Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

01.11.2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Text

Anhang 1 Prüfbedingungen

  1. Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Feuerungsanlagen muss hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf entsprechende Önormen oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

    Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 50% der Nennleistung und bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 30% der Nennleistung zu erbringen.

    1. Ziffer eins
      Für händisch beschickte Feuerungsanlagen gilt weiters:
      1. Litera a
        Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hierbei sind die Emissionswerte für CO, HC und NOx als arithmetische Mittelwerte bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte des Anhangs 1 überschreiten. Falls bei händisch beschickten Feuerungsanlagen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers vorzuschreiben.
      2. Litera b
        Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hierbei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und HC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Für automatisch beschickte Feuerungsanlagen gilt weiters:
    Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und HC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und HC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
  4. Absatz 4Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Brennwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlich 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
  5. Absatz 5Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.