Kurztitel

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/2007

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Außerkrafttretensdatum

20.10.2011

Text

Anlage zu Paragraph eins, Absatz eins,

Tarif über das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

Allgemeiner Teil

  1. Bescheide, durch die auf Ansuchen der Partei eine

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

15,– Euro

  2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegen     15,– Euro

  3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von

einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen sowie die

Durchführung von Beglaubigungen, sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist     5,–

Euro

  4. Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite

5,– Euro

  5. Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und

dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist, je Seite     5,– Euro

                      Besonderer Teil

römisch eins. Staatsbürgerschaft

(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2006)

  6. Verleihung der Staatsbürgerschaft

  a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10)       500,–

Euro

  b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung

  1. nach den §§ 11a, 13 und 14       400,– Euro

  2. nach § 12       300,– Euro

  7. Nachweis von Grundkenntnissen der Geschichte Tirols –

Prüfung (§ 10a Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5)      40,–

Euro

  8. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den

Ehegatten (§ 16)       180,– Euro

  9. Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20)

50,– Euro

  10. Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb

der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (§ 25 Abs. 2 Z 1)

160,– Euro

  11. Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb

der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (§ 25 Abs. 2 Z 2)

80,– Euro

  12. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§

28)       500,– Euro

  13. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus

dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden

Staatsangehörigkeit (§ 30)       110,– Euro

  14. Erlassung eines Feststellungsbescheides in

Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 42 Abs.

1)       160,– Euro

  15. Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der

Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1)       10,– Euro

  16. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44

Abs. 1)

  a) für Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das zweite

     Lebensjahr noch nicht vollendet haben         frei

  b) für sonstige Personen                      11,– Euro.

römisch II. Angelegenheiten der Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2006,)

  17. Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 3

Abs. 1)

  a) bis zu 400 m² Gesamtfläche        550,– Euro

  b) darüber       1.100,– Euro

  18. Bewilligung einer wesentlichen Änderung einer

Krankenanstalt (§ 5 Abs. 1)

  a) mit Durchführung einer Bedarfsprüfung       550,– Euro

  b) ohne Durchführung einer Bedarfsprüfung       275,– Euro

  19. Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 4 Abs.

1)

  a) im Sinn der TP 17 b)       275,– Euro

  b) im Sinn der TP 17 a) und 18       150,– Euro

  20. Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung einer

Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1)       150,– Euro

21. Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer

Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1)       50,– Euro

römisch III. Heilvorkommen- und Kurortewesen

(Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24)

22. Anerkennung eines Heilvorkommens (§ 2 Abs. 1)       250,–

Euro

23. Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens (§ 6 Abs. 1)

150,– Euro

24. Bewilligung zum Vertrieb von Produkten eines

Heilvorkommens (§ 6 Abs. 1)       150,– Euro

  1. Ziffer 25
    Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt (Paragraph 16, Absatz eins,) 150,– Euro
  2. Ziffer 26
    Bewilligung von wesentlichen räumlichen Änderungen einer Kuranstalt sowie von wesentlichen Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien (Paragraph 16, Absatz 6,) 150,– Euro

römisch IV. Leichen- und Bestattungswesen (Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,)

  1. Ziffer 27
    Bewilligung zur Beisetzung von Leichen oder Leichenteilen oder von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes (Paragraph 33, Absatz 2,) 120,– Euro
  2. Ziffer 28
    Bewilligung zur Überführung einer Leiche (Paragraphen 42 und 43) 35,– Euro
  3. Ziffer 29
    Bewilligung zur Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten
(Paragraph 46, Absatz eins,) 55,- Euro

römisch fünf. Jagdangelegenheiten

(Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2006,)

