Absatz einsParteien sind
- Ziffer einsbei der Generalteilung die im Paragraph 7, Absatz 3, genannten Rechtssubjekte;
- Ziffer 2bei der Spezialteilung und Regulierung die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Be-zug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht.