Absatz einsFür die stationäre Pflege gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den folgenden Abweichungen:
- Litera adie Paragraphen 15, Absatz 2 bis 8, 16, 17 Absatz 2,, 18 Absatz 2,, 19, 22 Absatz 2,, 23 Absatz 3, Litera b,, 26, 29 Absatz 2 und 3, 30 Absatz eins,, 2 und 4, 31 und 41 Absatz 3, gelten nicht;
- Litera bParagraph eins, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass für die Leistungsgewährung zusätzlich zur Notlage eine Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit gegeben sein muss;
- Litera can die Stelle des Paragraph 15, Absatz 2, tritt die folgende Regelung: bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
- Ziffer eins20 v. H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen, jeweils vermindert um die davon zu leistenden gesetzlichen Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, und
- Ziffer 2Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften, jeweils im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe drei, sowie die von den Pflegegeldträgern einbehaltenen Ruhensbeträge;
- Litera dan die Stelle des Paragraph 15, Absatz 5, tritt die folgende Regelung: von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen sind nur Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe von 7.000,– Euro ausgenommen;
- Litera ean die Stelle des Paragraph 15, Absatz 6 und 7 tritt die folgende Regelung: von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen ist nur dann vorerst abzusehen, wenn dies für den Hilfesuchenden oder den mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden oder mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen eine besondere Härte bedeuten würde; im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von Vermögen ist eine Gewährung von Leistungen nur zulässig, wenn sich der Hilfesuchende zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet und die Ersatzforderung sichergestellt wird;
- Litera fParagraph 18, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft bei der Bestimmung des Ausmaßes der Leistung nicht zu berücksichtigen ist;
- Litera gan die Stelle des Paragraph 18, Absatz 2, tritt die folgende Regelung: zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählen nur solche Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat;
- Litera hParagraph 22, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz auch hinsichtlich von nachträglich erlangtem Einkommen oder nachträglich erlangtem Vermögen, das aus eigenem Einkommen erwirtschaftet wurde, besteht;
- Litera iParagraph 41, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass das Land Tirol zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Pflege anstatt der dort genannten Vereinbarungen Leistungsvereinbarungen nach Paragraph 16, des Tiroler Heimgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 23, abschließen kann.