30. Feststellung bzw. Neufeststellung eines Eigenjagdgebietes

(§ 4 Abs. 2 und 3 iVm § 5) je Hektar land- oder

forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche       0,70 Euro

höchstens jedoch       1.100,– Euro

31. Feststellung bzw. Neufeststellung eines

Genossenschaftsjagdgebietes (§ 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung

mit § 6 Abs. 1 je Hektar land- oder forstwirtschaftlich

nutzbarer Fläche       0,70 Euro

höchstens jedoch       1.100,– Euro

32. Bewilligung der Zerlegung eines

Genossenschaftsjagdgebietes (§ 6 Abs. 2)       800,– Euro

33. Bewilligung der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen

Änderung eines Geheges (§ 7 Abs. 2)

  a) bis zu einem Hektar       100,– Euro

  b) über einem Hektar       300,– Euro

34. Bewilligung einer Angliederung (§ 8 Abs. 2)       100,–

Euro

35. Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen (§ 8

Abs. 3)       100,– Euro

36. Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte (§ 27 Abs. 2)

50,– Euro

37. Gestattung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur

Bestellung eines Berufsjägers (§ 31 Abs. 3)       300,– Euro

38. Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 2:

  a) für Nachtabschüsse (lit. a)       30,– Euro

  b) vom Verbot des Haltens und Errichtens eines Futterplatzes

(lit. b erster Satz)       100,– Euro

  c) vom Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen

zur Nachtzeit nachzustellen, künstliche Lichtquellen, Spiegel

und Vorrichtungen zum Blenden oder zur Beleuchtung von Zielen,

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit

Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und Infrarot-

oder elektronische Zielgeräte sowie Narkosegewehre zu

verwenden (lit. b zweiter und dritter Satz)       30,– Euro

39. Ausnahmen vom Verbot des Haltens und Beförderns ganzjährig

geschonter Greifvögel zum Zweck der Ausübung der Beizjagd (§

42 Abs. 3)       65,– Euro

40. Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Futterplätzen

(§ 45 Abs. 1)       160,– Euro

41. Bewilligung zur Aussetzung nicht heimischer Tierarten (§

53 Abs. 1)       175,– Euro

römisch VI. Fischereiangelegenheiten

(Tiroler Fischereigesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 54)

42. Festlegung, Teilung und Zusammenlegung von Eigenrevieren

(§ 5 Abs. 1 und 2)       85,– Euro

43. Festlegung und Grenzänderung von Gemeinschaftsrevieren,

Einbeziehung in Gemeinschaftsreviere (§ 6 Abs. 1, 2 und 4)

85,– Euro

44. Zuweisung von Fischwässern (§ 8 Abs. 1)       65,– Euro

45. Bewilligung der Selbstbewirtschaftung (§ 13 Abs. 2)

85,– Euro

46. Verleihung des Berufsfischerpatentes (§ 16 Abs. 2)

85,– Euro

47. Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (§ 19

Abs. 2)       65,– Euro

48. Bewilligung zur Aussetzung von Wassertieren (§ 21 Abs. 3)

65,– Euro

49. Ausstellung von Fischereikarten (Namens- oder Gastkarten,

§ 27)       50,– Euro

50. Bewilligung zur Entnahme von Wassertieren unter dem

Mindestmaß oder während der Schonzeit (§ 30 Abs. 4)       65,–

Euro

51. Bewilligung zur Verwendung verbotener Fangvorrichtungen (§

31 Abs. 7)       65,– Euro

52. Bewilligung eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebes oder

eines Angelteiches (§ 38 Abs. 2 und 9, § 40 Abs. 2)       85,–

Euro

53. Bewilligung eines Netzgeheges (§ 41 Abs. 2)       65,–

Euro

  1. Ziffer 54
    Festlegung eines Aufzuchtgewässers, Ausnahmebewilligung vom Verbot der Angelfischerei oder von sonstigen verbotenen Tätigkeiten in Aufzuchtgewässern (Paragraph 42, Absatz eins und 4) 65,– Euro

römisch VII. Tierzuchtangelegenheiten
(Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt Nr. 38)

55. Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 3)

  a) mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen

und Zuchtwertschätzungen (Abs. 5)   500,– Euro

  b) ohne die Ermächtigung nach lit. a   450,– Euro

sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich zum

Betrag nach lit. a oder b

  c) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder,

Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse    100,– Euro

  d) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für

jede Rasse ..... 150,– Euro

56. Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und

Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5)    50,– Euro

57. Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung der

Tätigkeit einer Zuchtorganisation (§ 5)

  a) für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen für

jede Rasse

  1. im Fall von Zuchtorganisationen für Rinder, Schweine, Schafe

oder Ziegen für jede Rasse      100,– Euro

  2. im Fall von Zuchtorganisationen für Equiden für jede Rasse

150,– Euro

  b) für jede sonstige wesentliche Änderung    50,– Euro

58. Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der

Europäischen Union (§ 19)    50,– Euro

römisch VIII. Naturschutzangelegenheiten

(Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26)

63. Bewilligung nach § 14 Abs. 4       220,– Euro

64. Bewilligung nach § 14 Abs. 5       870,– Euro

65. Bewilligung nach § 15 Abs. 1       220,– Euro

66. Schriftliche Zustimmung mit Bescheid nach § 16 Abs. 4

220,– Euro

67. Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs. 2       220,– Euro

68. Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 Z 1

220,– Euro

69. Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 Z 2

870,– Euro

70. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. a       870,– Euro

71. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. b (ausgenommen zu

Wissenschafts- und Forschungszwecken)       870,– Euro

72. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. b ausschließlich zu

Wissenschafts- und Forschungszwecken      220,– Euro

73. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. c       220,– Euro

74. Bewilligung nach Verordnungen, die nach § 48 Abs. 1 als

Gesetz in Geltung stehen, und bei denen das Vorhaben, für das

die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des

Naturschutzes nicht beeinträchtigt       220,– Euro

75. Bewilligung nach Verordnungen, die nach § 48 Abs. 1 als

Gesetz in Geltung stehen, und bei denen andere öffentliche

Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des

Naturschutzes überwiegen       870,– Euro

römisch IX. Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,)

76. Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 auf Antrag des

Projektwerbers       100,– Euro

77. Genehmigung nach § 17       1.100,– Euro

78. Grundsätzliche Genehmigung nach § 18 Abs. 1       1.100,–

Euro

79. Abschnittsgenehmigung nach § 18a       1.100,– Euro

80. Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang nach §

18b       500,– Euro

81. Abnahmebescheid nach § 20 Abs. 2       500,– Euro

82. Teilabnahmebescheid nach § 20 Abs. 3       250,– Euro

83. Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen und Feststellungen,

die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen       50,–

Euro

römisch zehn. Verkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert

durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006)

84. Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark

gehbehinderte Personen (§ 29b Abs. 4)       frei

  1. Ziffer 85
    Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (Paragraph 45, Absatz eins,)
    1. Litera a
      für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 70,– Euro
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat 160,– Euro
    3. Litera c
      für eine Bewilligung mit einer längeren Zeitdauer 450,– Euro
  2. Ziffer 86
    Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten (Paragraph 45, Absatz 2,):

  a) soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge handelt,

  1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

70,– Euro

  2. für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat       160,–

Euro

  3. für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei

Jahren       450,– Euro

  4. hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke        frei

  b) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,

  1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

45,– Euro

  2. für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat       90,– Euro

  3. für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei

Jahren       200,– Euro

  4. bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im

Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung oder eines

erheblichen körperlichen Gebrechens des Antragstellers oder

der zu befördernden Person

aa) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

2,– Euro

bb) für mehrmalige Fahrten für die Dauer von höchstens zwei

Jahren       9,– Euro

  5. hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke       frei

87. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und

Verkehrsverboten zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt

oder aus anderen wichtigen Gründen (§ 45 Abs. 2a)

  a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

70,– Euro

  b) für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens sechs

Monaten       200,– Euro

  c) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke       frei

88. Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für

ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken

in nahe gelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)

  a) bis zur Dauer einer Woche       10,– Euro

  b) bis zur Dauer eines Monats       20,– Euro

  c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren       60,– Euro

89. Bewilligung für die Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo

das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4):

