Bundesland

Tirol

Kurztitel

Abfallgebührengesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/1991

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Index

8240 Abfall, Müll

Text

Paragraph 3,

Arten und Höhe der Gebühren

  1. Absatz einsDie Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.
  2. Absatz 2Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem Paragraph 2, Absatz 2,, 3 und 4 entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

10000122

Dokumentnummer

LTI12003348

alte Dokumentnummer

N3199110007M