(7)Absatz 7Standplätze gemäß Abs. 6 müssen eine ebene und trittsichere Standfläche haben und mit einem ausreichenden, mindestens 1,90 m hohen, lotrechten stabilen Rahmen zur Sicherung der angehobenen Bediensteten gegen Einquetschen ausgerüstet sein. Zur Sicherung gegen Absturz müssen abweichend von § 8 Brustwehren oder geeignete Anschlagpunkte vorhanden sein, an denen sich die Bediensteten gemäß § 29 sicher anseilen. Bei Gefahr von herabfallendem Ausbruchmaterial ist ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag zu errichten.Standplätze gemäß Absatz 6, müssen eine ebene und trittsichere Standfläche haben und mit einem ausreichenden, mindestens 1,90 m hohen, lotrechten stabilen Rahmen zur Sicherung der angehobenen Bediensteten gegen Einquetschen ausgerüstet sein. Zur Sicherung gegen Absturz müssen abweichend von Paragraph 8, Brustwehren oder geeignete Anschlagpunkte vorhanden sein, an denen sich die Bediensteten gemäß Paragraph 29, sicher anseilen. Bei Gefahr von herabfallendem Ausbruchmaterial ist ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag zu errichten.