Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins a, eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Berg- und Schiführer als Berg- und Schiführerprüfung im Sinn des Paragraph 11, anzuerkennen, wenn
- Litera adiese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins a, Litera c, Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführer ist oder wenn diese Ausbildung in einem der genannten Staaten reglementiert im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG ist oder wenn es sich um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG handelt und
- Litera bdiese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Artikel 12, Absatz 2, zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.