Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Niederdruckgasverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2011

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

18.03.2011

Text

Paragraph 3,
Überprüfung von Gasanlagen

  1. Absatz einsDer Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Nicht als wesentliche Änderungen einer Gasanlage gelten bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und der im Paragraph 2, angeführten Sicherheitsvorschriften.
  2. Absatz 2Zur Vornahme von Überprüfungen nach Absatz eins, ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist.
  3. Absatz 3Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage zu erfolgen. Zum Nachweis der Dokumentation gemäß Teil 5 der Richtlinie G1 und zum Nachweis der Bemessung der ordnungsgemäßen Verbrennungsluftzuführung gemäß Teil 3 der Richtlinie G1 sind die dem Prüfungsbefund angeschlossenen Anhänge zu verwenden. Die Prüfungsbefunde und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind vom Besitzer der Gasanlage vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  4. Absatz 4Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Absatz eins, ausgenommen.