  a) für eine einmalige Ausnahme       15,– Euro

  b) für eine Dauerbewilligung       150,– Euro

90. Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§

64),

  a) wenn für die Erteilung der Bewilligung die

Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeibehörde oder

die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist

55,– Euro

  b) wenn für die Erteilung der Bewilligung die

Landesregierung zuständig ist       110,– Euro

91. Ausstellung eines Radfahrausweises       frei

92. Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 45 Abs. 2

in Verbindung mit § 76 Abs. 1)

  a) für eine einmalige Ausnahme       15,– Euro

  b) für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei

Jahren       150,– Euro

93. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden

Zwecken (§ 82):

  a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für

Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung       15,– Euro

  b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der

in Anspruch genommenen Fläche       20,– Euro

höchstens jedoch       550,– Euro

  c) Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie

Aufstellung von Gerüsten

  1. in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in

Anspruch genommenen Fläche und Monat       3,– Euro

höchstens jedoch       550,– Euro

  2. in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch

genommenen Fläche und Monat       2,– Euro

höchstens jedoch       550,– Euro

  d) für sonstige Zwecke       100,– Euro

94. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von

Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von

Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom

Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3) je angefangenem m² Werbe- oder

Ankündigungsfläche       120,– Euro

höchstens jedoch       700,– Euro

95. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der

Straße (§ 90 Abs. 1):

  a) bis zur Dauer einer Woche       50,– Euro

  b) bis zur Dauer eines Monats       100,– Euro

  c) darüber       200,– Euro

96. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder

Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6)       20,– Euro

römisch XI. Schifffahrtswesen (Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,)

97. Bewilligung von Wassersportveranstaltungen, Wasserfesten

und ähnlichen Veranstaltungen (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit §

64 Abs. 1 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr.

42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr.

237/1999)       65,– Euro

98. Bewilligung zur Errichtung und zur Benützung einer neuen

Schifffahrtsanlage, zur Wiederverwendung einer früheren

Schifffahrtsanlage sowie zur wesentlichen Änderung und zur

Benützung einer bestehenden Schifffahrtsanlage (§ 47 Abs. 1)

100,– Euro

99. Einräumung von Zwangsrechten im Zusammenhang mit

Schifffahrtsanlagen (§ 61 Abs. 3)       65,– Euro

100. Genehmigung von Tarifen für Hafenentgelte von

  a) öffentlichen Häfen (§ 68 Abs. 4)       40,– Euro

  b) privaten Häfen (§ 69)       40,– Euro

101. Erteilung einer Schifffahrtskonzession (§§ 75 Abs. 1 und

77)       200,– Euro

römisch XII. Grundverkehr

(Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2005,)

102. Verlängerung der Frist, innerhalb der ein unbebautes

Baugrundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden

Verwendungszweck zuzuführen ist (§ 11 Abs. 3)       40,– Euro

103. Erteilung einer Bieterbewilligung (§ 20 Abs. 3)

25,– Euro

104. Feststellung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht

nach § 24 Abs. 1 (einschließlich Rechtskraftbestätigung)

40,– Euro

105. Feststellung, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in

den Geltungsbereich nach § 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes

fällt (§ 24 Abs. 3) (einschließlich Rechtskraftbestätigung)

70,– Euro

106. Feststellung, ob ein Grundstück ein land- oder

forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist (§

24 Abs. 2 und 4) (einschließlich Rechtskraftbestätigung)

70,– Euro

107. Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nach § 25 Abs. 1

(einschließlich Rechtskraftbestätigung)       70,– Euro

108. Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2       25,– Euro

römisch XIII. Höferecht

(Tiroler Höfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1900,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1970,)

109. Bewilligung zur Neubildung oder Erweiterung eines

geschlossenen Hofes nach § 3 (einschließlich

Rechtskraftbestätigung)       50,– Euro

110. Bewilligung zur Vereinigung zweier Höfe nach § 4 Abs. 2

(einschließlich Rechtskraftbestätigung)       50,– Euro

111. Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines

geschlossenen Hofes nach § 5 (einschließlich

Rechtskraftbestätigung)       50,– Euro

112. Aufhebung der Höfeeigenschaft nach § 7 (einschließlich

Rechtskraftbestätigung)       50,– Euro

römisch XIV. Starkstromwegerecht

(Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,)

