Bundesland

Tirol

Kurztitel

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 150/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

TAbgG

Index

3400 Abgabenordnung

Text

Paragraph 5,

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. Litera a
    in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes,
  2. Litera b
    in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, wurde oder werden soll,
  3. Litera c
    in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20000424

Dokumentnummer

LTI40034753