Kurztitel
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 74/1999 zuletzt geändert durch LGBl Nr 91/2008Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2008,
Text
Ausnahmen
§ 9Paragraph 9,
(1) Die Anzeigepflicht gemäß § 4 bzw die Bewilligungspflicht gemäß § 6 gelten nicht für:(1) Die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 4, bzw die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 6, gelten nicht für:
Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach § 7;Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach Paragraph 7 ;,
die am Standort der Geschäfts- oder Betriebsstätte angebrachte Bezeichnung dieser, wenn sie das übliche Maß nicht überschreitet, von der gebräuchlichen Form nicht abweicht und nicht als Steckschild ausgebildet ist;
die übliche Werbung in Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen;
Ankündigungen (Wahlwerbungen) für Wahlen des Bundespräsidenten, Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, Wahlen des Bürgermeisters und Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Wahlzeiten, Ankündigungen (Werbungen) im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen während der Dauer der Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Verfahren;
baubewilligungspflichtige Ankündigungen und Ankündigungsanlagen; im baupolizeilichen Verfahren sind diesbezüglich die Belange des Ortsbildschutzes im Sinn dieses Abschnittes wahrzunehmen;
Ankündigungen, die im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und den dazu ergangenen Verordnungen nicht baubewilligungspflichtig sind.
(2) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Ankündigungen und Ankündigungsanlagen, von denen nicht zu erwarten ist, dass durch ihre Anbringung bzw Errichtung das Ortsbild gestört oder verunstaltet wird, durch Verordnung von der Anzeigepflicht gemäß § 4 bzw der Bewilligungspflicht gemäß § 6 ausnehmen. Die einzelnen Arten von Ankündigungen bzw Ankündigungsanlagen sind dabei durch Angaben über ihre Beschaffenheit (zB Größe, Form, Farbe, Material) oder auch durch sonstige Voraussetzungen ihrer Anbringung (zB Ort, Dauer) näher zu bestimmen.(2) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Ankündigungen und Ankündigungsanlagen, von denen nicht zu erwarten ist, dass durch ihre Anbringung bzw Errichtung das Ortsbild gestört oder verunstaltet wird, durch Verordnung von der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 4, bzw der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 6, ausnehmen. Die einzelnen Arten von Ankündigungen bzw Ankündigungsanlagen sind dabei durch Angaben über ihre Beschaffenheit (zB Größe, Form, Farbe, Material) oder auch durch sonstige Voraussetzungen ihrer Anbringung (zB Ort, Dauer) näher zu bestimmen.
(3) § 8 findet auf Ankündigungen im Sinn des Abs 1 Z 2, 3, 5 und 6 keine Anwendung.(3) Paragraph 8, findet auf Ankündigungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5 und 6 keine Anwendung.