Bundesland

Tirol

Kurztitel

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2002

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 18,

Ausbildungslehrgang

  1. Absatz einsDer Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Bergwanderführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergwanderns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden und die Ausbildungsdauer zu regeln.
  3. Absatz 3Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, sommerliche und winterliche Berggefahren, Unfallkunde, Wetterkunde, Orientierungskunde und Ausrüstungskunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Lehrwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.
  4. Absatz 4Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen. Gegen einen solchen Bescheid ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
  5. Absatz 5Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt Paragraph 10, Absatz 6 und 7 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40028998