Bundesland

Tirol

Kurztitel

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2005

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

20.04.2005

Abkürzung

TNSchG 2005

Index

5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Text

Paragraph 10,

Landschaftsschutzgebiete

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
  2. Absatz 2In Verordnungen nach Absatz eins, sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
    1. Litera a
      die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
    2. Litera b
      der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
    3. Litera c
      die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
    4. Litera d
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
    5. Litera e
      die Vornahme von Neuaufforstungen;
    6. Litera f
      die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
    7. Litera g
      jede erhebliche Lärmentwicklung;
    8. Litera h
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

LTI40021026