Absatz einsWer
- Litera aden von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (Paragraph 54, Absatz eins,),
- Litera bden Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 39 und 40 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2,) zuwiderhandelt oder
- Litera cVermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Agrarbehörde mit Geld bis zu EUR 2.200,– bestraft.