113. Feststellungsbescheid (§ 4 Abs. 4), der im Rahmen eines

Vorprüfungsverfahrens erlassen wird, das auf Antrag eines

Bewilligungswerbers eingeleitet wurde, für elektrische

Leitungsanlagen

  a) unter 30 kV       70,– Euro

  b) von 30 kV bis 110 kV       170,– Euro

  c) über 110 kV       260,– Euro

114. Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer

elektrischen Leitungsanlage (§ 5)       120,– Euro

115. Bewilligung für den Bau und den Betrieb (§ 7 Abs. 1)

einer elektrischen Leitungsanlage

  a) unter 30 kV       240,– Euro

  b) von 30 kV bis 110 kV       345,– Euro

  c) über 110 kV       475,– Euro

für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge, höchstens

jedoch       1.100,– Euro

116. Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 8

Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage

  a) unter 30 kV       260,– Euro

  b) von 30 kV bis 110 kV       410,– Euro

  c) über 110 kV       500,– Euro

117. Einräumung von Leitungsrechten (§ 10) zugunsten

elektrischer Leitungsanlagen

  a) unter 30 kV       150,– Euro

  b) von 30 kV bis 110 kV       260,– Euro

  c) über 110 kV       435,– Euro

118. Ausspruch der Enteignung (§ 16) zugunsten elektrischer

Leitungsanlagen

  a) unter 30 kV       150,– Euro

  b) von 30 kV bis 110 kV       260,– Euro

  c) über 110 kV       435,– Euro

römisch XV. Elektrizitätswesen

(Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2007,)

119. a) Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 12 )

1.100,– Euro

  b) Aufhebung von Auflagen (§ 12 Abs. 2)       180,– Euro

  c) Verlängerung der Frist (§ 12 Abs. 5)       180,– Euro

120. a) Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 13 Abs. 3)

550,– Euro

  b) Aufhebung von Auflagen (§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit §

12 Abs. 2)       180,– Euro

  c) Verlängerung der Frist (§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit §

12 Abs. 5)       180,– Euro

121. a) Bewilligung eines Probebetriebes (§ 14)       550,–

Euro

  b) Aufhebung von Auflagen (§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit §

12 Abs. 2)       180,– Euro

  c) Verlängerung der Frist (§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit §

12 Abs. 5)       180,– Euro

122. a) Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für

die Bestellung zum Betriebsleiter (§ 15 Abs. 4)       130,–

Euro

  b) Schriftliche Zurkenntnisnahme der Bestellung eines

Betriebsleiters (§ 15 Abs. 5 lit. a)       130,– Euro

123. Verlängerung einer befristet erteilten Errichtungs- oder

Betriebsbewilligung (§ 23)       550,– Euro

124. a) Schriftliche Zurkenntnisnahme der Anzeige (§ 24 Abs. 2

lit. a)       550,– Euro

  b) Zustimmung zum angezeigten Vorhaben (§ 24 Abs. 2 lit. b)

550,– Euro

  c) Aufhebung von Auflagen (§ 24 Abs. 5)       180,– Euro

125. a) Bewilligung der vorübergehenden Benützung fremder

Grundstücke für Vorarbeiten (§ 26)       550,– Euro

  b) Verlängerung der Frist (§ 26 Abs. 5)       180,– Euro

126. Enteignung für die Errichtung bewilligungspflichtiger

Stromerzeugungsanlagen (§§ 27 und 28)       1.100,– Euro

127. a) Erteilung der Konzession für den Betrieb eines

Verteilernetzes (§ 42)       550,– Euro

  b) Absehen von den Erfordernissen nach § 40 Abs. 3 lit. a Z.

