Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1993
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 25/1993 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2004Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2004,
Text
§ 48Paragraph 48,
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1)Absatz einsNachstehend angeführte Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
Anschrift aufzugebender Wohnungen,
familienrechtliche Merkmale,
Leistungen für den Wohnungsaufwand,
(2)Absatz 2Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:Diese Daten dürfen zu den in Absatz eins, genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
Gemeinden und sonstige Meldebehörden
Sozialversicherungsträger.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige Daten übermitteln.Die in Absatz 2, angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige Daten übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2004,