Absatz einsDer für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand einer nach dem römisch II. Hauptstück geförderten Miet- oder Eigentumswohnung besteht aus
- Ziffer einsder Tilgung und Verzinsung der gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, 4 und 5
- Strichaufzählunggewährten Förderungsdarlehen (Paragraph 11,) und rückzahlbaren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (Paragraph 14,),
- Strichaufzählungdurch Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen (Paragraph 14,) geförderten Darlehen (Abstattungskredite);
- Ziffer 2der Tilgung und Verzinsung sonstiger für die Finanzierung der Gesamtbaukosten (Paragraph 10, Absatz eins,, 4 und 5) aufgenommener Darlehen (Abstattungskredite);
- Ziffer 3den Eigenmitteln des Vermieters gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. der Abschreibung und Verzinsung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgewendeten Eigenmittel des Vermieters gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, sofern durch diese Eigenmittel Darlehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ganz oder teilweise ersetzt werden;
- Ziffer 4der für den Wohnungsaufwand gemäß Ziffer eins bis 3 zu entrichtenden Umsatzsteuer;
- Ziffer 5einem Pauschalbetrag für die Betriebskosten bei Wohnungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4.