Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2009,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Abkürzung

S.LSG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Führen eines gefährlichen Hundes

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist.
  2. Absatz 2Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Bewilligung gemäß Paragraph 19, mitzuführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LSB40010780