Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/1999 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2007,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

NSchG

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

3. Unterabschnitt
Baumschutz in der Stadt Salzburg

Paragraph 11,

  1. Absatz einsIn der Stadt Salzburg kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Stadtgebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat den Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle, festzulegen.
  2. Absatz 2Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf folgende Bäume:
    1. Ziffer eins
      Bäume, die auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes unter Schutz stehen;
    2. Ziffer 2
      Wald im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen sowie Bäume, die im Rahmen einer Rodungsbewilligung gemäß den Paragraphen 17, ff des Forstgesetzes 1975 entfernt werden dürfen;
    3. Ziffer 3
      Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zum Zweck der Veräußerung gezogen werden;
    4. Ziffer 4
      Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und entlang von Straßen und Wegen stehenden Mostobstbäumen;
    5. Ziffer 5
      Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen entfernt werden müssen;
    6. Ziffer 6
      Bäume auf Dachgärten und Tiefgaragen;
    7. Ziffer 7
      Bäume, die auf Friedhöfen innerhalb von Grabeinfassungen stehen;
    8. Ziffer 8
      Bäume auf Autobahnböschungen.
  3. Absatz 3Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:
    1. Ziffer eins
      unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen;
    2. Ziffer 2
      den ober- oder unterirdischen pflanzlichen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum Nachteil des Bestandes für andere Zwecke zu verwenden;
    3. Ziffer 3
      unter Schutz stehende Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;
    4. Ziffer 4
      unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.
    Nicht untersagt ist das Schneiden unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnisse des Nachbarn gemäß Paragraph 422, ABGB bleiben unberührt, insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind.
  4. Absatz 4Von den Verboten des Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
    1. Ziffer eins
      Der betreffende Baum ist auf Grund seines Zustandes nicht mehr schützenswert.
    2. Ziffer 2
      Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der Baumerhaltung übergeordnet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn erfolgen dürfen.
    3. Ziffer 3
      Der betreffende Baum hat auf Grund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden.
    4. Ziffer 4
      Durch den Baum werden die Lebensraumbedingungen von Menschen unzumutbar verschlechtert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufenthaltsräume und Hausgärten unzumutbar beschattet werden.
    5. Ziffer 5
      Durch den Baum wird eine unzumutbare Beschattung verursacht, die durch eine Veränderung des charakteristischen Aussehens (Absatz 3, Ziffer 4,) auf ein zumutbares Ausmaß verringert werden kann.
    6. Ziffer 6
      Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder Entwicklung eines benachbarten, wertvollen Baumes erforderlich.
    7. Ziffer 7
      Es besteht die Gefahr, dass durch den Baum (zB durch seine Wurzelentwicklung oder durch Äste) unmittelbar Anlagen beschädigt werden.
    8. Ziffer 8
      Die beabsichtigte Maßnahme führt zu keiner bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, des charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen.
    Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens drei Monaten ab Einlangen des mit allen gemäß Paragraph 48, erforderlichen Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender Bescheid erlassen wird.
  5. Absatz 5Durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann zur Sicherung der Ziele des Absatz eins, vorgesehen werden, dass bei Bewilligungen zur Entfernung von Bäumen, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins und 6, Ersatzpflanzungen durch den Bewilligungsinhaber in einem Ausmaß, das den Zielen des Absatz eins, Rechnung trägt, vorzunehmen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ausgleichsabgaben zu entrichten sind. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte

nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Ziffer eins
    Der Baumbestand hat den Mindestumfang gemäß Absatz eins, noch nicht erreicht.
  2. Ziffer 2
    Der Baumbestand entspricht den Zielen gemäß Absatz eins,
  3. Ziffer 3
    Der Baumbestand erfüllt hinsichtlich Stammumfang (bei Laubbäumen) oder Gehölzhöhe (bei Nadelbäumen) jene Voraussetzungen, die bei einer Ersatzpflanzung zu erfüllen wären.
Die Ausgleichsabgabe ist auf der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für einen Baum der entsprechenden Größe einschließlich der Pflanzkosten zu berechnen. Der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe ist für Baumpflanzungen einschließlich der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen für Baumscheiben sowie für Wurzelraumverbesserungen oder Anfahrschutzvorrichtungen im Gebiet der Stadt Salzburg zu verwenden. Nähere Bestimmungen zu den Ersatzpflanzungen - insbesondere deren Ausmaß und die Größe des Gebietes, in dem die Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind - sowie zu den Ausgleichsabgaben, insbesondere deren Höhe, sind durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg zu treffen.
  1. Absatz 6Die Erlassung von Verordnungen und die Durchführung von Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß Paragraph 46 und die Überprüfung gemäß Paragraph 52, in Angelegenheiten des Baumschutzes.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

LSB40009039