Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

10.09.2009

Text

römisch IV. Hauptstück
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden

Paragraph 23,

Förderungsvoraussetzungen

(l) Die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden kann gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ziffer eins
    die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes muss mindestens 30 Jahre vor Einbringung des Ansuchens um Förderung der Sanierung erteilt worden sein, außer es handelt sich um
    1. Litera a
      den Anschluss an Fernwärme,
    2. Litera b
      energiesparende sowie ökologische Maßnahmen,
    3. Litera c
      die Errichtung von Beheizungs- oder Warmwasserbereitungsanlagen unter Heranziehung neuer Formen der Energienutzung,
    4. Litera d
      Maßnahmen, die der Sicherheit von Bewohnern dienen, oder
    5. Litera e
      Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen dienen;
  2. Ziffer 2
    bei umfassenden Sanierungen (Paragraph 24, Absatz 2,) und bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und 12 hat nach Durchführung der Sanierung die Nutzfläche einer Wohnung mindestens 30 m² und höchstens 150 m² zu betragen und muß der bauliche Abschluß jeder Wohnung vorliegen. Von der 150-Quadratmeter-Beschränkung und der 30-Jahres-Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der Eigenheimbereich im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum ausgenommen.
  3. Ziffer 3
    Die Planung und die Ausführung der Sanierungsmaßnahmen sollen unter Beachtung der Schonung der Bausubstanz und der weitgehenden Erhaltung des Erscheinungsbildes erfolgen.
  1. Absatz 2Von der Förderung ausgeschlossen sind
    1. Ziffer eins
      Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      Gebäude und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden sollen;
    3. Ziffer 3
      Gebäudeteile, die nicht Wohnzwecken im Sinne der Ziffer 2, dienen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2009,