2 und nach Abs. 4 lit. a und b (§ 40 Abs. 6)       550,– Euro

  c) Änderung eines Konzessionsbescheides wegen Erweiterung

des Verteilernetzbetriebes (§ 42 Abs. 7)       550,– Euro

128. a) Aufhebung von Auflagen im Konzessionsbescheid (§ 42

Abs. 2)       180,– Euro

  b) Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebes (§

42 Abs. 5)       180,– Euro

129. a) Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für

die Bestellung zum Technischen Betriebsleiter (§ 43 Abs. 4)

130,– Euro

  b) Schriftliche Zurkenntnisnahme der Bestellung eines

Technischen Betriebsleiters (§ 43 Abs. 5 lit. a)       130,–

Euro

130. Feststellung über das Bestehen der allgemeinen

Anschlusspflicht auf Antrag (§ 46 Abs. 2)       330,– Euro

131. a) Bewilligung der Verpachtung einer Konzession (§ 48

Abs. 1)       550,– Euro

  b) Aufhebung von Auflagen (§ 48 Abs. 3)       180,– Euro

132. Feststellung über das Erlöschen einer Konzession auf

Antrag (§ 51 Abs. 2)       180,– Euro

römisch XVI. Gasangelegenheiten

(Tiroler Gasgesetz 2000, LGBl. Nr. 78, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2002,)

  1. Ziffer 133
    Bewilligung zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des
Verbrauchsgerätes (Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,) 130,– Euro
  1. Ziffer 134
    Bewilligung zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Gas im Normzustand pro Stunde (Paragraph 5, Absatz eins, Litera b,), entsprechend dem Gesamtvolumen der projektierten Lagerkapazität des Gasspeichers:

  a) bis 100 m³ Lagervolumen       360,– Euro

  b) mehr als 100 bis 500 m³ Lagervolumen       730,– Euro

  c) über 500 m³ Lagervolumen       1.100,– Euro

135. Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und

Wirkungsgrade (§ 19 Abs. 4)       1.100,– Euro

136. Feststellung der Einhaltung der Wirkungsgrade (§ 20 Abs.

5)       730,– Euro

römisch XVII. Heizungsanlagenrecht

(Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000, LGBl. Nr. 34, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,)

137. Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und

Wirkungsgrade (§ 13 Abs. 4)       1.100,– Euro

138. Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 13

Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1)       730,– Euro

139. Feststellung der Einhaltung der Wirkungsgrade (§ 14 Abs.

5)       730,– Euro

140. Bestellung zum Heizungsanlagenprüfer (§ 19 und § 23 Abs.

3)       130,– Euro

römisch XVIII. Bergsportführerwesen

(Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2003,)

141. a) Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer (§ 4

Abs. 1)       55,– Euro

  b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 10 Abs. 7)       40,–

Euro

  c) Anerkennung von Prüfungen (§ 11 Abs. 6)       45,– Euro

  d) Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für Berg- und

Schiführer (§ 13 Abs. 3)       25,– Euro

142. a) Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer (§ 16

Abs. 1)       30,– Euro

  b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 18 Abs. 5)       25,–

Euro

  c) Anerkennung von Prüfungen (§ 19 Abs. 5)       30,– Euro

143. a) Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer (§ 21

Abs. 1)       55,– Euro

  b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 23 Abs. 6)       40,–

Euro

  c) Anerkennung von Prüfungen (§ 24 Abs. 6)       45,– Euro

  d) Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für

Schluchtenführer (§ 25 Abs. 3)       25,– Euro

  1. Ziffer 144
    Anerkennung von Bergsportführerausbildungen von Unionsbürgern und Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Berg- und Schiführerprüfung, Bergwanderführerprüfung oder Schluchtenführerprüfung (Paragraph 12, Absatz eins, gegebenenfalls in
Verbindung mit Paragraph 17, oder Paragraph 22,) 45,– Euro

römisch XIX. Schischulwesen

(Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,)

