Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

23.01.1986

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz einsParteien sind
    1. Ziffer eins
      bei der Generalteilung die im Paragraph 7, Absatz 3, genannten Rechtssubjekte;
    2. Ziffer 2
      bei der Spezialteilung und Regulierung die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Be-zug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht.
  2. Absatz 2Anderen Beteiligten kommt nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.