Wien
Bauordnung für Wien
Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,
Paragraph 117,
01.01.2014
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 116, Absatz eins, gewährleistet ist.