Bundesland

Tirol

Kurztitel

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

TMSG

Index

9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Text

Paragraph 41,

Vereinbarungen mit Leistungserbringern

  1. Absatz einsDas Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Mindestsicherung. Sie haben die Gewährung der Leistungen der Mindestsicherung nach diesem Gesetz, soweit diese nicht vom Mindestsicherungsfonds zu erbringen sind, sicherzustellen.
  2. Absatz 2Das Land Tirol kann mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, zur Sicherstellung ihrer Mitwirkung bei der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer von längstens drei Jahren schriftliche Vereinbarungen abschließen.
  3. Absatz 3Vereinbarungen nach Absatz 2, haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen,
    2. Litera b
      die einzuhaltenden Leistungsstandards,
    3. Litera c
      das für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt sowie die Art und Weise der Rechnungslegung und Saldierung,
    4. Litera d
      das Verfahren der Qualitätssicherung,
    5. Litera e
      das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen,
    6. Litera f
      die Mitwirkung an Maßnahmen der Evaluation und Koordination im Rahmen der Sozialplanung des Landes Tirol und an der Erstellung des Sozialberichtes,
    7. Litera g
      die Befugnisse der Organe des Landes Tirol zur Kontrolle der Einhaltung der Leistungsstandards,
    8. Litera h
      die Kündigungsgründe und -fristen,
    9. Litera i
      die Befugnis des Landesrechnungshofes zur Gebarungsprüfung.
  4. Absatz 4Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000455

Dokumentnummer

LTI40030343