Datum der Kundmachung
28.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2010 Stück 18
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Änderung
Text
Landesverfassungsgesetz vom 18. März 2010, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 75/2008, wird wie folgt geändert:
1. | § 24 Abs. 1 Z 2 lautet: | |||||||||
„2. a) | die befristete Aufnahme von Bediensteten | |||||||||
aa) | für länger als sechs Monate, jedoch nicht für mehr | |||||||||
als ein Jahr, oder | ||||||||||
bb) | zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005 in der jeweils geltenden Fassung, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, und | |||||||||
b) | die einverständliche Lösung und die vorzeitige Auflösung | |||||||||
des Dienstverhältnisses der Bediensteten gemäß lit. a;“ | ||||||||||
2. | In § 24 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „1 %“ | |||||||||
durch den Ausdruck „2 %“ ersetzt und nach dem Wort „Haushaltsjahres“ in Z 3 die Wortfolge „ , höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 200 000 Euro“ und in Z 4 die Wortfolge „ , höchstens jedoch den Betrag von 200 000 Euro“ eingefügt. | ||||||||||
3. | In § 25 Abs. 2 Z 5 und 6 wird jeweils der Ausdruck „0,2 %“ | |||||||||
durch den Ausdruck „0,5 %“ ersetzt und nach dem Wort „Haushaltsjahres“ die Wortfolge „ , höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 40 000 Euro“ eingefügt. | ||||||||||
4. | In § 25 Abs. 2 Z 7 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „500“ | |||||||||
ersetzt. | ||||||||||
5. | Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt: | |||||||||
„(3) Wurde ein Umweltausschuss gemäß § 34 eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat berechtigt, an den Sitzungen des Umweltausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.“
6. | In § 36 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Tagesordnungspunkts“ das Wort „schriftlich“ eingefügt. | |||||||||
7. | In § 36 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „dritten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt. | |||||||||
8. | In § 40 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Gemeindevorstands“ die Wortfolge „sowie an Ausschussvorsitzende“ eingefügt. | |||||||||
9. | § 43 lautet: | |||||||||
„§ 43 | ||||||||||
Nichtigerklärung von Beschlüssen | ||||||||||
Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 37, 38 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.“ | ||||||||||
10. | § 63 lautet: | |||||||||
„§ 63 | ||||||||||
Wirtschaftliche Unternehmungen | ||||||||||
(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Gemeinde im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.
(2) Die Gemeinde kann weiters wirtschaftliche Unternehmungen errichten oder sich an solchen beteiligen, die in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden (ausgegliederte Unternehmungen).
(3) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn die Unternehmungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen. Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Abs. 1, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.
(4) Bei Unternehmungen gemäß Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist.“
11. | § 68 Abs. 2 Z 1 lautet: | |||||||||
„1. | die Abgaben, insbesondere die festzusetzenden Abgabensätze und die Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen; bei bereits in den Gemeinden bestehenden Abgaben bedarf es lediglich eines Beschlusses des Gemeinderats, wenn Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr beabsichtigt oder erforderlich sind;“ | |||||||||
12. | In § 70 Abs. 3 wird das Wort „fünf“ durch die Zahl „10“ ersetzt. | |||||||||
13. | In § 75 entfällt Abs. 6; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“. | |||||||||
14. | § 75 Abs. 6 (neu) erster Satz lautet: | |||||||||
„Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfern-verarbeitung zu übermitteln.“ | ||||||||||
15. | § 78 Abs. 1 erster Satz lautet: | |||||||||
„Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich | ||||||||||
1. | der öffentlichen Einrichtungen, | |||||||||
2. | der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, | |||||||||
3. | der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 1 und | |||||||||
4. | der Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen.“ | |||||||||
16. | In § 78 Abs. 2 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „- ausgenommen im Fall von Abs. 2a -“ eingefügt. | |||||||||
17. | Nach § 78 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: | |||||||||
„(2a) Die Überprüfung von Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, durch den Prüfungsausschuss entfällt, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Gemeinde vorzulegen.“
18. Nach § 78 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, einmal im Kalenderjahr beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.“
19. § 79 lautet:
„§ 79
Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde (des Gemeindeverbands), einschließlich
1. | der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 1, | |||||||||
2. | der Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, und | |||||||||
3. | der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen | |||||||||
auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. | ||||||||||
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“
20. | § 87 Abs. 2 Z 8 lautet: | |||||||||
„8. | die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2 und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2 sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist, mit Ausnahme von Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen.“ | |||||||||
21. | Der Text des § 97 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt: | |||||||||
„(2) Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2010 bestehenden Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist der Bericht gemäß § 63 Abs. 4 erstmalig im Kalenderjahr 2011 vorzulegen.“