Vorarlberg
Landesverfassung
LGBl.Nr. 9/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2012
Artikel 76,
20.01.2012
Durch Gesetz wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (Artikel 13, Absatz 4,) entschieden oder verfügt (Volksabstimmung) und begutachtet (Volksbefragung) werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2012