Bundesland

Wien

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Text

Abgabe und Verkauf von Wild während der Schonzeit.

Paragraph eins,

Jagdbare Tiere, für die durch Verordnung der Wiener Landesregierung Schonzeiten festgesetzt sind, dürfen zwei Wochen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit mit den in den nachstehenden Bestimmungen festgesetzten Ausnahmen im lebenden Zustande oder tot, in ganzen Stücken oder zerlegt, weder versendet noch in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder in anderer Art zum Verkaufe angeboten werden.