Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

Stmk. WFG 1993

Index

8300 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 18,

Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe

  1. Absatz einsDer für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand einer nach dem römisch II. Hauptstück geförderten Miet- oder Eigentumswohnung besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Tilgung und Verzinsung der gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, 4 und 5
      • Strichaufzählung
        gewährten Förderungsdarlehen (Paragraph 11,) und rückzahlbaren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (Paragraph 14,),
      • Strichaufzählung
        durch Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen (Paragraph 14,) geförderten Darlehen (Abstattungskredite);
    2. Ziffer 2
      der Tilgung und Verzinsung sonstiger für die Finanzierung der Gesamtbaukosten (Paragraph 10, Absatz eins,, 4 und 5) aufgenommener Darlehen (Abstattungskredite);
    3. Ziffer 3
      den Eigenmitteln des Vermieters gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. der Abschreibung und Verzinsung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgewendeten Eigenmittel des Vermieters gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, sofern durch diese Eigenmittel Darlehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ganz oder teilweise ersetzt werden;
    4. Ziffer 4
      der für den Wohnungsaufwand gemäß Ziffer eins bis 3 zu entrichtenden Umsatzsteuer;
    5. Ziffer 5
      einem Pauschalbetrag für die Betriebskosten bei Wohnungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4.
  2. Absatz 2Die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß Paragraph 4, des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1988,, gelten sinngemäß als Wohnungsaufwand.
  3. Absatz 3Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse.
  4. Absatz 4Wenn die Förderung der Errichtung der Eigentums- oder Mietwohnungen nicht nach diesem Gesetz, sondern nach einem im Paragraph 17, Absatz 2, genannten weiteren Gesetz oder sonst aus Landesmitteln erfolgte, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung festzulegen. Dabei kann die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite) gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und der Eigenmittel gemäß Absatz eins, Ziffer 3, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Baukosten und der finanziellen Belastbarkeit der Wohnungsinhaber begrenzt werden. Der Pauschalbetrag für die Betriebskosten (Absatz eins, Ziffer 5,) ist anhand der durchschnittlichen Aufwendungen je nach Wohnungsgröße und Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen zu berechnen; als Pauschalbetrag kann auch eine anteilmäßige Berücksichtigung der Betriebskosten vorgesehen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2011,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20000948

Dokumentnummer

LST40014119