haben, bevorzugt behandelt oder eine solche Behandlung zuläßt.als Veranstalterin oder Veranstalter von pferdesportlichen Veranstaltungen nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 25 a, Pferde, die in einem österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst ihren Ursprung in Österreich haben, gegenüber Pferden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst dort ihren Ursprung haben, bevorzugt behandelt oder eine solche Behandlung zuläßt.
(2)Absatz 2,Übertretungen nach Abs. 1 und 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der BezirksverwaltungsbehördeÜbertretungen nach Absatz eins und 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde
in den Fällen der Z 2 bis 9 und 25 bis 30 mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro,in den Fällen der Ziffer 2 bis 9 und 25 bis 30 mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro,
in den Fällen der Z 1 und 10 mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro,in den Fällen der Ziffer eins und 10 mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro,
in den Fällen der Z 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 14 500 Euro,in den Fällen der Ziffer 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 14 500 Euro,
in den Fällen der Z 13 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,in den Fällen der Ziffer 13 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4,Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielautomaten unterliegt auch der darin befindliche Inhalt dem Verfall.Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen erklärt werden. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielautomaten unterliegt auch der darin befindliche Inhalt dem Verfall.
(5)Absatz 5,Glücksspielautomaten und alle an solche Automaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt als verfallen erklärt werden.“Glücksspielautomaten und alle an solche Automaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Absatz 2, samt ihrem Inhalt als verfallen erklärt werden.“
In § 25a Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 17“In Paragraph 25 a, Absatz eins und 2 wird das Zitat „§ 25 Absatz eins, Ziffer 17
jeweils durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 30“ ersetzt.jeweils durch das Zitat „§ 25 Absatz eins, Ziffer 30, ersetzt.
Dem § 26 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die im Gesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2012 vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH bestehen erst, wenn seitens der Bundesrechenzentrum GmbH eine Anbindung tatsächlich möglich ist.Die im Gesetz in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH bestehen erst, wenn seitens der Bundesrechenzentrum GmbH eine Anbindung tatsächlich möglich ist.
(6)Absatz 6,Das Gesetz LGBl. Nr. 2/2012 wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2011/303/A).“Das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, Amtsblatt Nummer L 217 vom 05.08.1998 Seite 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2011/303/A).“