Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

16.11.2001

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
  2. Absatz 2Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche, die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Stammsitzliegenschaft ist eine wirtschaftliche Einheit, der das Anteilsrecht zur Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haus- und Gutsbedarfes, zu dienen hat.
  3. Absatz 3Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (Paragraph 43,).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,