Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landesverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1999

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 73,

Inkrafttretensdatum

26.02.1999

Text

Artikel 73
Begriff und rechtliche Stellung

  1. Absatz einsDie Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
  2. Absatz 2Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.