Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Gemeindegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

GG

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

römisch VII. HAUPTSTÜCK*)
Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

1. Abschnitt
Gemeindeverbände

Paragraph 93 *,)
Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

  1. Absatz einsZur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den folgenden Absätzen entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes
    1. Litera a
      im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
    2. Litera b
      im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung hat die erforderlichen Regelungen zu enthalten über
    1. Litera a
      die Bildung des Gemeindeverbandes (beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz),
    2. Litera b
      die Organisation des Gemeindeverbandes (Organe und deren Zuständigkeiten, Sitz- und Stimmrecht, Geschäftsführung, Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes),
    3. Litera c
      den Beitritt und den Austritt von Gemeinden,
    4. Litera d
      die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes,
    5. Litera e
      die Auflösung des Gemeindeverbandes.
  3. Absatz 3Als Organe des Gemeindeverbandes sind eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muss aus gewählten Gemeindevertretern oder Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen. Bei der Wahl des Verbandsobmannes und des Verbandsvorstandes sind die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es aufgrund der Art oder des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist.
  4. Absatz 4Jede verbandsangehörige Gemeinde muss in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein.
  5. Absatz 5Der Verbandsversammlung müssen jedenfalls zugewiesen werden:
    1. Litera a
      die Wahl der Organe;
    2. Litera b
      Beschlüsse über den Beitritt oder Austritt einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes;
    3. Litera c
      Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;
    4. Litera d
      die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes.
  6. Absatz 6Dem Verbandsobmann müssen jedenfalls zugewiesen werden:
    1. Litera a
      die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
    2. Litera b
      die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefassten Beschlüsse;
    3. Litera c
      die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;
    4. Litera d
      die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.
  7. Absatz 7Die Beschlüsse in Angelegenheiten des Absatz 5, Litera b, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  8. Absatz 8Die Verbandsversammlung hat den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden jährlich über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung des Gemeindeverbandes Bericht zu erstatten. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Verbandsversammlung auf Verlangen der sie entsendenden Gemeindevertretung über jede Angelegenheit des Gemeindeverbandes Auskunft zu erteilen, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Tätigkeit möglich ist.
  9. Absatz 9Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Vereinbarung bestimmten Verhältnis.
  10. Absatz 10Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Ausscheiden einer Gemeinde.
  11. Absatz 11Die Landesregierung hat in Anlehnung an die Bestimmungen des römisch IV. und römisch fünf. Hauptstückes die erforderlichen näheren Bestimmungen zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 34/2018

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel römisch III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel römisch III Der Paragraph 91, mit Ausnahme des Absatz 4, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. römisch III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LVB40035735