Haustorsperre, Hausbeleuchtung
Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1965,
Paragraph 2,
01.06.1965
Der Hauseigentümer oder sein verantwortlicher Stellvertreter hat dafür zu sorgen, daß das Haustor während der Sperre auf Verlangen der Hausbewohner und solcher Personen, die am Eintritt ein berechtigtes Interesse haben, insbesondere auf Verlangen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Rettung, des Gesundheitsdienstes, der Feuerwehr, der Post, des Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerkes usw., in Ausübung ihres Dienstes jederzeit und unverzüglich geöffnet wird. Die mit dem Öffnen betraute Person ist verpflichtet, das Haustor wieder abzuschließen.