Bundesland

Tirol

Kurztitel

Teilhabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

TTHG

Index

9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Text

Paragraph 24,

Kostenbeitrag an die Dienstleisterin

  1. Absatz einsDer Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme Mobiler Unterstützungsleistungen (Paragraph 6,) einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an die die Leistung erbringende Dienstleisterin zu leisten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat für Mobile Unterstützungsleistungen (Paragraph 6,) in einer Richtlinie über Kostenbeiträge insbesondere näher festzulegen:
    1. Litera a
      die Höhe der zu entrichteten Kostenbeiträge, gestaffelt nach der Höhe des Einkommens und unter Berücksichtigung des gewährten Stundenausmaßes,
    2. Litera b
      ein Mindesteinkommen, ab dem ein Kostenbeitrag zu leisten ist,
    3. Litera c
      die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
    4. Litera d
      die allfällige Berücksichtigung von kostenbeitragspflichtigen Leistungen nach Paragraph 23, Absatz eins,
    Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Paragraph 3, Litera i, nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
  3. Absatz 3Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die in Absatz eins, aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat in der Richtlinie über Kostenbeiträge nach Absatz 2, in sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a,, c und d Regelungen über Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Richtlinie festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Richtlinie können auch über den in Absatz 3, festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.

Im RIS seit

20.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

20000709

Dokumentnummer

LTI40040622