Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 107/1994 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2004,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GdO 1994

Index

2 Gemeindewesen

Text

2. Abschnitt
Bürgerbefragung

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDie Bürgerbefragung dient der Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder zu künftigen, die Gemeinde betreffenden Entscheidungen, insbesondere Planungen, sowie zu Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein.
  2. Absatz eins aDie Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit Ja oder mit Nein beantwortet oder, wenn über mehrere Möglichkeiten (Alternativen) entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.
  3. Absatz 2Bürgerbefragungen können für das gesamte Gemeindegebiet oder, wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden.
  4. Absatz 3Eine Bürgerbefragung ist durchzuführen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn es der Bürgermeister anordnet.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

LSB40005630