Bundesland

Tirol

Kurztitel

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 28/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.06.2010

Außerkrafttretensdatum

14.04.2011

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 12,

Anerkennung von Berg- und Schiführerausbildungen
im Rahmen der europäischen Integration

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins a, eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Berg- und Schiführer als Berg- und Schiführerprüfung im Sinn des Paragraph 11, anzuerkennen, wenn
    1. Litera a
      diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins a, Litera c, Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführer ist oder wenn diese Ausbildung in einem der genannten Staaten reglementiert im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG ist oder wenn es sich um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG handelt und
    2. Litera b
      diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Artikel 12, Absatz 2, zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, die Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführer als Berg- und Schiführerprüfung im Sinn des Paragraph 11, anzuerkennen, wenn er
    1. Litera a
      diese Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Absatz eins, Litera a, genannten Staat, nach dessen Recht diese Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat und
    2. Litera b
      für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert oder eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  3. Absatz 3Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Absatz eins, Litera a und b oder Absatz 2, Litera b, ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Absatz eins, Litera a, genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Absatz eins, Litera a, genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
  4. Absatz 4Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder eine Ergänzungspraxis nach Absatz 5, absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach Absatz 6, ablegt, wenn
    1. Litera a
      die Dauer seiner Ausbildung einschließlich der allgemeinen Schulausbildung weniger als neun Jahre beträgt oder
    2. Litera b
      seine Ausbildung oder Prüfung in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer sind, im Vergleich zum Ausbildungslehrgang nach Paragraph 10, oder zur Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich der vermittelten Inhalte, insbesondere bezüglich der Technik und Methodik des Führens und Begleitens von Personen bei Berg- und Schitouren, wesentlich von dieser Ausbildung oder Prüfung abweicht oder
    3. Litera c
      er im Fall des Absatz eins, in jenen theoretischen oder praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer sind, keine Ausbildung bzw. Prüfung oder eine Ausbildung bzw. Prüfung nur in dem in der Litera b, umschriebenen Umfang absolviert bzw. abgelegt hat, weil diese Tätigkeit auch Bereiche umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates nicht Teil des Berufsbildes sind.
  5. Absatz 5Die Ergänzungspraxis hat in der Ausübung einer Berg- und Schiführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers im Ausmaß von höchstens zwölf Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 10, hinsichtlich bestimmter Gegenstände und der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände, zu bestehen. Die Dauer der Ergänzungspraxis und gegebenenfalls auch die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Personen, die eine Ergänzungspraxis absolvieren, sind dem Tiroler Bergsportführerverband im Vorhinein zu melden.
  6. Absatz 6Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.
  7. Absatz 7Bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungspraxis oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Absatz eins, Litera a, genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf eine Ergänzungspraxis bzw. Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
  8. Absatz 8Die Absolvierung der Ergänzungspraxis oder die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
  9. Absatz 9In den Fällen des Absatz 4, bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Absolvierung einer Ergänzungspraxis oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
  10. Absatz 10Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinn des Absatz 3, anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
  11. Absatz 11Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40028992