Salzburg
Gebrauchsabgabegesetz
LGBl.Nr. 21/1992 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2000,
LG
Paragraph eins,
01.01.2000
21 Abgabenwesen
LGBl Nr 40/2022; authentische Interpretation
zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 3 :,
40. Gesetz vom 23. März 2022, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (Gebrauchsabgabegesetz) authentisch interpretiert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 3, Gebrauchsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013,, ist dahingehend auszulegen, dass als gemeindeeigene Versorgungsunterneh-men auch solche Versorgungsunternehmen gelten, an deren Grund-, Stamm- oder Eigenkapital die Ge-meinde im jeweils gesetzlich festgelegten Ausmaß auch nur mittelbar beteiligt ist.
03.06.2022
10000685
LSB40001049