Bundesland

Tirol

Kurztitel

Almschutzgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1987 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 130/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Index

6630 Alm, Weide

Text

Paragraph 3,

Feststellung und Aufhebung der Almeigenschaft

  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  2. Absatz 2Eine im Almbuch (Paragraph 6,) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde.
  3. Absatz 3Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen mit Bescheid aufzuheben, wenn
    1. Litera a
      der Almbetrieb auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr möglich ist,
    2. Litera b
      höherwertige öffentliche Interessen, wie z. B. der Schutz vor Naturgefahren, die Einstellung des Almbetriebes erfordern oder
    3. Litera c
      es dem zur Bewirtschaftung der Alm Verpflichteten wirtschaftlich nicht zumutbar ist, den Almbetrieb auszuüben, insbesondere die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so zu erhalten, daß der Almbetrieb möglich bleibt, und eine Verpachtung der Alm zu ortsüblichen Bedingungen nicht möglich ist.

Im RIS seit

02.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10000101

Dokumentnummer

LTI40035685