(4)Absatz 4Die Landesregierung hat in der Richtlinie über Kostenbeiträge nach Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a, c und d Regelungen über Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Richtlinie festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Richtlinie können auch über den in Abs. 3 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.Die Landesregierung hat in der Richtlinie über Kostenbeiträge nach Absatz 2, in sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a,, c und d Regelungen über Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Richtlinie festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Richtlinie können auch über den in Absatz 3, festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.