Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2004,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

09.07.2018

Abkürzung

Stmk. WFG 1993

Index

8300 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 48,

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

  1. Absatz einsNachstehend angeführte Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
    • Strichaufzählung
      Name oder Bezeichnung,
    • Strichaufzählung
      Geburtsdatum,
    • Strichaufzählung
      Anschrift,
    • Strichaufzählung
      Anschrift aufzugebender Wohnungen,
    • Strichaufzählung
      Einkommen,
    • Strichaufzählung
      familienrechtliche Merkmale,
    • Strichaufzählung
      Leistungen für den Wohnungsaufwand,
    • Strichaufzählung
      Wohnungsmerkmale.
  2. Absatz 2Diese Daten dürfen zu den in Absatz eins, genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
    • Strichaufzählung
      Finanzbehörden,
    • Strichaufzählung
      Landesregierungen,
    • Strichaufzählung
      Gemeinden und sonstige Meldebehörden
    • Strichaufzählung
      Sozialversicherungsträger.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige Daten übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2004,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

20000948

Dokumentnummer

LST40014150