Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

06.12.2014

Text

Paragraph 22,

Aufsicht

  1. Absatz einsAufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.
  2. Absatz 2Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Fälle, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.
  3. Absatz 3Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, römisch eins. Abschnitt, mit Ausnahme des Paragraph 103,, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,