Bundesland

Wien

Kurztitel

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Text

Verbote

Paragraph 7,

  1. Absatz einsAn Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist durch gut sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
  2. Absatz 2Als „Verwenden“ im Sinn des Absatz eins, gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das Befördern innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle.