Absatz einsGefahrenstellen an Arbeitsmitteln müssen durch Schutzeinrichtungen so gesichert sein, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
- Ziffer einsSie müssen stabil gebaut sein.
- Ziffer 2Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen.
- Ziffer 3Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.
- Ziffer 4Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge wie z. B. von Arbeitsvorgängen nicht mehr als notwendig einschränken.
- Ziffer 5Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.