145. Bewilligung zum Betrieb einer Schischule (§ 5 Abs. 1)

90,– Euro

146. Bewilligung zur Namensänderung (§ 6 Abs. 4)       25,–

Euro

147. Verleihung der Befugnis eines Schibegleiters (§ 12 Abs.

1)       75,– Euro

148. Anerkennung von Ausbildungen (§ 37 Abs. 2)       40,–

Euro

149. Anerkennung von Prüfungen (§ 37 Abs. 4 und 5)       45,–

Euro

150. Anerkennung der Schi- und Sportlehrerausbildung und der

Berufspraxis von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei (§

38 Abs. 1 und 2)       45,– Euro

151. Erteilung der Nachsicht von der Teilnahme an

Ausbildungslehrgängen (§ 39 Abs. 1), je Ausbildungslehrgang

30,– Euro

römisch XX. Sonstige Angelegenheiten

152. Anerkennung von Ausbildungen (§ 2 Abs. 4 des Tiroler

Tanzunterrichtsgesetzes, LGBl. Nr. 87/2003)       50,– Euro

153. Schriftliche Zurkenntnisnahme der beabsichtigten

Errichtung eines Campingplatzes oder der beabsichtigten

wesentlichen Änderung eines Campingplatzes (§ 4 Abs. 4 lit. a

des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37)       500,–

Euro

154. Zustimmung zur beabsichtigten Errichtung eines

Campingplatzes oder zur beabsichtigten wesentlichen Änderung

eines Campingplatzes (§ 4 Abs. 4 lit. b des Tiroler

Campinggesetzes 2001)       500,– Euro

155. Bewilligung der Tätigkeit als Totalisateur (§ 4 Abs. 1

des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes, LGBl. Nr.

58/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2002)

175,– Euro

156. Bewilligung der Tätigkeit als Buchmacher (§ 4 Abs. 1 des

Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes)       330,– Euro

157. Bestellung zum Aufzugsprüfer (§ 15 Abs. 1 des Tiroler

Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das

Gesetz LGBl. Nr. 89/2002)       130,– Euro

  1. Ziffer 158
    Soweit Akte der Vollziehung in Aufzugsangelegenheiten – ausgenommen Paragraph 15, – in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallen (Paragraph 16, Absatz eins, des Tiroler Aufzugsgesetzes 1998 in Verbindung mit den Paragraphen 51, Absatz 3 und 52 Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005,), gilt der Abschnitt römisch III des Besonderen Teiles des Tarifes der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, Landesgesetzblatt Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Ziffer 159
    Soweit Akte der Vollziehung in Angelegenheiten des Veranstaltungswesens in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallen (Paragraph 4, Absatz 4, Litera b und c des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2004,), gilt der Abschnitt römisch IV des Besonderen Teiles des Tarifes der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, Landesgesetzblatt Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Ziffer 160
    Soweit Akte der Vollziehung in Bauangelegenheiten in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallen (Paragraphen 51, Absatz 3 und 52 Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005,), gilt der Abschnitt römisch eins des Besonderen Teiles des Tarifes der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, Landesgesetzblatt Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung.

161. Feststellung der Übereinstimmung eines Bauproduktes (§ 22

Abs. 2 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes

2001, LGBl. Nr. 95)       1.100,– Euro

162. Genehmigung der Festsetzung eines Benützungsentgeltes

nach § 57 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr.

13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 101/2006

70,– Euro

163. Zustimmung nach § 7 Abs. 4 des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt

geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006       500,–

Euro

164. Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit nach § 7

Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes       110,– Euro

165. Zustimmung nach § 10a Abs. 1 des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes       500,– Euro

166. Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 34 des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes       1.100,– Euro

  1. Ziffer 167
    Diplomanerkennung aufgrund des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
165/2005 70,– Euro
  1. Ziffer 168
    Diplomanerkennung aufgrund des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher an Horten und an Schülerheimen, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1996,
70,– Euro
  1. Ziffer 169
    Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern oder mit Notarzthubschraubern (Paragraph 3, des Tiroler Flugrettungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2003,, in der
Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2005,) 300,– Euro
  1. Ziffer 170
    Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens (Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Landeswappengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2006,) 1.100,– Euro