(3)Absatz 3Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 50% der Nennleistung und bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 30% der Nennleistung zu erbringen.
Für händisch beschickte Feuerungsanlagen gilt weiters:
Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hierbei sind die Emissionswerte für CO, HC und NOx als arithmetische Mittelwerte bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte des Anhangs 1 überschreiten. Falls bei händisch beschickten Feuerungsanlagen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers vorzuschreiben.
Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hierbei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und HC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
Für automatisch beschickte Feuerungsanlagen gilt weiters:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und HC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und HC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.